Die Führung der Bezeichnung „Männerarzt“ ist mit einem nicht unerheblichen Werbeeffekt verbunden und verstößt gegen die gesetzlichen Facharzt-Bestimmungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (sowohl Patienten als auch Mitbewerber) das Marktgeschehen zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), so dass dieses Verhalten als unlautere Wettbewerbshandlung mit erheblicher Beeinträchtigung der Marktteilnehmer gemäß § 3 UWG unzulässig ist. |
Dr. med. C1., Facharzt für Allgemeinmedizin, praktischer Arzt - Naturheilverfahren - Männerarzt (CMI) |
Juni 2007: Dr. med. C1. schließt die zertifizierte Fortbildung zum „Männerarzt (CMI)“ erfolgreich ab. |