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Kammergericht Berlin Beschluss v. 04.09.1996 - 1 W 4534/95 - Nichtigkeit einer GmbH-Gründung durch ausländischen Gesellschafter ohne Erwerbserlaubnis

KG Berlin v. 04.09.1996: Nichtigkeit einer GmbH-Gründung durch ausländischen Gesellschafter ohne Erwerbserlaubnis


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.09.1996 - 1 W 4534/95) hat entschieden:

   Die Eintragung einer GmbH, deren ausländischem Alleingesellschafter eine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Aufenthaltserlaubnis untersagt ist, sowie deren Geschäftsführer, der mit dem Gesellschafter identisch ist, ist unzulässig, da der Gesellschaftsvertrag wegen der Umgehung eines gesetzlichen Verbotes nichtig ist.




Siehe auch Ausländischer GmbH-Geschäftsführer und Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht schließlich die Ablehnung der Eintragung der Beteiligten auch darauf gestützt, daß ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht nachgewiesen hat, daß er zur selbständigen Gewerbeausübung in Deutschland berechtigt ist. Hieran bestehen Zweifel aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seiner eigenen Erklärung in der Anmeldung vom 14. Januar 1993, wonach er sich insoweit mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen müsse. Da er auch auf entsprechende Anfragen der Industrie- und Handelskammer und des Registergerichtes nicht reagiert hat, und insoweit der ihm obliegenden Informationsobliegenheit - wie dargelegt - nicht nachgekommen ist, durfte das Landgericht davon ausgehen, daß er über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, die mit der Auflage eines Verbotes selbständiger Erwerbstätigkeit verbunden ist (§§ 14 Abs. 2, 92 Nr. 3 AuslG). Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 AuslG liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Ausländer als Alleingesellschafter einer GmbH wirtschaftlich betätigt. In diesem Falle übt er eine unternehmerische Tätigkeit in gleicher Weise wie der Inhaber eines Betriebes aus und verstößt damit gegen das gesetzliche Verbot der Zuwiderhandlung gegen die mit der Aufenthaltserlaubnis verbundene Auflage (BayObLG NStZ 1984, 80 m. w. N.).

Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist in diesem Fall gemäß § 9 c GmbHG unzulässig, da die Gesellschaft nicht zu einem gesetzlich zulässigen Zweck (§ 1 GmbHG) errichtet worden ist und der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, weil mit ihm das sich aus § 14 Abs. 2 i. V. m. § 92 Nr. 3 AuslG ergebende gesetzliche Verbot umgangen werden soll (OLG Celle, DB 1977, 993; OLG Stuttgart, OLGZ 1984, 143/145 f.). Die Zulässigkeit des Gesellschaftszwecks und die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages hat das Registergericht zu prüfen (Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 16, 20). ..."

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