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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 10.01.2005 - 12 O 294/04 - Zum Klickbetrug durch Verwenden eines sog. Klicking-Agenten, um im Internet die Klicks von echten Nutzern zu simulieren

LG Frankfurt (Oder) v. 10.01.2005: Zum Klickbetrug durch Verwenden eines sog. Klicking-Agenten, um im Internet die Klicks von echten Nutzern zu simulieren


Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 10.01.2005 - 12 O 294/04) hat entschieden:

   Wer mit einer im Internet erhältlichen Klick-Agenten-Software in einem Affiliatenetzwerk Klicks von Dritten auf Bannerwerbung simuliert und dadurch bei dem getäuschten Advertiser eine Vermögensverfügung zu seinen Gunsten in Form von Provisionszahlungen bewerkstelligt, begeht eine zum Schadensersatz verpflichtende Betrugshandlung.

Siehe
Affiliate-Werbung - Werbung auf Anzeigenseiten
und
Stichwörter zum Thema Werbung" target="_self">Werbung

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Internet-Werbeprovisionen.

Die Klägerin betreibt im Internet unter der Domain www ... de ein Werbe- und Provisionssystem. Sie vermittelt angemeldeten Teilnehmern Umsatzbeteiligungsprogramme ihrer Werbepartner, indem sie Werbeflächen (sog. “Banner”) auf verschiedenen Internetseiten der Teilnehmer (sog. "Webmaster") anmietet und deren inhaltliche Ausgestaltung ihren Werbepartnern zugänglich macht, die dort werbend erscheinen; die Werbepartner zahlen dafür einen Geldbetrag an die Klägerin. Auch nutzt die Klägerin nicht weitervergebenen Bannerplatz für die Bewerbung eigener Angebote. Von den Werbepartnern erhält die Klägerin dafür ein Entgelt und sie zahlt eine Provision den Webmaster der Seite, auf der das Banner eingeblendet wird, wenn ein Betrachter der jeweiligen Seite auf das Banner klickt und dadurch Interesse an dem beworbenen Angebot zeigt; durch einen Klick wird der Nutzer i.d.R. auf entsprechende Webinhalte geleitet.

Der Beklagte ist Schüler und betreibt oder betrieb als Webmaster Seiten im Internet. Im November 2002 meldete er sich - damals 17 Jahre alt - für einen von der Klägerin angebotenen sog. "...vertrag" unter dem Nutzernamen “....” an. Nach dem Vertrag sollte der Beklagte als Gegenleistung für die Platzierung von Werbebannern einen Betrag von gerundet 0,08 € pro Klick auf den Werbebanner erhalten. Weiterhin meldete der Beklagte weitere Personen bei der Klägerin nach o.g. Schema an, nämlich seine Großmutter, einen Freund und seinen Bruder, wählte für sie Nutzernamen und gab deren Kontoverbindungen an, um so ihm zuzurechnende insgesamt auffällig hohe Provisionszahlungen der Klägerin zu verschleiern.

Im Februar 2003 zahlte die Klägerin für den bisherigen Zeitraum an den Beklagten 62,26 € aus, was 778 Klicks im Monat und damit einer durchschnittlichen Besucher- und Klickzahl entsprach. In den Folgemonaten registrierte die Klägerin bis zu 47.000 Klicks pro Monat auf Werbebanner in den vom Beklagten betriebenen Seiten.

Zwischen dem 14.04.2003 und dem 13.06.2003 zahlte die Klägerin aufgrund registrierter Klickzahlen auf das Konto des Beklagten 7.903,23 €. Auf das Konto der Frau ... ... der Großmutter des Beklagten, zahlte die Klägerin 4.902,08 €. Auf das Konto des Herrn .... ..., ein Freund des Beklagten, überwies die Klägerin 2.203,47 €, auf das Konto des Bruders des Beklagten, ... ..., 875,73 €. Soweit auf den letztgenannten Konten Geldbeträge der Klägerin eingingen, flossen diese dem Beklagten zu.

