Die Adword-Werbung von Rechtsanwälten bei Google kann nicht grundsätzlich als unzulässige Werbung um Mandate qualifiziert werden. Auch eine zielgruppenorientierte Werbung um Mandate ist keine Werbung um ein Mandat im Einzelfall. Steht aber die Art der Präsentation im Sinne einer übertriebenen reklamehaften („marktschreierischen“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will, im Vordergrund, handelt es sich nicht mehr um erlaubte sachliche Information. |
1. | Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,- bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „FIDURA“ für die Bewerbung ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen von Anzeigen unter www.google.de im sogenannten „Adwords-Programm“ wie folgt zu verwenden: Anzeigen: Fidura-Fonds www.kapitalanlagerecht.net Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger |
„Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (§ 6 UWG) und dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistung in den Vergleich einbezogen worden sind.“ |