Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern. |
das angefochtene Urteil zu ändern und der Verfügungsbeklagten zu verbieten, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzuordnenden Ordnungsgeldes bis zu 5 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, im Rechtsverkehr die Firmenbezeichnung „F… F.… KG“ zu verwenden, hilfsweise, der Verfügungsbeklagten zu verbieten, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzuordnenden Ordnungsgeldes bis zu 5 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, im Rechtsverkehr unter dem Namen „F… S…“ aufzutreten oder zu behaupten, dass ein Umzug der Firma „F… S…“ in die S.… Straße, F…, erfolgt ist. |