1. | Wird in einer parteipolitischen Werbung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (unter Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Kennzeichnung) der unzutreffende und rufschädigende Eindruck erweckt, eine bekannte Organisation habe den Service bestimmter Einrichtungen politischer Parteien getestet (und die Einrichtung der werbenden Partei sei "Testsieger"), kann analog § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet sein. |
2. | Die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ist bei einem Handeln im privaten Verkehr ausnahmsweise jedenfalls dann nicht durch die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes ausgeschlossen, wenn ein schwerwiegender rufschädigender Angriff auf die bekannte Marke vorliegt. |
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