Webshoprecht


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Landgericht Kassel Urteil vom 12.07.2010 - 8 O 644/10 - Störerhaftung des Blog-Hosting-Betreibers

LG Kassel v. 12.07.2010: Blog-Hosting-Provider haftet für rechtswidrige Subdomains erst ab Kenntnis


Das Landgericht Kassel (Urteil vom 12.07.2010 - 8 O 644/10) hat entschieden:

   Für rechtswidrige Inhalte auf Subdomains, die ein Blog-Hosting-Betreiber seinen Nutzern zur Verfügung stellt, haftet er erst ab Kenntnis. Eine weitergehende Betreiberhaftung würde die Prüfungspflichten überspannen und das Geschäftsmodell des Access-Hostings gefährden.



Siehe auch Weblogs - Blogs - Blogbetreiber - Störerhaftung und Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Tatbestand:


Die Verfügungsbeklagte, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (U.G.), betreibt unter der URL „www.x.de“ einen Internetdienst. Die Verfügungsbeklagte eröffnet hierbei Nutzungsinteressenten unentgeltlich -- es werden von der Verfügungsbeklagten allein Werbeeinnahmen erzielt, ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben -- die Möglichkeit, auf selbst angelegten Unterdomains Blogs (Internet-​Tagebücher) anzulegen. Der Zugang wird in der Weise eröffnet, dass dem Interessenten nach Angabe seiner E-​Mail-​Adresse durch Rückmail ein Passwort übermittelt wird. Der Angabe eines bürgerlichen Namens sowie einer Postanschrift wird von der Verfügungsbeklagten hierbei nicht abgefragt. Nach Eingabe des Passworts erhält der Nutzungsinteressent sodann die Möglichkeit, eine Subdomain anzulegen und auf dieser im Internet allgemein zugängliche Informationen zu verbreiten.

Die zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten sehen in § 5 hierbei folgendes vor: Die Nutzer sind für alle auf ihrem Weblog veröffentlichten Inhalte selber verantwortlich. Blogsport kontrolliert die eingestellten Inhalte aufgrund ihrer Masse nicht. Die Nutzer verpflichten sich, der Impressumspflicht eigenständig nachzukommen. Die Nutzer verpflichten sich im Einzelnen, bei der Nutzung des Dienstes keine Handlungen vorzunehmen, die die Rechte Dritter (einschließlich deren Persönlichkeitsrechte) verletzen.

Der Verfügungskläger ist in Nieste wohnhaft. Er ist laut Führungszeugnis nicht vorbestraft.

Ein von der Verfügungsbeklagten zur Nutzung ihres Dienstes zugelassener Nutzer, dessen Identität der Verfügungsbeklagten unbekannt ist, hatte auf der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Domain „x.de“ eine Subdomain „www.nazisenttarnen.x.de“ angelegt, mit der unter anderem über Kleidungsstücke informiert werden sollte, die -- nach Einschätzung des Verfassers der Einträge dieser Subdomain- einen Hinweis auf rechtsextremistische Einstellungen ihres Trägers geben sollen. Am 8. April 2010 fand sich auf dieser Subdomain ein Beitrag, der sich mit der Kleidungsmarke „D...“ befasst. Der Beitrag führt zunächst aus, dass es sich hierbei um eine auf kommerziellen Vertrieb ausgerichtete Bekleidungsmarke handele, die zunehmend Popularität in rechtsextremistischen Kreisen aufweise. Sodann wird unter dem Unterstichwort „Marke“ folgendes ausgeführt:

   „Als Wort-​/Bildmarke eingetragen auf W... K.., in den letzten 20 Jahren mehrfach verurteilt u.a. wegen neonazistischer Anschläge und Körperverletzungen an einem Antifaschisten. Er gilt bei Teilen den Neonazis als Geschäftsmann, der der nationalen Szene nahe steht. Die von ihm und seiner Ehefrau betriebene O..-​F... GmbH, über die die D...-​Produkte vertrieben werden, meldete Ende 2001 Konkurs an."