Den ganz überwiegenden Teil der Klicks bewirkte der Beklagte durch die Verwendung eines sogenannten “Klicking-Agent”, einer im Web frei verfügbaren Shareware namens “Caca”, die die Klicks von echten Nutzern - im Sinne natürlicher Personen - simuliert, indem laufend eine zuvor eingegebene Anzahl von Klicks durch das Programm technisch vorgespielt wird; die Software umgeht gängige Kontrollmechanismen dadurch, dass der empfangenden Adresse jeweils eine neue, zuvor nicht verwendete IP-Adresse benannt wird, was dem System jeweils eine Anfrage eines “neuen interessierten” Computers vorspiegelt.

Am 6. Juli 2003 schickte der Beklagte eine eMail an die Klägerin, in der er zugab, dass es sich um "Betrug" handelte. Der Beklagten zahlte ferner vorgerichtlich 5.000 € an die Klägerin zurück. Im Rechtsstreit hat der nunmehr volljährige Beklagte die Vertragsschlüsse genehmigt.

Die Klägerin nimmt laufend Bankkredit in Anspruch, der mit 10,5 % verzinst ist. Die beantragten Zinszeitpunkte entsprechen unwidersprochen den Auszahlungsdaten von einzelnen Beträgen.



Die Klägerin meint, der Vertrag, der via Internet mit dem Beklagten geschlossen wurde, sei unwirksam. Zur Zeit der Vertragsschlüsse war der Beklagte noch minderjährig und damit nicht befugt, einen solchen Vertrag selbständig abzuschließen. Die Zahlungen an den Beklagten seien ohne Rechtsgrund erfolgt, da ein wirksamer Vertrag nicht vorgelegen habe.

Der Einsatz des o.g. Softwareprogramms verstoße gegen den Vertragszweck. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, es liege ein Betrug des Beklagten vor, durch den ihr auch ein Schaden entstanden sei, egal ob sie eigene Werbung in der Bannern eingeblendet hätte, oder solche ihrer weiteren Kunden. Sie habe indes nur eigene Bannerwerbung auf den geklickten Seiten eingeblendet.

Der Beklagte hafte verschärft, weil er um die nicht-Schuld gewusst habe.

Die Klägerin beantragt,

   den Beklagten zu verurteilen, an Sie 15.448,69 € nebst Zinsen in Höhe von 10,5 % aus 1.228,88 € seit dem 14.4.2003, aus 3.907,22 € seit dem 12.5.2003 und aus 10.312,59 € seit dem 13.6.2003 abzüglich am 17.10.2003 gezahlter 5.000 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klägerin sei nicht berechtigt, überhaupt einen Schaden geltend zu machen; da sie nur Vermittlerin zwischen den Webmastern und den Werbepartnern sei und nach den AGB unstreitig lediglich in deren Auftrag die Provisionsabrechnungen und Auszahlungen zentral vornehme, habe sie keinen Schaden erlitten. Mehr als das einzufordernde Geld habe die Klägerin ohnehin von den Werbepartnern erhalten und dies in dem gegebenen Geschäftsmodell lediglich zum Teil an den Beklagten weitergeleitet. Wolle sie dieses nun zurück, würde sie "zweimal kassieren".

Zudem sei die Verwendung einer im Internet frei verfügbaren Software mit dem von der Klägerin überlassenen Quellcode der Bannereinblendung nicht vertragswidrig und auch nicht strafbar. Die Klägerin als Internet-Unternehmen könne durch Gestaltung ihrer AGB'en solche eine Verwendung ausdrücklich ausschließen, was sie bisher nicht tat.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass wegen seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Handlungen deliktsrechtliche Ansprüche ausscheiden. Dies gelte auch für seine behauptete Bösgläubigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Januar 2005 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10.448,69 € aus einem Schadensersatzanspruch gemäß ß 823 Absatz 2 BGB i. V. m. ß 263 Absatz 1 StGB zu.

ß 263 Absatz 1 StGB ist ein Schutzgesetz i. S. v. ß 823 Absatz 2 BGB. Schutzgesetz ist gemäß ß 2 EGBGB jede Rechtsnorm, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch den Schutz der Individualinteressen vorsieht (Jauernig, Teichmann, 10. Auflage 2003, ß 823, Rdn. 43). Das StGB ist eine Rechtsnorm i.S.d. EGBGB und der Betrugstatbestand dient namentlich dem Schutz von Individualinteressen, hier Vermögensinteressen.

