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Landgericht Hamburg Urteil v. 17.04.2001 - 312 O 381/00 - Der Vertrieb von Sportlernahrung ohne arzneiliche Zweckbestimmung ist zulässig

LG Hamburg v. 17.04.2001: Der Vertrieb von Sportlernahrung ohne arzneiliche Zweckbestimmung ist zulässig


Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 17.04.2001 - 312 O 381/00) hat entschieden:

   Dienen als Sportlernahrung beworbene Präparate der Zufuhr von Nährstoffen in besonders konzentrierter Form und ergibt sich gegenüber dem damit in erster Linie verfolgten lebensmitteltypischen Ernährungszweck keine überwiegende arzneiliche Zweckbestimmung, stellt sich deren Vertrieb ohne Vorliegen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung nicht als sittenwidrig iSv UWG § 1 dar.




Siehe auch Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel


Zum Sachverhalt:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Klagbefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf dem Gebiet der Werbung und des Vertriebs von pharmazeutischen Produkten aller Art, auch Nahrungsergänzungsmitteln ist mehrfach in Urteilen der Kammer anerkannt worden.

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen für Fitnessbedarf.

Für ihre Produkte und ihren Katalog warb sie unter anderem in der Zeitschrift "S R".

Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Urteil der Kammer vom 04.05.1999 (312 O 178/99) erstritten, in welchem der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten wurde, diverse, in der Anlage zum Tenor im einzelnen bezeichnete Präparate und Produkte, welche sie in ihrem Versandkatalog (Anlage K 4) angeboten hatte, weiter zu bewerben und zu vertreiben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei diesen Präparaten, so wie sie sich nach ihrem objektiven Verwendungszweck dem Verbraucher darstellen, um Arzneimittel handele, die ohne Vorliegen einer Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht verkehrsfähig seien und daher nicht vertrieben werden dürften.

Im einzelnen handelte es sich um die folgenden im Katalog der Beklagten als Nahrungsergänzungsmittel angebotenen Produkte: 1.1. Multipower Multi Amino Aminosäuretabletten
1.2. Multipower BCAA Anabol BCAA-Tabletten
1.3. Multipower L-Glutamin L-Glutaminkapseln
1.4. Multipower Superamino Liquid Plus, Aminosäuren Ampullen
1.5. Multipower Creatine Kapseln à 1000 mg.
1.6. Multipower L-Carnitine Trink Ampullen 1000 mg
1.7. Iron Man Amino Liquid mit 500.000 mg. Aminosäuren
1.8. Iron Man L-Carnitine Liquid mit 60.000 mg L-Carnitine
1.9. E.H. Power Germany 200 % Anabol 1000 mg, 100 % freie Aminosäure Ampullen
1.10. SAM's Phosphagen Creatine Kautabletten 1.11. Perfect Nutrition Creatine 100 % Creatine Monohydratpulver
1.12. Perfect Nutrition HMB, 100 %ß-Hydroxy-ß-Methyl-Butyrat 250 mg Kapseln
1.13. Perfect Nutrition CLA, 60%ig konjugierte Linolsäure 1.800 mg Kaps
1.14. Perfect Nutrition Amino Tabs, US-Aminosäuren, 2135 mg Tabletten
1.15. Perfect Nutrition L-Glutamin, 100% Aminosäure L-Glutamin
1.16. Indian Pharma Tribosteron, Tribulus Terrestris 250 mg Kaps
1.17. Fitshape Amino Gold, Aminosäuren Kapseln 1.500 mg.
1.18. Fitshape Sports Creatine, Creatine-Portionsbeutel 5 g
1.19. Vitalabs USA Chromium Picolinat, Chromium 200 mg Kaps
1.20. Vitalabs USA Guarana 800 mg, Guaranatabletten
1.21. Hi Tec Nutrition Amino Anabol 100 % frei BCAA's kristallin Kaps

Die Beklagte wendete sich gegen das Urteil der Kammer mit dem Rechtsmittel der Berufung, soweit es um das Verbot der Bewerbung und des Vertriebs der vorstehend unter Nr. 1.1. - 1.8. und 1.10.-1.15 aufgeführten Produkte ging. Hinsichtlich der Produkte 1.9. und 1.16. - 1.21 wurde das Verbot aus dem Urteil der Kammer rechtskräftig, die Beklagte erkannte es dem Kläger gegenüber als endgültig verbindliche Regelung an. Mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.1.2000 (3 U 131/99) wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Präparate, über die noch vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu befinden war, weiter, nachdem die Beklagte auch nach rechtskräftigem Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens keine Abschlusserklärung abgeben wollte.

