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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 18.10.2010 - 4 K 571/10 - Übergabe-Einschreiben, Zwangsstilllegungsgebühren und Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung

VG Koblenz v. 18.10.2010: Zur Berechnung der Gebühren für eine Zwangsstilllegung und zum Nachweis des Bestehens einer Kfz-Haftpflichtversicherung


Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 18.10.2010 - 4 K 571/10) hat entschieden:

  1.  Für ein Übergabe-Einschreiben i.S.d. § 4 Abs. 1, 1. Alt. des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass es am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unerheblich, da nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Abweichen von der 3-Tages-Fiktion nur erfolgt, wenn das Dokument „nicht“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt“ zugeht.

  2.  Die der Gebührenfestsetzung für eine Zwangsstilllegung zugrunde liegende Amtshandlung ist rechtmäßig, da die Zulassungsstelle nach einer Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) verpflichtet ist, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dieser Pflicht genügt die Behörde mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dadurch, dass sie den Fahrzeughalter auffordert, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug still zu legen. Eine Pflicht der Zulassungsstelle, die Mitteilung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht nicht, da dies dem Zweck der Vorschrift – unversicherte Fahrzeuge schnellstmöglich aus dem Verkehr zu entfernen – zuwiderliefe.

  3.  Der Nachweis einer Versicherungsbestätigung kann nicht durch einen Versicherungsvertrag geführt werden, aus dem sich ergibt, das sich das Versicherungsverhältnis ohne Kündigung stets um ein Jahr verlängert, weil sich aus der Urkunde nicht ergibt, ob der Vertrag gekündigt ist. Auch ein Kontoauszug über eine entsprechende Zahlung an die Versicherung genügt in diesem Zusammenhang nicht, weil sich aus einer Zahlung ebenfalls kein Beweis des Fortbestehens der Versicherung ergibt.

  4.  Die Beweislast für den Empfang eines Telefaxschreibens trägt der Absender. Es muss nicht nur die Absendung, sondern auch der Zugang beim Empfänger nachgewiesen werden.




Siehe auch
Einschreibsendung
und
Kosten im Onlinehandel


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten für ein Zwangsstilllegungsverfahren.

Auf den Kläger war vom 2. Juni 2008 bis 18. Mai 2009 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AW – ... zugelassen. Am 16. April 2009 erhielt der Beklagte vom Kraftfahrt-Bundesamt Mitteilung, dass für das oben genannte Fahrzeug bereits seit dem 1. Januar 2009 kein Versicherungsschutz mehr bei der D. L. Versicherung AG bestehe.

Wie sich später im Widerspruchsverfahren herausstellte, war das Fahrzeug während der gesamten Zeit bei der C. Versicherung haftpflichtversichert. Die Mitteilung über das nicht mehr bestehende Versicherungsverhältnis bei der D. L. Versicherung AG ging darauf zurück, dass der Kläger einen Versicherungswechsel zum 1. Januar 2009 anstrebte und bei der D. L. Versicherung AG auch eine neue KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten. Seine Vorversicherung bei der C. Versicherung hatte der Kläger jedoch nicht gekündigt. Infolge dessen bestand für den Kläger eine Doppelversicherung. Diese Situation wurde letztlich dadurch beseitigt, dass die spätere Versicherung bei der D. L. Versicherung AG storniert wurde. Diese Hintergründe waren dem Beklagten nicht bekannt.

