Wird mit Preissenkungen in der Weise geworben, dass einem aufgehobenen früheren Preis ein neuer niedrigerer gegenübergestellt wird ("statt ... DM ... DM"), muss zur Vermeidung eines Irrtums des Käuferpublikums in der Werbeanzeige klargestellt werden, dass es sich bei den früheren Preisen um eigene, aufgehobene Preise des Werbenden handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenartikel bezieht.
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der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr bei Preisgegenüberstellungen mit der Angabe "statt" zu werben, soweit nicht durch einen Hinweis klargestellt wird, dass es sich bei dem Ausgangspreis um einen eigenen früheren Preis, einen unverbindlich empfohlenen Preis, einen aufgehobenen gebundenen Preis oder um einen Preis der Konkurrenz handelt.
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