Einem Webseitenbetreiber ist es untersagt, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems zu speichern. Der Name der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, dürfen gespeichert werden, wenn die IP-Adresse des Hostproviders nicht gespeichert wird. |
das am 27. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 5 C 314/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragen Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden. |