Nach der Mitteilung forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. April 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, unverzüglich eine neue gültige Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das betreffende Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Entstempelung der Kennzeichenschilder durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Der Bescheid enthielt darüber hinaus einen Hinweis auf die noch zu erhebenden Gebühren für diesen Bescheid und eine eventuell erforderliche Vollstreckung. Für die etwaige Zwangsmaßnahme wurden eine Gebühr von 100,-€ sowie 39,- € Auslagen für Außendienstfahrten in Aussicht gestellt. Der Bescheid vom 22. April 2009 wurde dem Kläger am 23. April 2009 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit E-Mail vom 27. April 2009 wendete sich die damalige Lebensgefährtin des Klägers an den Beklagten. Sie bat um eine Fristverlängerung, da der Kläger zurzeit seinen Dienst im Kosovo verrichte und erst Mitte Mai mit dem Fahrzeug für eine Woche nach Hause komme. Sie werde versuchen, die erbetenen Unterlagen so früh wie möglich zu versenden. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Beklagte, dass man einer Fristverlängerung nicht zustimmen könne. Gegebenenfalls habe es einen Versicherungswechsel gegeben, der der Zulassungsstelle nicht ange zeigt worden sei. Sollte der Kläger die Angelegenheit nicht bis zum 4. Mai 2009 klären können, sei man gezwungen, das Fahrzeug polizeilich zur Fahndung auszuschreiben.

Am 18. Mai 2009 wurden die Kennzeichen des Fahrzeugs entwertet, als der Kläger die Kennzeichen abmontiert bei seinem Heimaturlaub mitgebracht hatte.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 wurde der Kläger auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 zu einer Gebühr in Höhe von 26,55 € für die Auf forderung vom 22. April 2009, 100 € für die Zwangsmaßnahmen, zuzüglich 5,90 € Abmeldegebühr, 3,45 € Postauslagen und 39 € Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters, insgesamt also zu 174,90 € herangezogen. Weitere Ausführungen zur Gebührenhöhe enthält der Bescheid nicht.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2009 Widerspruch ein. Die Maßnahme der Zwangsentstempelung sei nicht erforderlich gewesen, da der genannte PKW zu keiner Zeit ohne die erforderliche Versicherung angemeldet gewesen sei. Dies sei der Zulassungsstelle per Fax als Antwort auf das erste Schreiben vom 22. April 2009 mitgeteilt worden. Als Nachweis sei eine Kopie der bestehenden Kfz-Versicherung übermittelt worden. So weit diese Information innerhalb der Behörde nicht weitergeleitet worden sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.

Mit Bescheid vom 12. April 2010 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück. Auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß nahmen im Straßenverkehr (GebOSt) seien für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Fahrzeugs infolge fehlenden Versicherungsschutzes Gebühren zu erheben (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt). Der Gebührenrahmen betrage dabei 14,30 € bis 286,- €. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, der Kläger sei Gebührenschuldner und die Gebühr sei im Hinblick auf den vorgegebenen Gebührenrahmen an gemessen. Der Beklagte sei gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet gewesen, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Der Beklagte habe eine entsprechende Anzeige erhalten. Eine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung dieser Anzeige bestehe nicht. Soweit der Kläger vortrage, dem Beklagten seien per Fax entsprechende Nachweise über einen Versicherungsschutz zugegangen, könne dem nicht gefolgt werden. Ein solches Antwortfax sei nicht zu den Behördenakten gelangt. Dies gehe zu Lasten des Klägers, da er nicht nur die Übersendung der Versicherungsbestätigung nachweisen müsse, sondern auch den Zugang bei der Behörde. Das Absenden eines Faxes löse keine Zugangsfiktion aus. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung seien gegeben. Weitere Ausführungen zur Festlegung der Gebühr im vorgegebenen Gebührenrahmen enthält der Widerspruchsbescheid nicht.

Der Bescheid vom 12. April 2010 wurde dem Kläger mittels Übergabe-Einschreiben am 14. April 2010 zugestellt.

Nachdem der Kläger mit E-Mails vom 7. und 13. Mai 2010 versucht hatte, auf elektronischem Weg Klage zu erheben und seitens des Gerichts auf die – mangels qualifizierter elektronischer Signatur – unzulässige Klageerhebung hingewiesen worden war, hat der Kläger letztlich mit Schriftsatz vom 13. Mai 2010, eingegangen bei Gericht am Montag, den 17. Mai 2010, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Beklagte sei über den bestehenden Versicherungsschutz informiert worden. Dass dieser Nachweis nicht weitergeleitet wurde, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Hinzu komme, dass sich der PKW zum besagten Zeitpunkt nicht mehr im Verkehrsbereich der Europäischen Union befunden habe und dass er im Ausland veräußert worden sei.

