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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 13.01.2010 - 3 O 3692/09 - Zur Störerhaftung des Betreibers eines Single-Portals erst ab Kenntnis

LG Nürnberg-Fürth v. 13.01.2010: Zur Störerhaftung des Betreibers eines Single-Portals erst ab Kenntnis


Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 13.01.2010 - 3 O 3692/09) hat entschieden:
Die Betreiberin eines Internetforums kann nicht als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, wenn sie ihren Handlungspflichten nachgekommen ist. Zwar finden die Haftungsprivilegien der §§ 10 TMG, 11 TDG keine unmittelbare Anwendung auf den Unterlassungsanspruch. Zur Begründung einer die Störereigenschaft begründenden Garantenstellung nach Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung wird jedoch die in § 10 Nr. 2 TMG normierte Pflicht zum unverzüglichen Handeln herangezogen. Ein über dieses Tätigwerden hinausgehender Unterlassungsanspruch gegenüber der Betreiberin eines Internetforums setzt voraus, dass der – angebliche – Störungszustand unschwer zu erkennen ist und der mittelbare Störer deshalb zumutbare Prüfpflichten verletzt. Es muss sich um klare Rechtsverletzungen handeln. Art. 5 GG bewirkt im meinungsrelevanten Kontext eine Beschränkung der Störerverantwortlichkeit des mittelbaren Störers.




Siehe auch Foren und Betreiberhaftung


Tatbestand:

Die Klägerin betreibt im Internet ein Single-Portal zur Partnersuche.

Die Beklagte betreibt auf ihrer Website ... ein Verbraucherportal. Dabei ermöglicht sie Internetnutzern, Meinungen und Erfahrungsberichte zu verschiedenen Produkten und Dienstleistungen auszutauschen.

Der User ... verfasste auf der Website der Beklagten unter der Rubrik „In-ist-drin“ mit der URL „http:\\www. …“ einen Erfahrungsbericht über die Klägerin.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.02.2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um Löschung dieses Beitrags. Die Beklagte leitete dieses Schreiben an den User weiter und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf. Der User änderte seinen Beitrag daraufhin ab, so dass dieser nunmehr so lautet, wie in 2 wiedergegeben.

Der Erfahrungsbericht enthält die folgenden zwei Aussagen:

„Nach der kostenlosen Anmeldung hatte ich jeden Tag min. 1 „Grußkarte“ oder Sympathiepunkte von augenscheinlich gut aussehenden jungen Damen in meinem Postfach. Direkt mit dem Tag, an dem ich mich kostenpflichtig angemeldet habe hörte die Flut der Grußkarten, Sympathiepunkte und Nachrichten auf ... ein Schelm, wer dabei böses denkt.“ (Aussage 1)

„… aber lassen wir die Frage mal offen, sollte jemand versucht haben mir eine Grußkarte etc. zu schicken, sollte sich diese(r) auf der Besucherliste wieder finden .... Hier allerdings die gleiche Leere (sorry, für Kleinkarierte: ähnliche Leere) we bei den Grußkarten etc. Das bedeutet nicht, dass ich keine Besuche erhalten habe!“ (Aussage 2)
Die Klägerin trägt vor, dass es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Aussage 1 sei unzutreffend, da der User die entsprechende Funktion selbst deaktiviert habe. Aussage 2 entspreche nicht den Tatsachen, weil die Besucherliste des entsprechenden Users nicht leer sei.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Erfahrungsbericht des Mitglieds ... unter der Rubrik ... http:\\... auf ihrer Website www ... zu veröffentlichen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 651,80 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, dass die von der Klägerin als Tatsachenbehauptung gerügten Aussagen des Nutzers zutreffend seien. Dies ergäbe sich unter anderem auch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Bamberg (Az.: 1HK O 19/09).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 23.12.2009 Bezug genommen.

Im Termin vom 23.12.2009 wurden die beigezogenen Akten des Landgerichts Bamberg (1HKO 19/09) zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Aus diesem Grund steht ihr auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

1. Die Parteien sind keine Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weshalb der Klägerin keine Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen.