Bereits mit der Klagerwiderung teilte die Beklagte mit, dass sie die oben unter 1.7. und 1.8. (Iron Man Amino Liquid mit 500.000 mg. Aminosäuren bzw. Iron Man L-Carnitine Liquid mit 60.000 mg L-Carnitine) sowie unter 1.10 und 1.12. (SAM's Phosphagen Creatine Kautabletten bzw. Perfect Nutrition HMB, 100 %ß-Hydroxy-ß-Methyl-Butyrat 250mg Kapseln) nicht mehr vertreibe und nicht mehr vertreiben wolle, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Parteien beantragen wechselseitig, der Gegenseite die im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil angefallenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren, wonach es sich bei den noch im Streit befindlichen Präparaten um Arzneimittel handle.

Aminosäuren in Tablettenform hätten keine Funktion als Ernährung oder Genussmittel i.S.v. § 1 LMBG. Derartige Aminosäure-Verbindungen sollten dazu dienen, für die Ausschüttung von Wachstumshormonen zu sorgen.

Bei dem Produkt Multipower Multi Amino Aminosäuretabletten handele es sich um eine Protein-Mischung, deren Wirkung dahin gehen solle, dass das Wachstum, in erster Linie das Muskelwachstum erhöht werden solle. Es handele sich um eine rein anabole Wirkung.

Die Einnahme dieser Aminosäuren-Produkte in der hier jeweils vorgeschlagenen Dosierung diene pharmakologischen Zwecken, indem die ursächliche Beschleunigung des Abbaus vorhandenen Körperfetts durch Veränderung normaler menschlicher Stoffwechselvorgänge sowie das verstärkte Wachstum der trainierten Muskulatur, gleichfalls durch Beeinflussung körpereigener Stoffwechselvorgänge angestrebt werde (Beweis: Sachverständigengutachten).

Das in den Präparaten "Multipower L-Glutamin L-Glutaminkapseln" (1.3.) und "Perfect Nutrition L-Glutamin, 100 % Aminosäure L-Glutamin" (1.15) enthaltene Glutamin sei eine Aminosäure, die bei Erschöpfungszuständen und als Anti-Epileptikum eingesetzt werde. Zweck der Präparate sei es, den Muskelaufbau zu fördern und vor Muskelabbau zu schützen. Der Vortrag zur pharmakologischen Wirkung einschließlich des Beweisangebots gelte entsprechend auch für die Glutaminpräparate.

Das in einer Reihe von streitgegenständlichen Mitteln enthaltene Creatin (1.5., 1.11) sei ein Dopingmittel, welches allein die Zunahme von Kraft und Muskelmasse ohne die Steigerung des Körperfetts bewirken solle.

Das in dem Präparat 1.6 enthaltene L-Carnitin sei ein körpereigener Stoff, welcher ersetzt werden solle und in dem Präparat in einer Dosis enthalten sei, die den ernährungsphysiologischen Bedarf um ein Vielfaches überschreite. Mit Carnitin solle ursächlich Fett abgebaut und Muskelmasse aufgebaut werden.

Auch für die pharmakologische Wirkung von Creatin und L-Carnitin beruft sich der Kläger auf seinen Vortrag zu den Aminosäuren-Produkten einschließlich des Beweisangebots.

Das Präparat "Perfect Nutrition CLA, 60 %-ig konjugierte Linolsäure 1.800 mg Kaps." (1.13) diene dem Muskelaufbau bei gleichzeitigem Fettabbau. Bereits aus den Ausführungen der Beklagten, die darauf hinweise, dass das Produkt "erfolgreich klinisch getestet" worden sei, folge die Arzneimitteleigenschaft.

Das gelte auch für die Äußerungen über die Produkte Perfect Nutrition Amino Tabs, US-Aminosäuren, 2135 mg Tabletten und Perfect Nutrition L-Glutamin, 100% Aminosäure L-Glutamin.