Der Verfügungskläger forderte mittels E-​Mail-​Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. April 2010 (Bl. 28 ff. d.A.) den Verfügungsbeklagten auf, die Subdomain „nazisenttarnen.x.de“. zu sperren. Die Verfügungsbeklagte kam dieser Aufforderung nach. Ferner teilte sie dem Verfügungskläger mit E-​Mail-​Schreiben vom 5. Mai 2010 mit, dass Verletzungen von Persönlichkeitsrechten Dritter durch die Verfügungsbeklagte sehr ernst genommen würden und die Verfügungsbeklagte alles in ihrer Macht stehende unternehme, um derartigen Vorfällen zeitnah und umfänglich zu begegnen. Die Verfügungsbeklagte werde die Rechte des Verfügungsklägers auch weiterhin umfassend schützen. Sollte es weiteren Anlass geben, etwaigen Rechten des Verfügungsklägers oder Fragen seitens des Bevollmächtigten des Verfügungsklägers nachzukommen, so stehe die Verfügungsbeklagte gerne zur Verfügung. Die von dem Bevollmächtigten des Verfügungsklägers übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnete die Verfügungsbeklagte nicht.

Auf Verfügungsantrag des Verfügungsklägers vom 15.04.2010 hat die Kammer am 20.04.2010 eine Beschlussverfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 im Nichtbeitreibungsfalle von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis 6 Monaten untersagt wird, über den Antragsteller zu verbreiten.

   „Der Markeninhaber von D.... Deutschland, W... K... aus N...., ist wegen einschlägiger Delikte mehrfach vorbestraft, u.a. wegen versuchter Brandanschläge auf Migranten“

Dem Verfügungskläger ist auf Antrag der Verfügungsbeklagten vom 27. Mai 2010 aufgegeben worden, binnen einer Frist von 2 Wochen Hauptsacheklage zu erheben. Die Hauptsacheklage ist hier fristgerecht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2010 hat die Verfügungsbeklagte ferner Widerspruch gegen die Beschlussverfügung vom 20.04.2010 eingelegt.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die über ihn auf der Subdomain „nazisenttarnen.x.de“ verbreitete Information verletze ihn bereits deshalb in seinem Persönlichkeitsrecht, weil darin über eine getilgte Vorstrafe berichtet werde. Die Verfügungsbeklagte müsse sich diese Persönlichkeitsverletzung nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung zurechnen lassen, da sie bereits keine hinreichende Sorge dafür getragen habe, dass der von ihr zur Anlegung dieser Subdomain zugelassene Nutzer seinerseits der ihn treffenden Impressumspflicht nachkomme. Jedenfalls müsse die Verfügungsbeklagte zur Meidung einer eigenen Störungshaftung dafür Sorge tragen, dass ihr der Namen und die ladungsfähige Anschrift der von ihr zur Anlegung von Blogeinträgen zugelassenen Nutzern in einer Weise bekannt sei, um sodann im Falle einer Beanstandung eines Blogeintrags dem Betroffenen diese Informationen für eine Inanspruchnahme des verantwortlichen Verfassers des Blogeintrags zur Verfügung zu stellen.

Der Verfügungskläger beantragt,

   die Beschlussverfügung vom 20.04.2010 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   die Beschlussverfügung vom 20.04.2010 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurück zu weisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Anforderungen an die Eröffnung eines Zugangs zu Subdomains zwecks Anlegung von Internetblogs würden überspannt, falls hierbei mehr als die Angabe einer funktionsfähigen E-​Mail-​Adresse gefordert werde. Es sei nach § 14 TMG bereits aus Rechtsgründen unzulässig, den Namen und eine Anschrift des Nutzungsinteressenten abzufragen, da es dieser Informationen angesichts des von der Verfügungsbeklagten im Verhältnis zu den Nutzungsinteressenten unentgeltlich eröffneten Angebots nicht bedürfe. Ihren Verpflichtungen zur Abwehr und Beseitigung persönlichkeitsverletzender Nutzereinträge sei die Verfügungsbeklagte hinreichend bereits dadurch nachgekommen, dass sie entsprechend ihrer ständigen Geschäftspraxis die Löschung des von dem Verfügungskläger beanstandeten Beitrags veranlasst habe. Nach der Sperrung sei anhand der bei der Anmeldung angegebenen E-​Mail-​Adresse überprüft worden, ob der Blog erneut angelegt worden sei und ob die betreffenden Äußerungen in Blogs und Kommentaren anderweitig neu eingestellt worden seien. Eine dauerhafte und vollständige Kontrolle aller Blogs mit allen Beiträgen und weiteren Kommentaren überfordere jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verfügungsbeklagten. Auch ein Verifizierungsverfahren mache die Fortführung des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten unmöglich, da die Anlegung von Blogs sonst in einer Vielzahl von Fällen nicht erfolgen würde, womit wirtschaftliche Einbußen für die Verfügungsbeklagte verbunden seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 22.06.2010 und vom 30.06.2010 sowie der Verfügungsbeklagten vom 07.07.2010 haben bei der Entscheidung vorgelegen.