Die Klägerin gehört auch zu dem vom Gesetz geschützten Personenkreis, denn sie ist anderer im Sinne der Norm und taugliches Tatobjekt, worauf zurückzukommen sein wird. Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse, nämlich Schadensersatz aus Betrug, wird von der Norm des ß 263 Absatz 1 StGB umfasst.

Das Schutzgesetz wurde durch den Beklagten verletzt. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von ß 263 Absatz 1 StGB gehandelt. Ist das Schutzgesetz ein Strafgesetz, so enthält ß 823 Absatz 2 BGB eine Verweisung auf alle Merkmale des Straftatbestandes.

a. Es liegt eine Täuschungshandlung des Beklagten vor. Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrechterhalten werden soll. Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind (Lackner in LK, ß 263 Rdn. 11, 17).

Vorspiegeln "falscher Tatsachen" ist die unwahre Behauptung des Vorliegens von Umständen, die in Wahrheit nicht gegeben sind (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, 2004, ß 263, Rdn. 11). Auch durch schlüssige Handlungen, nämlich durch irreführendes Verhalten, kann vorgespiegelt werden (Lackner in LK, ß 263, Rdn. 12).

Der Beklagte schloss mit der Klägerin im November 2002 einen sogenannten ...vertrag. Nur auf Grund wirklich durchgeführter Klicks von "echten" Nutzern an Computern auf angezeigte Banner wollte die Klägerin Geld bezahlt werden. Im Rahmen dieser ist eine nachprüfbare Tatsache hat der Beklagte die Klicks durch ein Softwareprogramm vorgespielt. Die Klicks erfolgten nicht durch "echte" User der Website des Beklagten, sondern durch das Programm. Eine Täuschung über diese Tatsache liegt vor.

Die Klägerin ist auch taugliches Täuschungsobjekt, denn "Anderer" im Sinne des Tatbestandes kann auch eine juristische Person sein, wobei der Tatbestand zumindest dann erfüllt ist, wenn eine bei der juristischen Person tätige natürliche Person getäuscht wird.




b. Die Täuschung hat bei der Klägerin einen Irrtum erregt. Irrtum ist nach h.M. jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. "Erregen" bedeutet das Hervorrufen des Irrtums (Lackner/Kühl, ß 263, Rdn. 20). Durch die Anwendung des Programms zur Vollziehung von Klicks wurde bei der Klägerin in der Gestalt des verantwortlichen Mitarbeiters eine Fehlvorstellung über die von "echten" Usern vorgenommenen Klicks, also ein Irrtum, hervorgerufen.

Der Fall liegt - in Abgrenzung zu einem Computerbetrug gemäß ß 263 a StGB - nicht so, dass der Beklagte einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst hätte, an deren Ende eine von der Maschine vorgenommene Vermögensverfügung gestanden hätte. Vielmehr trägt die Klägerin unwidersprochen vor, dass sie aufgrund der festgehaltenen Klickzahlen die Beträge an den Beklagten auszahlen "musste". Dies bedeutet nichts anderes, als dass nach Ablesen der Zahlen aus dem System ein Mitarbeiter die Verfügung vornimmt; mithin hat hier nicht die Maschine verfügt. Selbst wenn mit dem Vortrag des Beklagten ein Mensch nur routinemäßig die Auszahlungen veranlasst hätte, änderte dies daran nichts.

c. Auf Grund des erregten Irrtums nahm die Klägerin durch Mitarbeiter eine Vermögensverfügung vor, denn sie glaubte die Beträge auszahlen zu müssen. Eine Vermögensverfügung ist jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt (BGHSt 14, 170). Auf Grund des Irrtums überwies die Klägerin an den Beklagten 15.488,69€. Zwar wurde ein Teil des Geldes auf Konten Dritter überwiesen, es gelangte jedoch unstreitig letztlich zu dem Beklagten. Dies hat bilanzmäßig bei der Klägerin eine Verminderung des Vermögens in eben jener Höhe zur Folge. Ob der Getäuschte bewusst oder unbewusst verfügt, ist bei Forderungen, Rechten und Erwerbsaussichten belanglos (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 26.Auflage 2003, Rdn. 517). Getäuschter und Verfügender sind hier die gleichen Personen. Ob das Vermögen des Verfügenden oder das eines Dritten verschoben wird, ist unerheblich.

d. Die Klägerin hatte durch die Vermögensverschiebung einen Vermögensschaden. Es ist davon auszugehen, dass sie die fraglichen Flächen auf den vermeintlich angeklickten Werbebannern allein genutzt hätte.