Der Kläger beantragte,

   die Beklagte unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu verurteilen, es zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend wiedergegebenen Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben

Multipower Multi Amino Aminosäuretabletten
Multipower BCAA anabol Aminosäuretabletten
Multipower L-Glutamin L-Glutaminkapseln
Multipower Superamino Liquid Plus, Aminosäuren Ampullen
Multipower Creatine Kapseln à 1000 mg. Multipower L-Carnitine Trink Ampullen 1000 mg Perfect Nutrition Creatine 100 % Creatine Monohydratpulver
Perfect Nutrition CLA, 60%ig konjugierte Linolsäure 1.800 mg Kaps
Perfect Nutrition Amino Tabs, US-Aminosäuren, 2135 mg Tabletten
Perfect Nutrition L-Glutamin, 100% Aminosäure L-Glutamin;


hilfsweise,

die Beklagte unter Androhung der angeführten Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr die im Hauptantrag wiedergegebenen Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn sie in der Form in den Verkehr gebracht werden, wie dieses aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen B 6, B 7, B 8, B 9, B 10, B 11, B 13 und B 14 ersichtlich ist.



Die Beklagte beantragte Klageabweisung.



Sie bestritt die Klageberechtigung des Klägers und macht weiter geltend, ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger auch materiellrechtlich nicht zu. Die von ihr, der Beklagten, vertriebenen und beworbenen streitgegenständlichen Produkte seien nicht als zulassungspflichtige Arzneimittel, sondern als Lebensmittel einzustufen, denn sie seien nicht überwiegend dazu bestimmt, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden. Es handele sich bei den beanstandeten Mitteln um Sportlernahrung bzw. Nahrungsergänzung. Diese solle dem Sportler helfen, durch einen zweckgerechten Beitrag zur Ernährung das Leistungsvermögen nicht nur zu erhalten, sondern optimal so zu fördern, dass auch Leistungssteigerungen möglich seien. Nahrungsergänzungen würden den bei Sportlern erhöhten Nährstoffbedarf decken, und zwar in einer bedarfsangepaßten hochwertigen Form. Es würden aufgrund der fortgeschrittenen Erkenntnisse über die Verdauung der Nährstoffe und deren Verwertung im Körper dem Sportler Nahrungskonzentrate zur Verfügung gestellt, die möglichst schnell den Verlust und Verbrauch von Nähr- und Aufbaustoffen und Körpersubstanz ausgleichen würden. Dies habe nichts mit Arzneiwirkungen zu tun. Ernährung i.S. des § 1 LMBG sei nämlich auch die Zufuhr der zur Lebenserhaltung, zur Arbeitsleistung und zum Wachstum des menschlichen Körpers notwendigen Stoffe in fester und flüssiger Form. Deshalb müsse auch für Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungen ein Hinweis darauf zulässig sein, dass diese für die Leistung und den Aufbau der Muskulatur wichtig seien. Die zweckmäßige Ernährung unterstütze den Aufbau von Muskeln. Dies sei auch kein Doping. Die streitgegenständlichen Produkte seien – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht auf der Liste der verbotenen Dopingmittel zu finden. "Manipulation" der körperlichen Leistungsfähigkeit durch zweckmäßige Ernährung sei im heutigen Leistungssport eine Notwendigkeit und nicht als Arzneieinnahme zu betrachten. Soweit in den Produktbezeichnungen das Fachwort "anabol" verwendet würde, sei dies in der Werbung für Sportler kaum zu vermeiden. Dieses Wort bezeichne schlicht den Muskelaufbau, während das Wort "katabol" den Muskelabbau bezeichne. Die Verwendung derartiger in Sportlerkreisen bekannter Fachwörter deute nicht auf das Vorliegen von Arzneimitteln hin, sondern nutze den dort bekannten Sprachgebrauch. Die Darreichungsform etwa mittels Tabletten, Kapseln oder Pulver sei aufgrund der Neufassung der Nährwertkennzeichnungsverordnung kein zulässiges Abgrenzungskriterium. Auch ein hoher Preis sei kein Argument für das Vorliegen eines Arzneimittels.

Es müsse insgesamt von dem Erwartungshorizont der angesprochenen Leistungssportler und Bodybuilder ausgegangen werden, welchen die Wichtigkeit einer gezielten Ernährung zur Erhaltung und Erreichung ihrer Leistungsfähigkeit bekannt sei und denen auch klar sei, dass Grundlage für Muskelaufbau hartes Training sei.