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB oder § 824 BGB. Der streitgegenständliche Erfahrungsbericht des Nutzers ... stellt weder eine Kreditgefährdung gemäß § 824 BGB noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 BGB dar.

a) Die von der Klägerin angegriffene Aussage 1 enthält keine unzutreffenden Tatsachen.

aa) Aussage 1 ist als Tatsachenbehauptung einzustufen, da sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Der User beschreibt einen Vorgang, wonach mit dem Tag der kostenpflichtigen Anmeldung die Übersendung einer Vielzahl von Nachrichten aufgehört habe. Diese zeitliche Verknüpfung zwischen dem Anmeldetag und der Folge (Beendigung der E-Mail-Flut) stellt eine Tatsache dar.

bb) Die in Aussage 1 getroffenen Tatsachenbehauptungen sind nicht unzutreffend. Zum einen entsprechen die in der angegriffenen Aussage 1 enthaltenen Tatsachen den Darlegungen der Klägerin über ihr Geschäftsmodell. Im Verfahren vor dem Landgericht Bamberg (Az.: 1HKO 19/09), dessen Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2009 gemacht wurde, führt die Klägerin im Schriftsatz vom 07.10.2009 aus, dass es bei ihr den sogenannten „Speed-Kontakt“ gebe. Dabei gebe der Suchende einige wenige Merkmale (z.B. Postleitzahlenbereich und Alter) ein. Diese Nachricht werde dann im Regelfall an mehrere tausend User, unabhängig davon, ob sie in das Raster des kontaktsuchenden Nutzers fallen, verschickt. Dadurch käme es zu einer hohen Anzahl von übersandten Nachrichten, die nicht auf Profilinhalt eingehen. Diese Funktion könne nur durch Premium-Kunden abgeschaltet werden (Bl. 74 der Beiakte).Zum anderen rügt die Klägerin in Aussage 1 Tatsachenbehauptungen, die der User so nicht getroffen hat. Die Klägerin stellt bei der angeblichen Unwahrheit der Tatsachen darauf ab, dass der User die entsprechende Funktion selbst deaktiviert habe. Dies stellt der User in seinem Beitrag jedoch gar nicht in Abrede. Vielmehr gibt er an, sich an eine Deaktivierung nicht mehr erinnern zu können. Der User stellt lediglich einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tag der kostenpflichtigen Anmeldung und der Beendigung der Übersendung einer Vielzahl von Nachrichten dar. Die Richtigkeit dieses zeitlichen Zusammenhangs wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

b) Aussage 2 stellt ebenfalls keine Rechtsverletzung dar, da sie von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

aa) Die zweite angegriffene Äußerung stellt eine Meinungsäußerung dar, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweist, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Beiträge in einem Bewertungsportal enthalten in der Regel – meist in schwer trennbarer Verknüpfung – Aussagen über Tatsachen und Meinungsäußerungen, die deren Bewertung dienen. Sofern daher einer Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Werturteil in vollem Umfang von Art. 5 Abs. 1 GG gestützt. Dies gilt umso mehr, wenn die Aussagen in einem Online-Forum erfolgt und als „Kurzbewertung“ deklariert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behauptung nicht derart mit Wertungen verknüpft ist, dass ihr Tatsachengehalt gänzlich hinter der Meinungsäußerung zurücktritt (BGH, NJW 1984, 2614). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, NJW 2009, 2888)Aussage 2 weist insgesamt nicht auf ein tatsächliches Geschehen hin. Es handelt sich bei dem Hinweis, dass auf der Besucherliste die „gleiche Leere“ herrsche, nicht um einen konkreten Sachverhalt, den der angesprochene Leser entnimmt, dass es sich um einen nachweisbaren Vorfall handelt. Die Tatsachensubstanz dieser an sich bereits unverständlichen Aussage ist derart gering und so von der dahinterstehenden Wertungen überlagert, dass die Behauptungen in dem durch den Beitrag insgesamt getroffenen Werturteil aufgehen.