Entscheidungsgründe:


Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die Beschlussverfügung vom 20. April 2010 aufzuheben. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2010 allerdings dem Grunde nach zu. Jedoch steht der allein ernstlich in Betracht zu ziehenden störerrechtlichen Prüfungspflicht, die Identität der Nutzer vor Zulassung zur Inanspruchnahme des Diensteangebots der Beklagten zu erfassen, hier das die Verfügungsbeklagte als Anbieter eines Telemediendienstes erfassende Gebot aus §§ 13 Abs. 6, 14 Abs. 2 TMG entgegen, wonach möglichst eine anonyme Inanspruchnahme des Mediendienstes gestattet werden muss, soweit dies technisch möglich ist. Wird mit einem Gebot, die Identität der Nutzer allein zwecks Ermöglichung ihrer Identität als äußerungsrechtlicher Störer von der Verfügungsbeklagten eine ihr rechtlich untersagte Prüfungsmaßnahme gefordert, so hat es aber dabei zu verbleiben, dass sich die Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten auf eine nachgehende (repressiv an die eingetretene Störung) anknüpfende Verantwortlichkeit begrenzt, Beiträge auf konkrete Beanstandung hin zu prüfen und zu entfernen („notice and take down“), dieser Verantwortlichkeit ist die Verfügungsbeklagte in einer ihre Inanspruchnahme ausschließenden Weise nachgekommen.

Im Einzelnen:

1. Dem Grunde nach steht dem Verfügungskläger allerdings aus §§ 1004 Abs. 1 (analog), 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ein Unterlassungsanspruch zu.

Die beanstandete, am 08. April 2010 auf der Subdomain einer von der Verfügungsbeklagten betriebenen Internet-​Domain eingestellte Mitteilung hat einen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers beeinträchtigenden Inhalts. Zwar kommt entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers in Betracht, dass dieser sich hier die Bekanntmachung auch einer getilgten Vorstrafe hätte gefallen lassen müssen. Die Person des Verfügungsklägers und seine geschäftlichen Aktivitäten sind – wie gerichtsbekannt ist und den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde – Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Hessischen Landtags gewesen (LT-​Drs. 16/6093 vom 29.09.2006, S. 16). Daran hätte vertiefend grundsätzlich auch durch einen Hinweis auf Vorstrafen des Verfügungsklägers angeknüpft werden dürfen. Jedoch hätte dies zur Voraussetzung gehabt, dass dem beanstandeten Beitrag ein zureichend deutlicher Hinweis auf den für die Beurteilung des Gewichts und der Aussagekraft der Verurteilung für das Persönlichkeitsbild des Verfügungsklägers bedeutsamen Umstand, dass es sich um eine getilgte, mithin geraume Zeit zurück liegende Verurteilung handelt, entnommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2007, – 1 BvR 1252/02 –, JURIS). Hieran fehlt es vorliegend. Die Unzulässigkeit des beanstandeten Blogeintrags folgt daher auch unter Abwägung der von einer Untersagung berührten, rechtlich geschützten (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) Informationsinteressen der Allgemeinheit jedenfalls daraus, dass dem Publikum eine bedeutsame, für die zutreffende Beurteilung des Gesamtsachverhalts bedeutsame Information vorenthalten worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009, – 1 BvR 134/03 –, JURIS, Rn. 73), nämlich das Alter der lange Zeit zurück liegenden, getilgten Vorstrafen, die in dem beanstandeten Beitrag angesprochen werden.

2. Jedoch muss die Verfügungsbeklagte für diese Beeinträchtigung hier nicht als Störerin einstehen.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte sowie des Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung allerdings jeder in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-​Versteigerung III).



Einer solchen Störerverantwortlichkeit steht nicht von vornherein entgegen, dass die Verfügungsbeklagte einen Hosting-​Dienst im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG betreibt; ferner ist die Störerverantwortlichkeit auch nicht deshalb dem Grunde nach deshalb ausgeschlossen, weil der von der Verfügungsbeklagten betriebene Dienst als Telemediendienst im Sinne der §§ 7 ff TMG einzustufen wäre. Die §§ 7 ff TMG weisen weder einen haftungsbegründenden Charakter auf, noch lassen sich aus diesen Vorschriften Begrenzungen der verschuldensunabhängigen Störerhaftung ableiten (vgl. (vgl. BGH I ZR 304/01 vom 11. März 2004, JURIS, Rn. 34 ff., BGH VI ZR vom 27. März 2007, JURIS, Tz. 7 f.; BGH VI ZR 210/08 vom 30. Juni 2009, JURIS, Tz. 10 und Tz. 17; BGH, I ZR 121/08 vom 12. Mai 2010, JURIS, Tz. 24;). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG. Die genannte Richtlinie sieht in Art. 14 Abs. 1 folgendes vor:

   Art. 14 Hosting

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird,

oder

b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.



Die Richtlinie lässt jedoch gleichfalls die Möglichkeit offen, dass die in der Richtlinie gemeinte „Verantwortlichkeit“ allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie verschuldensabhängige Haftungsformen etwa auf Schadenersatz anzielt. Denn nach Art. 14 Abs. 3 der genannten Richtlinie lässt deren Art. 14 Abs. 1 die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

b) Da die hiernach von Art. 14 der genannten Richtlinie sowie von §§ 7 ff TMG dem Grunde nach unberührt gebliebene Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung eines solchen nur mittelbaren Störers allerdings die Verletzung von Prüfpflichten voraus.

aa) Um eine solche Fallgestaltung der nur mittelbaren Störung geht es auch hier. Denn die Verfügungsbeklagte hat sich den in die Unterdomain eingestellten Beitrag nicht schon dadurch im äußerungsrechtlichen Sinne zu eigen gemacht, dass sie mit ihrem Dienstangebot unter der Hauptdomain www.x.de eine technische Möglichkeit eröffnet hat, den beanstandeten Beitrag ins Internet einzustellen. Am Fehlen eines Zueigenmachen würde dabei auch nichts ändern, dass das Diensteangebot der Verfügungsbeklagten, wie dies seitens des Verfügungsklägers geltend gemacht wird, bevorzugt von Anhängern einer seiner Auffassung entgegen gesetzten politischen Richtung in Anspruch genommen wird. Eine inhaltliche Identifikation der Verfügungsbeklagten mit dem konkret beanstandeten Beitrag ist nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. zu diesen zuletzt BGH VI ZR 128/10 vom 30.06.2009, JURIS, Tz. 19) nicht ersichtlich.

