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der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel “Dr. ... Magnesium ..." zu werben:
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“Eine kürzlich von der xxx-Universität durchgeführte Studie zeigte, dass ausreichend hohe Magnesium-Spiegel eindeutig mit einem verringerten Risiko für Diabetes Typ II verbunden sind",
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“Noch beweiskräftiger war das Resultat, dass die übergewichtigen Frauen, die einfach nur ausreichende Magnesiumspiegel hatten, ihr Diabetesrisiko um 20% senken konnten",
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“Bei Menschen mit Herzkrankheiten hat man niedrige Magnesium-Spiegel beobachtet",
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“Ein Magnesiummangel kann zu koronaren Herzkrankheiten, ..., Fettleibigkeit, Müdigkeit, Epilepsie und einer verschlechterten Gehirnfunktion führen ...",
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“Es unterstützt gesunden Blutdruck. Selbst ein leicht erhöhter Blutdruck kann das Risiko für Herzinfarkt und Schlaganfall steigern",
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6. |
“Kann nächtliche Beinkrämpfe durch Magnesium-Mangel vermeiden helfen oder die Schwere von Beinkrämpfen vermindern helfen",
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7. |
“Unterstützt gesunde Blutzuckerwerte. Vorläufige Erkenntnisse deuten darauf hin, dass ausreichende Mengen Magnesium vor nicht insulinabhängigem Diabetes (Typ II) schützen können",
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“Viele Menschen, die an Fibromyalgie leiden, haben oft Magnesium-Mangel",
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9. |
“Unterstützung bei Muskelkrämpfen und schweren Beinen",
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“Viele Menschen, die an Migräne leiden, haben nur geringe Mengen Magnesium im Körper",
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“Da bei vielen Frauen, die an PMS ( PMS=Prämenstruelles Syndrom) leiden, ein Magnesiummangel festgestellt wurde, könnte Magnesium eine hilfreiche Nahrungsergänzung sein".
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ferner die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 162,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2007 zu zahlen.
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