Zu einzelnen beanstandeten Produkten bzw. Produktgruppen trägt die Beklagte vor:

Die angebotenen Aminosäureprodukte dienten Ernährungszwecken. Sie seien als Bestandteile von Eiweiß oder Eiweißhydrolisaten in erster Linie Nährstoffe und keine Arzneistoffe. Die Nährstoffe würden zum Ausgleich des im Training verbrauchten Eiweißes zur Verfügung gestellt. Bei körperlicher Anstrengung werde je nach Intensität mehr oder weniger Muskeleiweiß abgebaut, welches im Ruhezustand und nach Zuführung von Eiweiß in möglichst vollwertiger und leicht verfügbarer Form wieder regeneriert und über den im Training eingetretenen Verlust hinaus wieder aufgebaut werden müsse. Die sportliche Maximalleistung und die geistige Leistungsfähigkeit hänge nicht zuletzt auch von der optimalen Zufuhr von Eiweiß bzw. Aminosäuren ab. Die von dem Kläger beschworenen Gefahren würden möglicherweise für Hormone zutreffen, nicht aber für die durch den Magen-Darm-Trakt zugeführten Aminosäuregemische. Die Ausführungen des Klägers zu dem Wachstumshormon Somatropin seien nicht einschlägig, die angeführten Zitate bezögen sich auf die Wirkungen einer direkten Zuführung des Wachstumshormons selbst. Bei Einnahme der Aminosäuregemische würden möglicherweise physiologische Vorgänge im Körper ausgelöst, wie es aber allgemein auch beim Verzehr von Lebensmitteln typischerweise geschehe.




Creatin sei ein Nahrungsergänzungsmittel, welches für die Kraftentfaltung, also für die Energieentfaltung wichtig sei. Es sei ein natürlicherweise im Fleischsaft und in Brühwürfeln enthaltener energiereicher eiweißartiger Nährstoff, der in Form des im Körper entstehenden Creatinphosphats als Energieüberträger fungiere. Insbesondere im Spitzensport würden creatinhaltige Nahrungsergänzungen verwendet. Besonders wichtig sei Creatin, wie auch Carnitin, für Vegetarier. Creatin stehe nicht auf der Dopingliste.

Bei L-Carnitin handele es sich ebenfalls um einen im Fleisch natürlich enthaltenen Nährstoff, der für die Fettverwertung im Körper notwendig sei und an dem besonders bei Sportlern ein Mangel bestehen könne, weil die körpereigene Synthese auf erhöhte Leistungsanforderungen nur träge reagiere. Beim Leistungssport, insbesondere bei Ausdauerleistungen und Wettkampfserien wie Radrundfahrten komme die körpereigene Carnitinsynthese mit dem Bedarf nicht mit. Die konzentrierte Zufuhr diene deshalb nur dem Ausgleich des Mangels an diesem Stoff. Es sei unbestritten, dass der Weg zur Erhöhung der Leistung und auch zum Muskelaufbau nicht nur über die optimale Ernährung, sondern natürlich über das intensive Training gehe. Dies sei jedem Sportler bekannt. Mit einer zusätzlichen Zufuhr von Carnitin könne jedoch das Training intensiver gestaltet werden als ohne diese Zufuhr.

Die vom Kläger als Beleg für die Arzneimitteleigenschaft des Produkts "Perfekt Nutrition CLA, 60 %-ige konjugierte Linolsäure, 1.800 mg Kapseln" angeführte Werbung mit der Aussage "erfolgreich klinisch getestet" werde seit Erlass der einstweiligen Verfügung nicht mehr verwendet. Es handele sich bei dem Produkt um mehrfach ungesättigte Fettsäuren zur täglichen Nahrungsergänzung. Die in dem Produkt vorhandene hochwertige konjugierte Linolsäure werde aus Sonnenblumenkernöl hergestellt. Die konjugierte Linolsäure finde sich besonders auch in Rindfleisch und Butter.

Von Glutamin sei bekannt, daß bei körperlicher Belastung ein erheblicher Mehrbedarf bzw. eine Glutaminverarmung in den Geweben stattfinde. In diesen Fällen müsse Glutamin unbedingt in ausreichenden Mengen zugeführt werden. Es handele sich keineswegs um eine arzneiliche Wirkung, wenn Glutamin vor Muskelabbau schütze, sondern um eine im Zusammenhang des Stoffwechselgeschehens natürliche Aufgabe dieses Stoffes. Die Aminosäure L-Glutamin werde in großen Mengen vom Körper benötigt und sei in der Tat als Aufbaustoff für Muskelmasse erforderlich.

Die Beklagte bezog sich für ihre Behauptung, dass den streitgegenständlichen Produkten keine arzneiliche Wirkung zukomme, ebenfalls auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Klage blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Kammer geht weiterhin von der Klagbefugnis des Klägers aus. (wird ausgeführt)

...

In der Sache kann die Kammer ihre Beurteilung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren, wonach es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Präparaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Arzneimittel handele, so dass sich der Vertrieb ohne Vorliegen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung als sittenwidrig gemäß § 1 UWG darstelle, nicht aufrechterhalten.