Der Kläger beantragt,

   den Gebührenbescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid dem Kläger bereits am 14. April 2010 zugegangen, und die Klagefrist bei Klageerhebung am 17. Mai abgelaufen gewesen sei. Hilfsweise trägt der Beklagte zur Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vor: Nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes sei der Beklagte verpflichtet gewesen, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Entsprechende Maßnahmen habe der Beklagte sodann mit Bescheid vom 22. April 2009 eingeleitet. Eine gültige Versicherungsbestätigungskarte sei vom Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Das vom Kläger angesprochene Fax sei beim Beklagten nicht eingegangen. Dies gehe, wie im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, zu Lasten des Klägers. Dementsprechend seien die im Anschluss durchgeführten Zwangsmaßnahmen rechtmäßig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mittels Übergabe-Einschreiben am 14. April 2010 zugestellt. Der Abgangsvermerk für den Bescheid steht unter dem Datum vom 12. April 2010. Für ein Übergabe-Einschreiben i.S.d. § 4 Abs. 1, 1. Alt. des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass es am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unerheblich, da nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Abweichen von der 3-Tages-Fiktion nur erfolgt, wenn das Dokument „nicht“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt“ zugeht (vgl. Danker, in: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 4 VwZG Rn. 8 m.w.N.). Danach gilt der Bescheid am 15. April 2010 als zugegangen. Das Ende der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) fällt demzufolge auf Samstag, den 15. Mai 2010, weshalb die Frist zur Klageerhebung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 17. Mai 2010 endete und die Klageerhebung vom selben Tag fristgerecht erfolgte.

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit mit dem Gebührenbescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2010 Kosten in Höhe von mehr als 35,10 € festgesetzt wurden, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Höhe von 35,10 € ist der Bescheid hingegen rechtmäßig.

a) Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im Einzelnen rechtmäßig, soweit er für den Bescheid vom 22. April 2009 eine Gebühr in Höhe von 26,55 € und Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 € festsetzt. Darüber hinaus ist lediglich eine Abmeldegebühr in Höhe von 5,10 € anstelle der festgesetzten 5,90 € rechtmäßig.

Die Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) für den Bescheid vom 22. April 2009 beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl I 1970, 865), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 21.4.2009 (BGBl I 2009, 872). Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Fahrzeugs infolge fehlenden Versicherungsschutzes Gebühren und Auslagen zu erheben (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 GebOSt).

Die der Gebühr in Höhe von 26,55 € zugrunde liegende Amtshandlung war rechtmäßig, da der Beklagte nach der Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) verpflichtet war, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dieser Pflicht genügt der Beklagte mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dadurch, dass er den Fahrzeughalter – wie hier – auffordert, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug still zu legen (vgl. BGH NJW 1987, 2737). Gleichzeitig dient der Bescheid vom 22. April 2009 der Vorbereitung einer unter Umständen vorzunehmenden zwangsweisen Durchsetzung. Eine Pflicht des Beklagten, die Mitteilung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht nicht, da dies dem Zweck der Vorschrift – unversicherte Fahrzeuge schnellstmöglich aus dem Verkehr zu entfernen – zuwiderliefe (vgl. BVerwG MDR1975, 433, zu § 29c StVZO). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Kostenerhebung liegen vor. Der Kläger ist insbesondere Kostenschuldner i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).




Die Gebührenerhebung für den Bescheid vom 22. April 2009 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 zur GebOSt sieht für Maßnahmen der vorliegenden Art einen Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vor. Diesen hat die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Danach ist die konkrete Gebühr zwar ins Ermessen der Behörde gestellt, die dieses entsprechend den Vorgaben des § 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (VwKostG) am Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung auszurichten hat. Liegt jedoch die Gebühr – wie hier – deutlich im unteren Bereich des Gebührenrahmens, ist es unschädlich, wenn die Behörde lediglich die Amtshandlung an sich als Grundlage der Gebührenbemessung heranzieht und ihre Ermessensentscheidung nicht weiter begründet.

Die Auslagen in Höhe von 3,45 € sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erstattungsfähig.