bb) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (BGH, NJW 2007, 686). Dabei liegt eine Schmähkritik erst dann vor, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (BGH, NJW 2002, 1192).Im vorliegenden Fall setzt sich der User in Aussage 2 zwar kritisch mit dem Dienstleistungsangebot der Klägerin auseinander. Dabei diffamiert er die Klägerin in keinster Weise. Der User weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass seine Äußerung nicht bedeute, dass er keine Besuche erhalten habe. Eine Schmähkritik ist in seinen Angaben daher bereits deshalb in keinster Weise zu sehen.

cc) Die Darstellungen des Nutzers in Aussage 2 sind vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG ) gedeckt. Bei der Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers gegen das gewerbliche Interesse der Klägerin ist das Interesse der Allgemeinheit an kritischen, unabhängigen Informationen sehr hoch zu bewerten, weil solche Informationen für den Verbraucher unabdingbar sind, um gewerbliche Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und sich insoweit eine Meinung bilden zu können. Das Interesse der Klägerin muss dahinter zurücktreten.

c) Darüber hinaus scheitert ein Anspruch gemäß § 824 BGB und § 823 BGB daran, dass die angegriffenen Äußerungen weder geeignet sind, die Klägerin wirtschaftlich zu schädigen, noch einen betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstellen. Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 BGB setzt unter anderem einen betriebsbezogenen Eingriff voraus, der nur dann anzunehmen ist, wenn sich die Bewertung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Erforderlich wäre ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH, NJW 1998, 2141). Daran fehlt es hier. Die Stoßrichtung der Bewertung des Users geht vielmehr dahin, andere Benutzer des Internetportals der Klägerin vor der aus seiner Sicht unseriösen Klägerin zu warnen, nicht aber den betrieblichen Organismus anzugreifen. Einen zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin stellen die streitgegenständlichen Behauptungen nicht dar. Auch eine Kreditgefährdung nach § 824 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung dafür wäre eine Eignung zur wirtschaftlichen Schädigung. Erforderlich ist dafür eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung, die der Verletzte genießt, d.h. es muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Äußerung und der Beeinträchtigung oder Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen gerade des Verletzten bestehen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums für den Unterlassungsanspruch nicht als mittelbare Störerin passivlegitimiert ist.

a) Die Beklagte ist ihren Handlungspflichten aus § 10 Nr. 2 TMG nachgekommen. Zwar finden die Haftungsprivilegien der §§ 10 TMG, 11 TDG keine unmittelbare Anwendung auf den Unterlassungsanspruch. Zur Begründung einer die Störereigenschaft begründenden Garantenstellung nach Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung wird jedoch die in § 10 Nr. 2 TMG normierte Pflicht zum unverzüglichen Handeln herangezogen (OLG Saarbrücken, MMR 2008, 343). Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte durch die Klägerin auf die angeblich rechtswidrigen Äußerungen im streitgegenständlichen Erfahrungsbericht hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin den User angeschrieben und ihn mit den Vorwürfen der Klägerin konfrontiert. Der User änderte daraufhin seinen Bericht ab und ging auf die Kritikpunkte der Klägerin ein. Die Beklagte ist damit ihren Handlungspflichten nachgekommen.

b) Ein über dieses Tätigwerden hinausgehender Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten als Betreiberin des Internetforums setzt voraus, dass der – angebliche – Störungszustand unschwer zu erkennen ist und der mittelbare Störer deshalb zumutbare Prüfpflichten verletzt (BGH, GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten). Es muss sich um klare Rechtsverletzungen handeln (BGH, GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung). Art. 5 GG bewirkt im meinungsrelevanten Kontext eine Beschränkung der Störerverantwortlichkeit des mittelbaren Störers (BGH, GRUR 2004, 693).Nach Abänderung des Beitrags durch den Nutzer „…“ jedenfalls keine offensichtlich rechtswidrigen Tatsachen oder Meinungsäußerungen in dem Beitrag mehr enthalten.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.










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