Dabei muss betont werden, dass Gegenstand des vorliegenden Klagverfahrens wie auch des vorangegangenen Verfügungsverfahrens das Verbot der Bewerbung und des Vertriebs der Präparate als Arzneimittel, obgleich sie als solche nicht nach § 21 AMG zugelassen sind, ist.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kann eine konkrete Werbung für die hier fraglichen Präparate daher nicht ohne weiteres herangezogen werden. Der Umstand, dass den Präparaten in der Werbung möglicherweise eine Wirksamkeit in bestimmtem Sinne beigemessen wird, unterliegt ggf. einer Prüfung im Rahmen der §§ 17 LMBG und 3 UWG.

Auch für den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch, mit welchem das Verbot des Vertriebes in der aus den Anl. B 6 - 14 ersichtlichen Aufmachung erreicht werden soll, kann letztlich keine andere Beurteilung gelten. Die konkrete Produktaufmachung gibt keine hinreichenden zusätzlichen Gesichtspunkte, die die Einordnung der vertriebenen Präparate als Arzneimittel nahelegen könnten.

Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass der BGH in dem bereits angeführten Urteil grundsätzlich an der bisherigen Rechtsprechung zur Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel festgehalten hat. Danach ist entscheidend die an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt. Die Verkehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt.

Bei den hier streitgegenständlichen, vorzugsweise an Besucher von Fitness-Studios und Sportausübende abgegebenen Präparaten spricht von der äußerlichen Aufmachung her gesehen lediglich der Umstand, dass die Präparate teilweise in Pillenform dargeboten werden, für die Einordnung als Arzneimittel. Hierin liegt jedoch, wie schon der BGH im L-Carnitin-Urteil zutreffend ausgeführt hat, kein ausreichender Hinweis auf ein Arzneimittel. Es ist üblich geworden, dass Nahrungsergänzungsmittel, die der Ergänzung der Nahrung durch die gezielte Zufuhr von bestimmten Stoffen wie z.B. Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Fettsäuren oder bestimmten Eiweißstoffen oder Kohlehydraten dienen, wie Arzneimittel in Tabletten-, Kapsel- oder Pulverform angeboten werden. Solche Darreichungsformen sind bedarfsgerecht und schließen als solche nicht aus, dass die Stoffe oder Zubereitungen als Nahrungsergänzungsmittel angesehen werden.

Die hier streitgegenständliche Vertriebsform über die Beklagte als Versandhandelsunternehmen gibt jedenfalls keinen zusätzlichen Hinweis auf eine Arzneimitteleigenschaft. Vielmehr ist es dem angesprochenen Verkehr geläufig, dass Arzneimittel in der Regel nur über Apotheken abgegeben werden, so dass aus dem Umstand, dass die angebotenen Präparate offenbar nicht apothekenpflichtig sind, eher der Rückschluss naheliegt, es handele sich nicht um Arzneimittel. Das Landgericht Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, hat in einem Urteil vom 2.10.98 (416 O 154/98 = Anl. AG 15 a im Verf. 312 O 178/99) ausgeführt, dass die Vorstellung, dass diese Produkte, welche ihrer äußeren Erscheinung nach der Astronautennahrung ähneln, Lebensmittel darstellen, sich in den allgemeinen Verbraucherkreisen noch nicht durchgesetzt haben mag. Hier gehe es aber um spezielle Verkehrskreise, die bewusst besondere Stoffe auswählen, um damit dem Körper die spezifisch für körperliche Anstrengungen im Leistungssport erforderlichen oder nützlichen Nährstoffe zuzuführen. Dass diese Anschauung im Vordringen begriffen ist, zeige die zunehmende Zahl von besonderen Fitness-Regalen in den Supermärkten, in denen Mittel zur Zufuhr besonderer Nährstoffe abgegeben werden. Im übrigen sei davon auszugehen, dass dieser Markt mit steigender Verarmung der Ernährung der Bevölkerung durch technisch aufbereitete Fertig-Lebensmittel und die Synthetisierung natürlicher Lebensmittel größer werde. Die Kammer 16 für Handelssachen sah schon damals in dieser Veränderung der äußeren Umstände mit ihrer Auswirkung auf die Anschauung der Verkehrskreise Anlass genug, den Ernährungszweck vergleichbarer Produkte der Sportlernahrung anzuerkennen. Dieser Einschätzung folgt die Kammer gerade auch unter dem Eindruck des Urteils des BGH vom 10.2.2000.

