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Landgericht Berlin Urteil v. 06.09.2007 - Az. 23 S 3/07 - Speicherung der Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems

LG Berlin v. 06.09.2007: Zur Speicherung der Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems


Das Landgericht Berlin (Urt. v. 06.09.2007 - Az. 23 S 3/07) hat entschieden:

   Einem Webseitenbetreiber ist es untersagt, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems zu speichern. Der Name der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, dürfen gespeichert werden, wenn die IP-Adresse des Hostproviders nicht gespeichert wird.




Siehe auch
IP-Adresse
und
Datenschutz


Zum Sachverhalt:


Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Mitte zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers über die Nutzung des Internetportals http://www.bmj.bund.de. über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.

Er hat dies damit begründet, dass durch die Speicherung der IP-Adresse bei der Beklagten nachvollzogen werden könne, welche Informationen er auf dem Internetportal der Beklagten betrachtet und wofür er sich interessiert habe, so dass je nach dem Inhalt der betrachteten Internetseiten unter Umständen Rückschlüsse auf seine politische Meinung, Krankheiten, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit usw. abgeleitet werden könnten.

Gegen das der Klage stattgebende Urteil hat die Beklagte die vom Amtsgericht zugelassene Berufung eingelegt und die Berufung am 1. Juni 2007 begründet.




Die Beklagte beantragte in der Berufungsinstanz,

   das am 27. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 5 C 314/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragen Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.

Der Kläger hat die Berufung in der Berufungserwiderung insoweit anerkannt, wie beantragt ist, das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 5 C 314/06 - abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... In der Sache hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als der Kläger sie anerkannt hat.

a) Die von der Beklagten begehrte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war wegen des Anerkenntnisses des Klägers auszusprechen. Zwar ist § 307 S. 1 ZPO nicht direkt anwendbar, weil der Kläger nicht einen Anspruch, sondern nur einen prozessualen Antrag anerkannt hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass im "Anerkenntnis" des Berufungsantrags des Beklagten durch den Berufungskläger ein Verzicht im Sinne von § 306 ZPO liege (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 307 Rn. 10; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Vor §§ 306,307 Rn. 4 sowie § 307 Rn. 3), kann dies jedenfalls im hiesigen speziellen Fall nicht gelten, weil der Verzicht gemäß § 306 ZPO zur vom Kläger ausdrücklich nicht gewollten Teilabweisung der Klage führen würde und die Erklärung des Klägers daher nicht als Verzichtserklärung ausgelegt werden kann. Wegen der insoweit bestehenden Regelungslücke ist es sach- und interessengerecht, in dieser Sonderkonstellation entsprechend § 307 ZPO das Anerkenntnis eines prozessualen Antrags zuzulassen.

b) Soweit die Beklagte begehrt, die Klage im Umfang der Abänderung abzuweisen, war dem nicht zu entsprechen, da dem Kläger erstinstanzlich etwas zugesprochen worden ist, was er nicht beantragt hatte.



Das erstinstanzliche Urteil ist unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen, da das Amtsgericht den vom Kläger tatsächlich gestellten Antrag offenbar als nicht sachdienlich angesehen und, anstatt gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, den Antrag des Klägers ausgelegt und ihm dabei eine Reichweite gegeben hat, die er tatsächlich nicht hatte. Der Kläger hatte erstinstanzlich lediglich begehrt, der Beklagten die Speicherung "personenbezogener Daten" zu untersagen. Aus seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen ergibt sich auch, dass der Kläger Rückschlüsse aus den gespeicherten Informationen auf seine Person nur im Zusammenhang mit der Speicherung seiner IP-Adresse befürchtete, woraus folgt, dass er den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, das Datum und die Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge und die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, für sich genommen ohne Speicherung seiner IP-Adresse nicht als "personenbezogene Daten" im Sinne seines Klageantrages angesehen hatte. ..."

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