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OLG München Urteil vom 24.02.2011 - 24 U 649/10 - Zum Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung der Domain-Bezeichnung "sonntag.de"

OLG München v. 24.02.2011: Zum Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung der Domain-Bezeichnung "sonntag.de"


Das OLG München (Urteil vom 24.02.2011 - 24 U 649/10) hat entschieden:
In der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namensträger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Anders ist es, wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt (BGH, a. a. O.).Hier scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt.




Siehe auch Domainrecht und Markenrecht


Gründe:

I.

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Domain "… .de" gegenüber der D. Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG. Er fühlt sich in seinem Namensrecht verletzt und klagt auf Unterlassung (§ 12 Satz 1, Satz 2 BGB).

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der D. Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, seine Einwilligung in die sofortige Löschung der Domain "… .de" zu erklären.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen seit dem 12.3.2009 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Verletzung des Namensrechts des Klägers liege nicht vor. Bei der Bezeichnung "…" handle es sich nicht nur um einen durchaus üblichen Nachnamen, sondern auch einen Gattungsbegriff. Der Verkehr erwarte unter dieser Domain nicht, den Kläger mit einer persönlichen oder geschäftlichen Webseite zu finden, zumal dieser sich durchaus unter Zusatz seines Vornamens als "m…. …..de" noch registrieren lassen könne, wodurch gleichzeitig eine klare Zuordnung zu ihm herstellbar sei.

Das Landgericht, welches der Argumentation des Klägers gefolgt ist und in der Nutzung des Domain-Namens eine Namensrechtsverletzung gesehen hat, hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag,
das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat mit den Parteien am 24.2.2011 mündlich verhandelt.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 12, 823 Abs. 1 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB gegen den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens "… .de", weil bereits keine Namensrechtsverletzung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt.

Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständigen D. gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip (so BGHZ 153, 61 f. Rn. 25 zur Zulässigkeit der Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de").

Demgegenüber liegt in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen vor, die diesen bürgerlichen Namen tragen (BGHZ 155, 273 f., Leitsatz 1 zur Zulässigkeit der Verwendung des Domain-Namens "www.maxem.de"). Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namensträger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt (BGH, a. a. O., Rn. 18) . Anders ist es, wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt (BGH, a. a. O.).Hier scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt (Umkehrschluss aus BGH NJW 08, Seite 3716 ff., Rdnr. 25, zu "www.afilias.de"). Auch Personen, die den Kläger kennen, ist die allgemeine Bedeutung des Wortes "…" geläufig, so dass bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zum Kläger auslöst (so auch Landgericht Köln, Urteil vom 8.5.2009, 81 O 220/08, abzurufen bei Juris, für den Anspruch des Inhabers der geparkten Domain "welle.de" auf Löschung des Dispute-Eintrags der Gemeinde "Welle").

Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungsrelevant, ob der Beklagte die Internet-Seite derzeit nutzt oder nicht. Offenbar werden Domain-Namen mittlerweile zu lukrativen Preisen gehandelt, was bereits daraus ersichtlich ist, dass der Kläger die hier streitgegenständliche Domain im Jahr 2005 für 500,-- € erworben hat und - nach eigenen Angaben - mittlerweile für sie das 20- bis 30-fache geboten bekommt. Auch wenn der Beklagte diese Domain lediglich als Spekulationsobjekt halten würde - was er bestreitet - kann der Kläger daraus keine Rechte für sich herleiten, weil bereits sein Namensrecht nicht verletzt ist und deshalb auch keine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 3716 ff., Rdnr. 18: "Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden".). Es gilt allein das Prioritätsprinzip.

Auf die Berufung des Beklagten ist das Endurteil des Landgerichts Memmingen deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 10, 712, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit dem Namensrecht in der Domain-Vergabe beschäftigt und Grundsätze aufgestellt, wann das Namensrecht verletzt ist und wann nicht. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Vorliegender Fall hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Familienname "…" ist zwar nicht selten; der Berichterstatterin sind persönlich zwei Personen dieses Namens bekannt und im örtlichen Telefonverzeichnis für die Stadt A. befinden sich 14 Einträge entsprechender Namensträger. Dennoch ist eine Grundsatzentscheidung für diesen speziellen Namen entbehrlich, da davon auszugehen ist, dass ein Träger dieses Namens sich ohnehin mit einem klarstellenden Zusatz - sei es der Vorname oder die Berufsbezeichnung - im Internet präsentieren wird, um für Interessenten rasch auffindbar zu sein.










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