Die Arzneimitteleigenschaft der hier fraglichen Präparate kann nicht damit begründet werden, dass es möglicherweise nur in Ausnahmefällen erforderlich und nützlich ist, dem Körper mit solchen Präparaten Nährstoffe zuzuführen. Es mag durchaus sein, dass derartige Präparate objektiv betrachtet weitgehend nutzlos sind. Hieraus kann jedoch nicht ein allgemeines Vertriebsverbot aufgrund bestehender Arzneimitteleigenschaft hergeleitet werden. Das Hans. OLG hat in dem Urteil vom 10.8.2000 (3 U 9/00 – Anl. B 15) hierzu überzeugend ausgeführt, dass nicht alles, worauf man bei der Ernährung verzichten kann, deshalb schon ein Arzneimittel ist.

Die Beklagte wirbt in ihrem Versandkatalog für die hier fraglichen Produkte unter der Überschrift Sporternährung. Auch aus dem sonstigen Umfeld dieses Katalogs, in dem zusätzlich Fitness-Geräte, Fitness-Zubehör und Fachbücher angeboten werden, ergibt sich kein Hinweis auf die Eigenschaft der angebotenen Produkte als Arzneimittel. Das kann auch nicht dem Hinweis "Sportlernahrung in Apothekenqualität" entnommen werden. Gerade angesichts der auch vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit durch Vorlage von Zeitungsberichten dokumentierten Fälle, in welchen verunreinigte Sportlernahrung auf den Markt gebracht worden ist, liegt es nahe, dass ein Anbieter darauf hinweist, dass seine Produkte "sauber" sind. Nur dieses wird der angesprochene verständige Verbraucher dem Hinweis auf die "Apothekenqualität" entnehmen. Es liegt fern, dass darüber hinaus mit diesem Hinweis der Eindruck vermittelt werden könnte, bei den ausdrücklich als Sportlernahrung angebotenen Produkten handele es sich in Wahrheit um Arzneimittel.




Die streitgegenständlichen Präparate dienen unstreitig der Zufuhr von Nährstoffen in besonders konzentrierter Form. Gegenüber dem damit in erster Linie verfolgten lebensmitteltypischen Ernährungszweck ergibt sich bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des spezifischen Vorbringens für die einzelnen Produkte keine den Ernährungszweck überwiegende arzneiliche Zweckbestimmung. Hier war für die Kammer maßgebend, dass der Kläger es unterlassen hat, substantiiert darzulegen, inwieweit den hier streitgegenständlichen Produkten eine für die Arzneimitteleigenschaft sprechende pharmakologische Wirkung zukommt. Diese Darstellung hätte konkret hinsichtlich der einzelnen im Streit befindlichen Präparate gegeben werden müssen und zwar für die Dosierung, die nach den Verzehrempfehlungen vorgesehen war.

Der Kläger hat es unterlassen, zu den angeblichen pharmakologischen Wirkungen der hier fraglichen Präparate vorzutragen. Der klägerische Vortrag ist ungenügend, weil er lediglich in pauschaler Form den Vorwurf erhebt, es handele sich bei den fraglichen Präparaten um Dopingmittel. Dieser Vorwurf ist bereits deswegen haltlos, weil der Kläger selbst schon im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren einräumen musste, dass die hier im Streit befindlichen Produkte auf der Dopingliste nicht aufgeführt sind. Deswegen ist bereits im Tatbestand des Urteils der Kammer vom 4.5.1999 festgehalten worden, dass die streitgegenständlichen Produkte nicht auf der Liste der verbotenen Dopingmittel zu finden sind.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit für die noch Gegenstand des Unterlassungsantrags bildenden Produkte jeweils behauptet, dass die Einnahme in der jeweiligen streitgegenständlichen Dosierung pharmakologischen Zwecken diene. Diese pharmakologischen Zwecke seien insbesondere: die ursächliche Beschleunigung des Abbaus vorhandenen Körperfetts durch Veränderung normaler menschlicher Stoffwechselvorgänge und das verstärkte Wachstum der trainierten Muskulatur, gleichfalls durch Beeinflussung körpereigener Stoffwechselvorgänge. Diese Behauptung soll durch Sachverständigengutachten bestätigt werden.