Die Grundlage für die Abmeldegebühr bilden § 1 Abs. 1 und Ziffer 224.1 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach ist für die vorgenommene Abmeldung des Fahrzeugs eine Festgebühr in Höhe von 5,10 € vorgesehen. Die fehlende Angabe der maßgeblichen Gebührenziffer 224.1 hindert die insoweit bestehende Rechtmäßigkeit nicht, da es sich um eine Festgebühr handelt und die Gebührenposition im Bescheid ausdrücklich als „Abmeldegebühr“ aufgeführt ist. Soweit die Gebühr allerdings über den Festbetrag hinaus festgesetzt wurde, ist diese rechtswidrig, da es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.

b) Die weiteren Festsetzungen von Vollstreckungsgebühren in Höhe von 100,- € und Auslagen in Höhe 39,- € für Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters sind rechtswidrig. Denn der Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2010 ist insoweit auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und eine Aufrechterhaltung des Bescheids unter Anwendung der richtigen Rechtsgrundlage ist hier nicht möglich.

Die Gebühr für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 100,- € ist auf § 1 Abs. 1 und Ziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützt. Satz 3 der Gebührenziffer 254 lautet:

   „Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten.“

Dieser Satz wurde mit Artikel 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) in die Anlage zu § 1 GebOSt aufgenommen. Hintergrund der Ergänzung war, dass nach der Rechtsprechung des erkennende Gerichts (Urteil vom 6. November 2006 – 4 K 615/06.KO –, NVwZ-RR 2007, 509), bestätigt durch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19. März 2007 – 7 A 11632/06.OVG – nach juris) sowie anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 5 D 2775/09 – m.w.N., nach juris) auf Grundlage der bis dahin geltenden Gebührenziffer 254, die lediglich aus den beiden ersten Sätzen der heutigen Fassung bestand, keine Gebühren für die Vollstreckung der ansonsten nach Gebührenziffer 254 gebührenpflichtigen Maßnahme erhoben werden konnten. Mit Blick darauf heißt es in der Begründung des Zustimmungsbeschlusses des Bundesrates (BR-Drs. 302/08 (Beschluss), S. 8) zur Einführung des Satzes 3 ausdrücklich:

   „Die Frage, ob die im Rahmen der zwangsweisen Stilllegung entstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmen nach Gebühren-Nummer 254 GebOSt oder nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zu erfolgen hat, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zwischenzeitlich unterschiedlich beurteilt. Es gibt inzwischen eine Tendenz dazu, Gebühren-Nummer 254 eng auszulegen mit der Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes zurückzugreifen ist.

Die Thematik ist in der Vergangenheit bereits wiederholt auf Bund-Länder-Ebene angesprochen worden. Dabei hat die Mehrheit der Länder die Auffassung vertreten, Gebühren-Nummer 254 umfassend anzuwenden. Bei Gelegenheit sollte eine entsprechende Ergänzung der Gebühren-Nummer 254 vorgenommen werden.“

Mit der entsprechenden Aufnahme des Satz 3 hat der Verordnungsgeber den Gebührentatbestand der Gebührenziffer 254 auf die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten erweitert.

Allerdings ist die mit Artikel 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) vorgenommene Ergänzung des Gebührentatbestands der Ziffer 254 um den Satz 3 wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. Zu den Voraussetzungen und Zwecken des Zitiergebots hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1999, 3253, 3256 f.) im Einzelnen ausgeführt:

   „Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. Das erfordert, daß nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird. […]

1. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen.

Nach der rechtsstaatlich-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes bedarf die Rechtssetzung durch die Exekutive einer besonderen Ermächtigung durch die Legislative. Art. 80 Abs. 1 GG legt fest, welchen Anforderungen solche Ermächtigungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen genügen müssen.

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnunggeber beim Erlaß der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte (vgl. Nierhaus in: Bonner Kommentar , Art. 80 Rn. 322). Die Exekutive muß durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muß sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben (vgl. BVerwG, NJW 1983, S. 1922).

Außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Verordnunggeber beim Erlaß der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. BVerfGE 24, 184 <196>) .

[…]

4. Eine Mißachtung des Zitiergebots verletzt ein "unerläßliches Element des demokratischen Rechtsstaates" (vgl. Bartlsperger, Zur Konkretisierung verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien, VerwArch 58 <1967>, S. 249 ff. <270>). Ein solcher Mangel führt deshalb zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl. Wilke in: v. Mangoldt/Klein, Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1969, Art. 80 Anm. XI. 2 d; Nierhaus, a.a.O., Rn. 328 <"formelle Wirksamkeitsvoraussetzung">; Bauer in: Dreier , Grundgesetz, Kommentar, Bd. 2 1998, Art. 80 Rn. 43; Ossenbühl in: HStR III, § 64 Rn. 65).“

Diesen Anforderungen genügt die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) in Bezug auf die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Artikel 5 nicht. Die Vierte Änderungsverordnung zitiert die Ermächtigungsgrundlagen eingangs wie folgt:

   „Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c, d, h, j und r sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 63 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 und § 6e Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:“

Damit fehlt das Zitat der für die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr heranzuziehenden Ermächtigungsnorm des § 6a Abs. 2 StVG, die sich ihrerseits auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen bezieht (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG).



In diesem Zusammenhang genügt es indes auch nicht, dass die zu ändernde Verordnung (Stammverordnung) ihrerseits dem Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt, indem dort in der Eingangsformel die einzelgesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 6a Abs. 2 und Abs. 3 StVG benannt wird. Wird nämlich – wie hier – der Regelungsbereich der Stammverordnung durch eine Änderungsverordnung erweitert, können die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben nur erfüllt werden, wenn auch die Änderungsverordnung selbst den Anforderungen an das Zitiergebot genügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 24. März 2010 – OVG 1 A 1.09 – nach juris).

Dies folgt aus den oben dargelegten, vom Bundesverfassungsgericht benannten Zwecken des Zitiergebots. Blickte man allein auf den Normadressaten, dem durch die Angabe der Ermächtigungsnorm die Prüfung ermöglicht und erleichtert werden soll, ob sich der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigungsgrundlage gehalten hat (BVerfG, a.a.O.), könnte diese Funktion möglicherweise auch allein durch die Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Stammverordnung erfüllt sein. Insoweit könnte sich der Normadressat nämlich durch die Zitierung in der Stammverordnung ein Bild darüber machen, ob die einzelnen Regelungen – auch die neu hinzugekommenen – von der zitierten Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind. Allerdings erschöpft sich der Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht in einer Informationsfunktion zugunsten des Normadressaten.

Vielmehr dient das Zitiergebot auch dazu, dem Verordnungsgeber selbst Grundlage und Umfang seiner Rechtssetzungsbefugnis bewusst zu machen. So soll die Angabe der Ermächtigungsgrundlage die Feststellung ermöglichen, ob der Normgeber bei Erlass der Regelung von einer bestimmten gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte; der Verordnungsgeber muss sich durch die Angabe der Ermächtigungsgrundlage des ihm aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken (BVerfG, a.a.O.). Diese, vor allem im Rechtssetzungsverfahren zum Tragen kommende Funktion des Zitiergebots erfordert, dass dem Zitiergebot auch in einer Änderungsverordnung genüge getan werden muss, jedenfalls dann, wenn der Regelungsbereich durch die Änderungsverordnung erweitert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Denn allein aus der Angabe der Ermächtigungsnorm(en) in der Stammverordnung lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Verordnungsgeber sich bei Erlass der Änderungsverordnung dieser Ermächtigungsgrundlage bewusst war und dessen Vorgaben und Grenzen vor Augen hatte.

Die Missachtung des Zitiergebots in der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) in Bezug auf die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Artikel 5 führt deshalb insoweit zur Nichtigkeit der Änderungsverordnung. Danach verbleibt es dabei, dass die Gebührenziffer 254 weiterhin in der zuvor geltenden Fassung anzuwenden ist, die nach der Rechtsprechung der Kammer und anderer Verwaltungsgerichte (s.o.), keine Ermächtigungsgrundlage für eine Gebühr enthält, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen steht.

