1. | Die Bezeichnung "VZ" ist in Deutschland keineswegs eine Abkürzung für das Wort "Verzeichnis". So führt der Duden bis in jüngere Auflagen hinein "VZ" nicht als Abkürzung. |
2. | Die Marken "StudiVZ" und "SchülerVZ" verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntheitsgrad. |
3. | Die Bezeichnung "BewerberVZ" verletzt daher die Markenrechte von "StudiVZ" und "SchülerVZ". |
31 O 76/08 Landgericht Köln BESCHLUSS (einstweilige Verfügung) ... hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
Streitwert: 275.000,00 Euro Köln, den 8.2.2008 Landgericht, 31. Zivilkammer |
die einstweilige Verfügung vom 8. 2. 2008 zu bestätigen. |
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |