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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr gegenüber Inhabern der D.-Karte zu werben:
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"Diese Prämie erhalten Sie garantiert für Ihre Empfehlung eines neuen D.-Hauptkarten-Inhabers: Zwei stilechte Ölleuchten (25 und 30 cm hoch), die ein besonders romantisches Licht ausstrahlen. Der Leuchtengrundkörper besteht aus massivem Messing, der Glaskolben ist mundgeblasen und hat eine Messingspitze mit Dochthalter",
und/oder
"Oder Sie entscheiden sich für das savoir vivre der Belle Epoque: Für eine Flasche Jahrgangschampagner Perrier-Jouet mit Jugendstil-Dekor nach Emil Galle, mit passendem Kühler, dazu zwei handbemalte Gläser ebenfalls im Anemonen-Dekor. Perrier-Jouet ist seit mehr als 100 Jahren in der ersten Reihe berühmter Champagner",
und/oder
"Sie können sich jedoch auch für einen Dankeschön-Scheck = 1 Diner entscheiden. Ihre Diner können Sie sammeln und gegen noch höherwertige Prämien tauschen. Wenn Sie möchten, schreiben wir alternativ Ihrem D.-Konto DM 50,00 gut."
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