Der Gebührenbescheid kann auch nicht durch einen Wechsel der Ermächtigungsgrundlage unter Anwendung des dann maßgebenden Landeskostenrechts (vgl. dazu VG Koblenz, NVwZ-RR 2007, 509, 510 und OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) aufrecht erhalten werden. Nach § 8 Abs. 4 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) wird für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach § 65 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) eine Gebühr von mindestens 10,- € und höchstens 1.530,- € erhoben, während der hier angewendete Gebührenrahmen der Gebührenziffer 254 in der Anlage zu § 1 GebOSt eine Rahmengebühr von 14,30 €bis 286,- € vorsieht. Da insoweit ein deutlich unterschiedlicher Gebührenrahmen vorliegt, ist das Auswahlermessen des Beklagten bei der Festsetzung der Rahmengebühr von vornherein fehlerhaft betätigt worden, weil der falsche Rahmen zu Grunde lag. Es lässt sich jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Gebühr bei Anwendung des Landesrechts geringer ausgefallen wäre (VG Koblenz, a.a.O.). Danach ist die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100,- € vorliegend rechtswidrig.




Dasselbe gilt für die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 39.- € für die Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters. Da diese Auslagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung angefallen sind und die Gebührenziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt – wie dargelegt – die Kosten der Vollstreckung nicht umfasst, können die damit angefallenen Auslagen, auch wenn dieses grundsätzlich von § 2 GebOSt umfasst sind, nicht auf Grundlage der GebOSt geltend gemacht werden. Vielmehr sind auch die mit der Vollstreckung anfallenden Auslagen nach dem Landeskostenrecht geltend zu machen. Auch insoweit scheidet eine Auswechselung der Ermächtigungsgrundlagen aus. Während § 2 Nr. 6 und 6a GebOSt lediglich allgemein die Erstattungsfähigkeit von Auslagen bestimmen, die im Zusammenhang mit Außendiensteinsätzen entstehen können, sieht § 10 Abs. 4 LVwVGKostO für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten eine Pauschale von 2,56 € vor. Die Kammer lässt es mit Blick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) offen, ob neben der Pauschalen in Höhe von 2,56 € zusätzlich Fahrtkosten nach dem Landesgebührengesetz geltend gemacht werden können, oder ob diese mit der Pauschale abgegolten sind. Soweit darüber hinaus ein gesonderte Abrechnung der Fahrtkosten in Betracht kommt, müsste für diese gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Festsetzung eines Pauschbetrages für die Kraftfahrzeugbenutzung (KPauschVO) grundsätzlich eine Kilometerpauschale von 0,31 € je Kilometer angesetzt werden. Die Kammer sah sich insoweit auch gehindert, anstelle des Beklagten die zuvor genannten Pauschalen als Auslagen im Rahmen der Vollstreckung aufrecht zu erhalten. Insoweit war es für das Gericht nämlich nicht feststellbar, wie viele Dienstreisen bzw. Dienstgänge der Beklagte festsetzen wollte. Wie sich aus dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt, werden die 39,- € als Gesamtpauschale – ohne weitere Kostenbegründung – angesetzt. Dies erklärt auch, warum es bereits in dem Bescheid vom 22. April 2009 möglich war, die voraussichtlichen Auslagen hierfür in Höhe von 39,- € anzukündigen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass insgesamt fünf Vollstreckungsversuche unternommen wurden, wohingegen in dem Kostenbescheid lediglich drei dieser Versuche (07.05.09, 13.05.09 und 14.05.09) als Grundlage der Auslagenerhebung angegeben werden. Dementsprechend ist nicht erkennbar, wie viele Dienstreisen bzw. Dienstgänge (unter Umständen zuzüglich entsprechender Kilometerpauschale) der Beklagte, der eine Gesamtpauschale vor Augen hatte, bei einer vorzunehmenden Einzelpauschale hätte abrechnen wollen.