Sie zahlte dem Beklagten für jeden - vermeintlichen - Klick 0,08 €. Da dies lediglich Klicks des Softwareprogramms waren, stand dem nicht der geforderte Gegenwert gegenüber. In dieser Höhe entstand der Klägerin ein Schaden. Dies muss unabhängig davon gelten, ob auf den vermeintlich geklickten Seiten Banner mit Werbung der Klägerin selbst oder ihrer Werbepartner angezeigt worden wäre. Zunächst hat die Klägerin bereits substantiiert und unter Beweisantritt die ausschließliche vermeintliche Einblendung eigener Werbung vorgetragen. Auch andernfalls bestünde aber ein Vermögensschaden der Klägerin, selbst wenn sie von ihren Werbekunden Beträge insoweit vereinnahmt hätte, wie der Beklagte behauptet. Maßgeblich ist hier nämlich, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich überhaupt keine Banner zum Erscheinen gebracht wurden, sondern deren Abruf als Bestandteil der Täuschung mit der Software dem System nur vorgespielt wurde. Ruft eine solche Software die Seite auf und klickt vermeintlich auf das Banner, so erscheint diese Seite nicht tatsächlich, sondern der Klick auf das Banner wird simuliert. Das Banner-System verbucht den - vermeintlichen - Klick auf das Banner und ggfs. wird eine Rotationsfunktion ausgeführt, so dass bei einem nächsten Abruf ein anderes Banner erscheinen würde. Also sind auf nur vermeintlich abgerufenen Seiten - nicht wie im Falle eines echten Abrufes - Banner etwaiger weiterer Werbekunden der Klägerin gerade nicht erschienen.

Dies widerspräche aber zwangsläufig dem Vertragsinhalt der Klägerin mit ihren etwaigen Werbekunden und die Klägerin müßte ihren Werbekunden einen jeden Betrag zurückerstatten, den sie von diesen daraus erhalten hätte, da eine tatsächliche Einblendung eines Banners und ein Klick darauf nicht erfolgte. Ihre Vermögensbilanz wäre bei Annahme dieses Falles durch die entsprechenden Rückforderungsansprüche ihrer Kunden belastet und der Vermögensschaden aus der Ausbezahlung der Provisionen an den Beklagten läge daher ebenfalls vor.

e. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er wusste was er tat und wollte dies auch. Der Beklagte hatte auch die Absicht, sich zu bereichern, da er den eigenen Vermögenserwerb beabsichtigte. Hätte der Beklagte die Mehrung des Vermögens der weiteren angemeldeten Personen beabsichtigt, so läge eine ebenfalls relevante Drittbereicherungsabsicht vor. Diese Absichten waren auch rechtswidrig, was indiziert wird; dem Beklagten steht kein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Tatsachen, die einen beachtlichen Irrtum des Beklagten gemäß ß 16 StGB über die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen ergäben, sind nicht erkennbar.



f. Der Beklagte handelte ohne Entschuldigungsgrund; auch ein Verbotsirrtum gemäß ß 17 StGB hat nicht vorgelegen. Der Beklagte musste zu jeder Zeit seines Tuns bei gehöriger Anspannung des Gewissens zu der gleichen Erkenntnis gelangen, zu der er auch in der Abwicklungsphase kam, nämlich dass man so etwas schlechthin nicht tut.

Er handelte auch im übrigen schuldhaft. Das Verschulden braucht sich nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz selbst zu beziehen. Ist das Schutzgesetz ein Strafgesetz, und verlangt dieses Vorsatz, so ist nach h. M. Vorsatz im strafrechtlichen Sinne erforderlich. Ein Vorsatz des Beklagten wurde bereits bejaht.

Die Verschuldensfähigkeit des Beklagten richtet sich nach ßß 827ff. BGB. Vorrangig kommt es beim Verschulden auf ß 828 Absatz 3 BGB an. Der Beklagte hatte bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.