bb) Der Umfang der hiernach auch für die Verfügungsbeklagte maßgeblichen mittelbaren Störerverantwortlichkeit bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-​Ranglisten). Dabei ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, dass das jeweils verfolgte Geschäftsmodell nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Umgekehrt sind aber auch die im Falle einer Verletzungshandlung berührten Interessen in den Blick zu nehmen (vgl. BGHZ 158, 236 <251>). Bei der Abwägung sind zunächst die technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen; unmögliche, nach den technischen Gegebenheiten unerfüllbare Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (vgl. BGHZ 172, 119, Tz. 47; BGH I ZR 121/08 vom 12. Mai 2010, JURIS, Rn. 23). Ferner ist eine unzumutbare Überspannung der sog. Prüfungspflichten zu vermeiden. Es kommen allerdings dabei nicht nur Prüfungspflichten in Betracht, die auf eine nachträgliche Kontrolle der von einem Dritten als maßgeblichem Urheber zu vertretenden Beeinträchtigung abzielen. Vielmehr können auch Prüfungspflichten zumutbar sein, die – wie etwa das Erfordernis, einen Zugang zum Internet (etwa WLAN-​Router) durch Verwendung von Passwörtern vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen – schon im Vorfeld der Beeinträchtigung ansetzen und bereits ihre Entstehung hindern sollen. Es ist insoweit eine Frage des Einzelfalles, ob eine Störerhaftung erst mit Kenntnisnahme des Umstands einsetzen soll, dass ein Dritter eine Rechtsverletzung begangen hat, oder schon im Vorfeld einer solchen Rechtsverletzung deren Entstehung hindern soll (vgl. BGH I ZR 212/08 vom 12. Mai 2010, JURIS, Rn. 24).

cc) Hieran gemessen hat die Verfügungsbeklagte die ihr zumutbaren Prüfungspflichten beachtet.

(1) Der Beklagten war es als bloßer Anbieterin der Möglichkeit, selbst erstellte Subdomains mit darauf angelegten Web-​Blogs im Internet zu veröffentlichen, nicht zuzumuten, die Unterdomains der zugelassenen Nutzer allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthalten, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Die Prüfungspflichten können insoweit für die Verfügungsbeklagte nicht weiter gehen, als für den Domain-​Verpächter. Für diesen hat die obergerichtliche Rechtsprechung eine Pflicht zur präventiven inhaltlichen Prüfung der eingestellten Beiträge verneint (vgl. BGH VI ZR 210/08 vom 30.06.2009, JURIS, Tz. 21 ff.). Soweit es der Verfügungsbeklagten allerdings zumutbar war, auf konkrete Beanstandung eines eingestellten Beitrags hin tätig zu werden, diesen zu überprüfen und die Löschung zu veranlassen, ist die Verfügungsbeklagte diesen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen.

Zudem würde ein Unterlassungsanspruch insoweit am Fehlen einer Begehungsgefahr scheitern. Diese käme hier nämlich nur in Form der Erstbegehungsgefahr in Betracht. Eine Wiederholungsgefahr setzt nämlich eine vollendete Rechtsverletzung nach Begründung der Prüfungspflicht voraus, erfordert also im Falle einer nachlaufenden, repressiv an die Kenntnisnahme der Verletzung anknüpfenden Prüfungspflicht, dass der als Störer in Anspruch Genommene zunächst auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden war und er die erst hierdurch aktualisierte Prüfungspflicht sodann missachtet hat (vgl. BGH VI ZR 210/08 vom 30.06.2009, JURIS, Tz. 23). Dafür ist hier nichts ersichtlich; insbesondere war die Verfügungsbeklagte nicht gehalten, sich durch strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung unter Zahlung einer Abmahngebühr dem Unterlassungsverlangen des Verfügungsklägers zu unterwerfen, sofern sie nicht schon die Veröffentlichung des Beitrags als rechtswidrige Störung zu vertreten hatte, sondern erst im Falle der Nichtreaktion auf eine berechtigte Beanstandung des Beitrags in die Störerrolle hätte einrücken können.