Danach erweist sich der Gebührenbescheid in Höhe von insgesamt 139,80 €, die sich im Einzelnen aus 0,80 € zu viel festgesetzten Abmeldegebühren, 100,- € Vollstreckungsgebühren und 39,- € Vollstreckungsauslagen zusammensetzen, bereits mangels Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig.

c) Unabhängig davon hält die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 100,- € und Auslagen in Höhe von 39,- € für die Vollstreckung auch losgelöst von der dargelegten Nichtigkeit der Gebührenziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zugrunde liegende Amtshandlung in Form der Vollstreckung ist zwar größtenteils nicht zu beanstanden, die konkrete Festsetzung der Kosten jedoch rechtswidrig.

Die Vollstreckung, als kostenbegründende Amtshandlung, ist größtenteils rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 22. April 2009 – wie oben ausgeführt – zu Recht aufgefordert, unverzüglich einen gültigen Versicherungsnachweis vorzulegen oder das bezeichnete Fahrzeug still zu legen.

Dieser für sofort vollziehbar erklärten Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Er kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, er bzw. seine damalige Lebensgefährtin habe einen entsprechenden Nachweis per Fax an den Beklagten versendet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, eine entsprechende Versandbestätigung vorzulegen. Überdies müsste im Weiteren nicht nur der Versand, sondern auch der Zugang bei der Behörde nachgewiesen werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2004 – 6 E 5430/03 – nach juris, m.w.N.). In diesem Zusammenhang konnte auch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Faxjournal des Beklagten zur vorgetragenen Empfängernummer keine Anhaltspunkte für einen Zugang des angeblich am 4. Mai 2009 übersendeten Faxes bringen. Letztlich konnte der Kläger nicht einmal mit Sicherheit sagen, von welchem Ort aus das Fax versendet worden sein soll. Ungeachtet der Frage, ob dem Beklagten ein entsprechendes Fax mit Anlagen zugegangen ist, hätte mit den vermeintlichen Anlagen, wie sie der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, der mit Verfügung vom 22. April 2009 geforderte Versicherungsnachweis nicht geführt werden können. Als Anlage wird nämlich ein Versicherungsschein der C. Versicherung vorgelegt, der als Endzeitpunkt den 1. Januar 2009 benennt. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Versicherungsschein darauf hingewiesen wird, dass sich der Vertrag um ein Jahr verlängert, wenn er nicht rechtzeitig vor Ablauf gekündigt wird. Ob sich der Vertrag allerdings verlängert hat oder gekündigt wurde, ist dem Versicherungsschein nicht zu entnehmen. Auch der ebenfalls hierzu vorgelegte Kontoauszug, der eine Zahlung an die C. ausweist, ist kein Versicherungsnachweis, weil eine Zahlung kein Beleg über ein bestehendes Versicherungsverhältnis darstellt.

Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat der Beklagte die Zwangsmaßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG schriftlich angedroht und den Bescheid, der die schriftliche Androhung enthält, zugestellt (§ 66 Abs. 6 LVwVG). Darüber hinaus hat der Beklagten dem Kläger i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG auch eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger dazu aufgefordert hat, unverzüglich die entsprechenden Nachweise vorzulegen und die Frist auf drei Werktage konkretisiert hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Beklagte gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV seinerseits dazu verpflichtet ist, das als unversichert gemeldete Fahrzeug unverzüglich still zu legen. Aus diesem Grund kann eine vorangehende Aufforderung, die Angelegenheit anderweitig zu klären, mit einer kurzen Frist zur Erfüllung verbunden werden. Der Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Ausland war und die geforderten Handlungen kaum innerhalb der gesetzten Frist nachkommen konnte, hindert die Angemessenheit der Fristsetzung nicht. Zum einen wusste der Beklagte bei der Androhung nicht, dass der Kläger mit dem Fahrzeug im Ausland verweilt. Zum anderen gilt wieder, dass die Behörde ihren Pflichten nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nachzukommen hat.