Ob der Jugendliche die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt, ist danach zu beurteilen, ob er die geistige Entwicklung besitzt, die ihn in den Stand versetzt, das Unecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen (Palandt, ß 828 Rdn. 6).

Zum Zeitpunkt der unerlaubten Handlung war der Beklagte 17 Jahre alt, damit kurz vor der Volljährigkeit. Grundsätzlich wird Jugendlichen in diesem Alter ein erhebliches Maß an Einsicht und Verantwortungsbewusstsein zugebilligt. Allein die 17-Jährigkeit des Beklagten zeugt nicht automatisch von einer Befreiung der Einsichtsfähigkeit. Vielmehr hat der Beklagte in hohem Maße Raffinesse bewiesen. Er schloss zielgerichtet mehrere ...verträge ab, er installierte die Banner und war aktiv planvoll mit der Klicking-Software tätig; er wusste, wozu man eine solche Software benutzen konnte.

Um die Höhe der eingehenden Zahlungen zu verschleiern war er in der Lage, mit gesteigerter krimineller Energie ein System von Konten aufzubauen und unter verschiedenen Usernamen neue Verträge abzuschließen. Dass durch die Anwendung der Software und das nicht Erbringen der Leistung keine gerechtfertigten Zahlungen an ihn erfolgen konnten, war dem Beklagten klar. Er selbst verfasste am 6. Juli 2003 eine eMail an die Klägerin, in der er zugab, dass es sich um “Betrug” handelte. Selbst bei Annahme, dass er die rechtliche Bewertung des Betrugstatbestandes nicht bis in alle Einzelheiten kennt, bleibt eines unbeweisbar: Er wusste genau, sich falsch verhalten hatte. Es tritt dahinter zurück, dass ein Verbot von Simulationssoftware in den AGB'en der Klägerin nicht enthalten war, weil es sich schlicht von selbst versteht und erschließt und auch dem Beklagten mit dem o.g. erschlossen hatte, dass man so etwas nicht tut.



Der Beklagte ist somit verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz zu leisten, nämlich den “Ersatz des daraus entstehenden Schadens” Der Schaden wird durch die so genannte Differenzmethode festgestellt. Hiernach ist ein Schaden jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern. Der Klägerin ist durch die zu unrecht gezahlten Gelder eine Vermögenseinbuße in Höhe von 15.488,69 € abzüglich der bereits zurückerstatteten 5.000,- € entstanden. Dieser Schaden ist auch kausal auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen.

Auf welche Art und Weise der Schadensersatz zu leisten ist, hängt davon ab, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich ist oder nicht. Hier beruft sich der Beklagte darauf, er hätte das Geld bereits ausgegeben. Einen Nachweis hierfür bleibt er schuldig. Soweit es sich z.B. um bereits erworbene Gegenstände (Go-Kart) handelt, wäre dieses zunächst zu veräußern. Da letztlich die genaue Zahl der vorgespielten Klicks nicht bis ins letzte zu ermitteln ist, schätzt das Gericht gemäß ß 287 ZPO den Angaben der Klägerin folgend den eingetretenen Schaden. Der Beklagte hat gegen die dortigen Zahlen nichts erinnert und es ist allgemein schon mehr als optimistisch, dass auf privat betriebenen Websites über 1.500 Klicks pro Monat auf Banner - wohlgemerkt nicht bloße Seitenaufrufe - anzunehmen sein werden.

Der Nebenanspruch auf Zinsen in unstreitiger Höhe folgt aus ßß 284, 286, 288 BGB; ß 819 BGB ist zu Lasten des bei Empfang der Leistungen minderjährigen Beklagten nicht anzuwenden; es liegt nämlich auch der Tatbestand einer Leistungskondiktion vor, bei der der bei Empfang beschränkt geschäftsfähige nicht gemäß ß 819 BGB gleichgestellt wird (vgl. m.w.N.: Palandt BGB, 64. Aufl., ß 819, Rdnr. 4). Da eine Mahnung zur Begründung der Fälligkeit mithin erforderlich war, ist auf die Selbstmahnung des Beklagten vom 6.7.2003 abzustellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen demnach auf ßß 92 Absatz 2 Nr. 1 und 709 ZPO.

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