1. |
Grundsätzlich können Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH auch dann bestellt werden, wenn sie im Ausland wohnen. Es muß allerdings sichergestellt sein, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachkommen können. Das ist nur der Fall, wenn für sie jederzeit die Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können
|
2. |
Ungeachtet der heutigen Möglichkeiten der Kommunikation über Staatengrenzen hinweg ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers ausschließlich vom Ausland aus nicht sichergestellt.
|
3. |
Der Geschäftsführer einer GmbH muß daher zumindest die ständige Möglichkeit haben, in das Inland einzureisen, um von dort die Geschäfte zu führen und sicherzustellen, daß den gesetzlichen Aufgaben der Gesellschaft und des Geschäftsführers, etwa denjenigen nach den §§ 41, 64 GmbHG, auch nachgekommen wird.
|
4. |
Die Annahme, dass ein Geschäftsführer seinen gesetzlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, ist gerechtfertigt, wenn es sich bei dem einzutragenden Geschäftsführer um einen Nicht-EG-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EG handelt, wenn für ihn die Visumspflicht gilt und Aufenthaltsgenehmigungen für Bürger seines Landes nach der Praxis der Ausländerbehörden restriktiv erteilt werden.
|