Der Vortrag ist jedoch nicht hinreichend spezifiziert und kann daher nicht zu einer Beweisaufnahme führen. Angesichts der im einzelnen von der Beklagten hinsichtlich der Produkte gegebenen Beschreibung der Beschaffenheit der Produkte und der ernährungsphysiologischen Eigenschaften hätte eine eingehendere Auseinandersetzung durch den Kläger erfolgen müssen. Die angebliche pharmakologische Wirkung wird lediglich pauschal ohne näheres Eingehen auf die Argumentation der Beklagten sozusagen ins Blaue hinein behauptet. Dabei ergeben auch die Hinweise des Klägers auf Stellungnahmen von Sachverständigen in wissenschaftlichen Beiträgen oder auch in gutachtlichen Äußerungen in anderen Rechtsstreitigkeiten keine ausreichenden Hinweise dafür, dass auch den vorliegend streitgegenständlichen Produkten eine Arzneimitteleigenschaft innewohnen könnte.

Die Kammer hat im Urteil vom 4.5.1999 den Standpunkt vertreten, die vertriebenen Präparate seien Arzneimittel, weil sie dazu dienten, unmittelbar auf die Muskelbildung des Konsumenten einzuwirken. Die überwiegende Zweckbestimmung der Präparate bestehe darin, das Muskelwachstum und die körperliche Leistungsfähigkeit über das durch Training normalerweise erreichbare Maß hinaus zu fördern, natürlichen Muskelabbau zu vermindern und teilweise auch Fettgewebe zu reduzieren. Die Bestimmung, Defizite, die infolge körperlicher Anstrengung im Körper auftreten, auszugleichen, trete hinter der überwiegenden Zweckbestimmung des Muskelaufbaus und damit der Manipulation körpereigener Funktionen zurück.

Nach nochmaliger Überprüfung auch im Lichte des Urteils des BGH vom 10.2.2000 kann diese Beurteilung nicht aufrecht erhalten werden. Die Differenzierung zwischen natürlichem und unnatürlichem Muskelaufbau erscheint so nicht überzeugend. Es ist durch den Vortrag des Klägers nicht belegt, dass die hier vorliegenden Präparate, wenn sie in einer Dosierung eingesetzt werden, wie sie der Verzehrempfehlung entsprechen, einen manipulativen Eingriff in die natürlichen Körperfunktionen mit sich bringen. Allein aus der Abbildung eines athletischen, muskelbepackten Mannes auf dem Katalog der Beklagten lässt sich ohnehin nichts für eine Arzneimitteleigenschaft der angebotenen Sportlernahrungspräparate herleiten, zumal es sich um einen Katalog handelt, mit welchem auch Fitness-Geräte wie Hanteln, Expander und sonstiges Material angeboten werden.

Im einzelnen ist zu den noch vom Antrag erfaßten Präparaten folgendes aufzuführen:

Bei den Multipower Multi Amino Aminosäuretabletten handelt es sich um Tabletten aus einem Kartoffeleiweißhydrolysat. Auch in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten aus einem Parallelprozeß vor dem Landgericht Saarbrücken wird ein derartiges Kartoffeleiweißhydrolysat als hochwertiges Eiweiß, welches zur Ernährung von Sportlern benutzt werden kann, eingestuft. Bei der hier empfohlenen Tagesdosis von 5 Tabletten = 5500 mg ist eine pharmakologische Wirkung vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Die vorliegenden aus den Anlagen ersichtlichen Stellungnahmen deuten eher darauf hin, dass mit dem Produkt in erster Linie Ernährungszwecke verfolgt werden. Aminosäuren als Bestandteil von Eiweiß oder Eiweißhydrolysaten sind in erster Linie Nährstoffe und keine Arzneistoffe. Der Vortrag des Klägers zur Ausschüttung des Wachstumshormons Somatropin hat für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Relevanz. Zu Recht wird von der Beklagten darauf hingewiesen, dass die direkte Zufuhr von Hormonen unzweifelhaft verbotenes Doping wäre. Dieses findet bei der Aufnahme der hier streitgegenständlichen Aminosäuretabletten jedoch unstreitig nicht statt.

Auch bei den Multipower BCAA anabol Aminosäuretabletten ist bei der vorliegenden Verzehrempfehlung (4 - 6 Tabletten tägl. nach dem Training als Nahrungsergänzung – 1 Tablette = 1500 mg) eine pharmakologische Wirkung nicht substantiiert dargetan. Die Verwendung des Begriffes "anabol" kann nicht als Indiz für eine Arzneimitteleigenschaft angeführt werden. Unstreitig geht es hier nicht um ein auf der Dopingliste stehendes verbotenes Dopingmittel. Der Begriff "anabol" kann daher ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass der Aufbau von Muskeln im Zusammenhang mit intensivem Training und entsprechender Zufuhr von Nährstoffen gemeint sei.