Eine andere Frage ist die Verhältnismäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen. So hatte die damalige Lebensgefährtin des Klägers den Beklagten darüber informiert, dass der Kläger im Kosovo sei und Mitte Mai 2009 mit dem Fahrzeug zurückkomme. Der erste Vollstreckungsversuch wurde allerdings bereits am 7. Mai 2009 vorgenommen. Insoweit fehlte zumindest diesem Vollstreckungsversuch im Zusammenhang mit den bekannten Informationen von vornherein die Eignung. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte die Auskünfte der damaligen Lebensgefährtin inhaltlich in Frage gestellt hat. Den weiteren Vollstreckungsversuchen ab dem 13. Mai 2009 kann unter Berücksichtigung der Angabe, der Kläger komme Mitte Mai zurück, eine generelle Eignung nicht abgesprochen werden. Die Amtshandlung ist damit lediglich in Bezug auf einen einzelnen – erfolglosen – Vollstreckungsversuch rechtswidrig, im Übrigen jedoch rechtmäßig. Insoweit müssten entsprechende Kosten für den unverhältnismäßigen Vollstreckungsversuch heraus gerechnet werden.

Trotz einer danach größtenteils rechtmäßigen Amtshandlung als Grundlage der Gebührenerhebung, ist die vorgenommene Festsetzung rechtswidrig. Stützt man – ungeachtet der verfassungsrechtlichen Bedenken – die Gebührenerhebung auf Ziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt, ist der Gebührenbescheid bereits formell rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) vorliegt. Danach soll ein schriftlicher Verwaltungsakt die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ist – wie hier – eine Rahmengebühr vorgesehen, steht die Festsetzung der konkret angemessenen Gebühr im Ermessen der Behörde, die dieses entsprechend der Bemessungsgrundsätze des Gebührenrechts (vgl. § 6 GebOSt i.V.m. §§ 3, 9 Abs. 1 VwKostG) ausüben muss. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2009 setzt eine Gebühr von 100,- € fest, enthält jedoch keinerlei Ausführungen zu den Gesichtspunkten, die der Beklagte dem von ihm auszuübenden Festsetzungsermessen zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen zur Ermessensausübung waren auch nicht entbehrlich, weil die festgesetzte Gebühr sich nicht am unteren Rand des Gebührenrahmens (14,30 € bis 286,- €) bewegt.

Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG ist nicht eingetreten, weil der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 ebenfalls keine Gesichtspunkte zu den Grundlagen der Ermessenerwägungen enthält. Der Verstoß ist vor dem Hinter grund des § 46 VwVfG relevant, weil nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts das ihr zugestandene Ermessen in einer an deren Weise ausgeübt hätte.

Der Gebührenbescheid ist in Anlehnung an die formelle Rechtswidrigkeit we gen fehlender Begründung der Ermessenserwägungen auch materiell rechtswidrig, weil ein Ermessensfehler nach § 114 S. 1 VwGO – Ermessensausfall – vorliegt. Ermessenserwägungen sind im gerichtlichen Verfahren weder erfolgt noch hätten sie die Rechtswidrigkeit gemäß § 114 S. 2 VwGO beseitigt können, weil es nach dieser Vorschrift lediglich möglich ist, Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Eine erstmalige Ermessensausübung – wie sie hier vorgelegen hätte – ist hingegen ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5. September 2006 – 1 C 20.05 – juris Rz. 22 m.w.N.).

Auch die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 39,- € ist selbst dann, wenn man die verfassungsrechtlichen Bedenken an der Ermächtigungsgrundlage hinten an stellte, rechtswidrig. Zwar könnten bei Anwendbarkeit der Gebührenziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt dem Grunde nach auch die Auslagen der Vollstreckung über § 2 GebOSt festgesetzt werden. Allerdings fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Kalkulation zur Höhe der angefallenen Kosten. Eine pauschale Auslagenerhebung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ist – anders als in § 10 Abs. 4 LVwVGKostO und § 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG (s.o.) – weder in der GebOSt noch dem Verwaltungskostengesetz des Bundes vorgesehen.

3. Nach alledem war dem Antrag des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach tragen die Beteiligten die Kosten entsprechend ihres Unterliegens, also der Kläger zu 1/5 und der Beklagte 4/5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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