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Landgericht Stendal Urteil vom 13.11.2008 - 31 O 50/08 - Zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit dem CE-Kennzeichen

LG Stendal v. 13.11.2008: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit dem CE-Kennzeichen


Das Landgericht Stendal (Urteil vom 13.11.2008 - 31 O 50/08) hat entschieden:

   Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar. Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irre zu führen. Durch die Verwendung der Formulierung "CE-geprüft“ neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat.




Siehe auch
CE-Kennzeichen
und
Kennzeichnungspflichten - Verbraucherinformationen bei Elektro- /Haushaltsgeräten


Zum Sachverhalt:


Die Parteien stritten um die Zahlung von Abmahngebühren.

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der unter anderem die Aufgabe verfolgt, Wettbewerbsverstöße zu ahnden und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern.

Die Beklagte betreibt unter der Domäne … einen Online-Handel für Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Schweißtechnik, Pumpen und Elektromotoren. In diesem Zusammenhang warb die Beklagte in ihrem Internetauftritt vom 29.05./30.05.2008 unter anderem für … jeweils mit dem Hinweis „CE-geprüft“. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2008 ab und forderte von dieser die in diesem Zusammenhang entstandenen Abmahnkosten in Höhe der Klageforderung. Die Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungserklärung am 09.06.2008 ab, verweigerte allerdings die Bezahlung des Aufwendungsersatzes.

Die Klägerin meinte, das Verhalten der Beklagten unter Bezug auf die Werbung mit dem CE-Kennzeichen sei wettbewerbswidrig, weil irreführend, da es sich insoweit lediglich um eine Erklärung des Herstellers handele, nicht jedoch um eine gesonderte objektive Prüfung im Hinblick auf Güte und Qualität.

Sie behauptete unter Darlegung der Einzelheiten, durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstünden der Klägerin durchschnittlich Kosten in Höhe von 214,27 €, wovon der hier geltend gemachte Teilbetrag geltend gemacht werde.

Die Beklagte behauptete, die Unterlassungserklärung ohne Rechtspflicht abgegeben zu haben. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ihrerseits habe nicht vorgelegen. Die Höhe der Abmahngebühr werde der Angemessenheit nach bestritten.

Die Klage war erfolgreich.





Aus den Entscheidungsgründen:


"Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

I.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende, soweit die Abmahnung berechtigt war, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

1. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, denn die Beklagte handelte mit ihrer Werbung unter Bezug auf das CE-Kennzeichen wettbewerbswidrig gemäß der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar (vgl. Kollmann GRUR 2004, Seite 6 ff). Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irre zu führen. Dies ist hier unter Berücksichtigung der Aufmachung der Werbung der Beklagten der Fall. Durch die Verwendung der „Formulierung CE-geprüft“ neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat. Dieser Eindruck wird insbesondere dadurch hervorgerufen, dass die Beklagte mit ihrer Werbung insbesondere auf eine Prüfung des Produkts verweist. Eine derartige Prüfung hat jedoch in Bezug auf das CE-Kennzeichen nicht stattgefunden. Die Beklagte vermittelt mit ihrer Werbung den Eindruck, dass das gekennzeichnete Produkt eine besondere Sicherheit gewährleistet, die dieses Produkt aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt oder dass die Sicherheit des Produkts zumindest von einem neutralen Institut geprüft und bescheinigt wurde. Dies ist aber gerade nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalt des CE-Zeichens nicht der Fall. Die Werbung der Beklagten geht hier über die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus. Sie vermittelt also einen Vorzug gegenüber Konkurenzprodukten, was irreführend ist. Die Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass fachkundigen Verkehrskreisen die Bedeutung des CE-Kennzeichens bekannt ist. Mit ihrer Werbung in Internet erreicht die Beklagte gewollt einen großen Adressatenbereich. Sie erreicht damit nicht nur fachkundige Adressaten, sondern auch andere, die der Irreführungsgefahr damit ausgesetzt sind.



2. Die Klägerin war gemäß § 8 Abs. 3 UWG auch zur Geltendmachung der Unterlassung befugt.

3. Die Klägerin steht der Höhe nach ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 208,65 € zu. Die Klägerin hat ihre durchschnittlichen Aufwendungen für einen Fall der Abmahnung substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen. Unter Bezug auf die von der Rechtsprechung der Klägerin zuerkannte Kostenpauschale in Höhe von derzeit 176,64 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (vgl. Bornkamm in Hafermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.98) stellt sich der hier geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch als nicht überhöht dar. Die Beklagte ist dem dahingehenden substantiierten Vortrag der Klägerin auch nicht entscheidungserheblich entgegengetreten. Ihr dahingehender Vortrag im Schriftsatz vom 22.09.2008, die die Höhe der Abmahngebühr der Angemessenheit nach angreift, nötigt nicht dazu, eine Beweisaufnahme durchzuführen. ..."

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