Auch für die Multipower L-Glutamin L-Glutaminkapseln ist eine arzneiliche Wirkung vom Kläger nicht spezifiziert dargelegt worden. Bei der nach der Verzehrempfehlung gegebenen Tagesration von 2400 - 3600 mg L-Glutamin ist der angegebene Verwendungszweck "zur effektiven Regeneration nach intensivem Training" als überwiegend Ernährungszwecken dienend einzuordnen.

Bei den Multipower Superamino Liquid Plus, Aminosäuren Ampullen handelt es sich um hydrolysiertes Molkeeiweiß. Ein spezifizierter Vortrag des Klägers zu einer möglicherweise gegebenen pharmakologischen Wirkung liegt nicht vor. Es gilt das bereits zu den vorher behandelten Produkten Ausgeführte.



Bei den Multipower Creatine Kapseln à 1000 mg wird eine Verzehrempfehlung für den 1 und 2 Tag von 4 x 2 Kapseln über den Tag verteilt gegeben. Ab dem 3. Tag sollen 2 x 2 Kapseln über den Tag verteilt eingenommen werden. Dieses entspräche einer Tagesration von 4000 mg. Es ist nicht ersichtlich, dass in dieser Dosierung dem Präparat eine arzneiliche Wirksamkeit zukommen könnte. Dieses ist jedenfalls vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden.

Gleiches gilt für die Multipower L-Carnitine Trink Ampullen 1000 mg.

In einer solchen Dosierung von 1000 mg pro Tag kommt dem Stoff L-Carnitin eine pharmakologische Wirkung nicht zu. In der Monographie L-Carnitin des Bundesgesundheitsamtes ist bei der Frage der medizinischen Verwendung von L-Carnitin der Einsatz in weitaus höheren Dosierungen beschrieben worden. In der hier empfohlenen Verzehrmenge ist davon auszugehen, dass durchaus ein bei besonderer sportlicher Betätigung sich ergebender Mangel an gewöhnlich mit der allgemeinen Nahrung aufgenommenen Nährstoffen ausgeglichen werden soll.

Für das Präparat Perfect Nutrition Creatine 100 % Creatine Monohydratpulver kann auf die Ausführungen zu den Multipower Creatine Kapseln à 1000 mg verwiesen werden.

Auch für das Präparat Perfect Nutrition CLA, 60%ig konjugierte Linolsäure 1.800 mg Kaps. sind von dem Kläger pharmakologische Wirkungen nicht substantiiert dargelegt worden. Demgegenüber hat die Beklagte spezifiziert dargelegt, dass es sich bei der konjugierten Linolsäure "CLA" um einen Nährstoff handelt. Die hier gegebene Verzehrempfehlung (jeweils 3 x tägl. 1 - 2 Kapseln mit etwas Flüssigkeit zu den Mahlzeiten) lässt nicht erkennen, dass ein arzneilicher Einsatz dieses Präparats angestrebt wird. Auch aus den Ausführungen des Gutachtens (Anl. K 16) lassen sich keine hinreichenden Erkenntnisse für eine pharmakologische Wirkung entnehmen. Die Kammer vermag der Beurteilung durch das Landgericht Düsseldorf (Anl. K 18) dass das Bewirken positiver Eigenschaften im Fettstoffwechsel bereits zur Einordnung als Arzneimittel führen soll, nicht zu folgen. Nicht jedes Einwirken auf Körperfunktionen kann bereits ausreichen, um eine Arzneimitteleigenschaft anzunehmen. Auch Lebensmittel sind geeignet, auf Körperfunktionen einzuwirken, so dass von einem Arzneimittel nur gesprochen werden kann, wenn die Funktion der Ernährung und des Genusses letztlich nur untergeordnete Bedeutung hat. Dieses ist jedoch bei den hier streitgegenständlichen Produkten nicht der Fall. Der Kläger hat jedenfalls Gegenteiliges nicht substantiiert vorgetragen.

Hinsichtlich der Produkte Perfect Nutrition Amino Tabs, US-Aminosäuren, 2135 mg Tabletten und Perfect Nutrition L-Glutamin, 100% Aminosäure kann auf die vorausgehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Im Ergebnis erweist sich damit der Unterlassungsanspruch, soweit er noch aufrechterhalten worden ist, als unbegründet. Die Klage ist abzuweisen. ..."

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