Der Host-Provider ist aufgrund des Providervertrages als Nebenpflicht sowie nach § 12 BGB verpflichtet, die dem Kunden zustehenden Domain-Namen zur weiteren Verwendung, d. h. zum anderweitigen Zugang zum Internet, freizugeben. Bei fehlender Zahlung des Kunden steht dem Provider allerdings ein Zurückbehaltungsrecht zu. |