(2) Der Verfügungsbeklagten fällt auch nicht als Verletzung repressiver, reaktiver Prüfungspflichten zur Last, dass der beanstandete Beitrag – wie der Verfügungskläger durch Ausdruck entsprechender Seiten glaubhaft gemacht hat – andernorts außerhalb der Domain der Verfügungsbeklagten weiterhin bereit gehalten wird. Eine Obliegenheit, im Rahmen der Verpflichtung auf Prüfung und Sperrung eines beanstandeten Beitrags auch die Löschung des Beitrags auf solchen Seiten zu veranlassen, die nicht von der Verfügungsbeklagten betrieben oder ihrer rechtlichen Verfügungsgewalt unterliegen, ginge zu weit und ist insbesondere auch nicht aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geboten. Ist es bereits unzumutbar, dass Presseorgane in Internet-​Archiven bereit gehaltene Altmeldungen nur deshalb auf persönlichkeitsverletzende Inhalte prüfen und löschen müssen, weil diese Meldungen von besonders interessierten Nutzern aufgefunden werden könnten (vgl. BGH VI ZR 243/08 vom 09.02.2010, JURIS, Tz. 24; BGH VI ZR 245/08 vom 20. 04. 2010, JURIS, Tz. 20), so ist es umso mehr der Verfügungsbeklagten – schon mangels rechtlicher und technischer Möglichkeit – unzumutbar, den gesamten Inhalt des Internet über die von ihr selbst verantwortete Domain hinaus darauf zu untersuchen, ob dort der auf der von ihr gesperrten Subdomain enthaltene Beitrag abgespeichert und damit weiterhin zugänglich geblieben ist. Es ist nämlich jedem Nutzer des Internet erkennbar, dass ein nur im Wege des „Caching“ zugänglicher Beitrag möglicherweise nicht mehr aktuell oder wegen Unzulässigkeit des Inhalts gelöscht worden ist.

(3) Eine Verletzung der Veröffentlichung des beanstandeten Beitrags vorgelegter Prüfungspflichten kommt hier nicht in Betracht. Dem stehen nämlich schon die Haftungsprivilegien entgegen, die sich insoweit aus §§ 7 ff, §§ 13 ff TMG ableiten lassen und für die Verfügungsbeklagte als Betreiberin eines Telemediendienstes nach §§ 2 ff TMG maßgeblich sind.




(a) Auch wenn §§ 10 ff TMG der Auferlegung einer Störerverantwortlichkeit nicht grundsätzlich entgegen stehen, entnimmt die neuere Rechtsprechung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG getroffenen Regelungen, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur die Auferlegung repressiver Prüfungspflichten in Betracht kommt, während ein weiter Gehender, an die Verletzung der Rechtsverletzung vorgelagerter („proaktiver“, „präventiver“) Prüfungspflichten anknüpfender Unterlassungsanspruch ausgeschlossen bleiben soll (vgl. BGH I ZR 121/08 vom 12. Mai 2010, JURIS, Rn. 24, wo die Zulässigkeit der dort aufgestellten präventiven Prüfungspflicht – Verpflichtung, einen WLAN-​Anschluss mit Passwort zu sichern – ausdrücklich darauf gestützt ist, dass der Störer nicht in den Privilegierungsbereich des TMG falle, wenn es sich um einen privaten Einzelnen handele; vgl. ferner OLG Zweibrücken 4 U 139/08 vom 14.05.2009, MIR 05/2009, bei 3. der Gründe).

Auf eine solche, hiernach mit § 7 Abs. 2 TMG unvereinbare präventive bzw. proaktive, der Kenntnisnahme von der konkreten Rechtsverletzung vorgelagerte Prüfungspflicht liefe es aber hinaus, wollte man der Verfügungsbeklagten abfordern, dass sie den Namen und die Anschrift ihrer Nutzer nur zu dem Zweck erhebt, diese sodann gegenüber einem in seinen Rechten verletzten Dritten als primär verantwortliche Störer namhaft machen zu können. Die Unzulässigkeit einer solchen Prüfungsobliegenheit folgt dabei auch daraus, dass zwar Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG eine Inanspruchnahme aus Unterlassung nicht grundsätzlich ausschließt, aber auch insoweit nach Art. 15 der Richtlinie jedenfalls keine allgemeinen Überwachungspflichten aufgestellt werden dürfen (vgl. OLG Zweibrücken 4 U 139/08 vom 14.05.2009 MIR 5/2009, bei 3. der Gründe). Auf eine solche allgemeine Überwachungspflicht liefe aber auch die hier in Frage stehende, anlasslose Obliegenheit zur Erhebung von Name und Anschrift des Nutzungsinteressenten hinaus. Die Kammer vermag dabei auch nicht zu erkennen, dass das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten auf eine massenhafte Ermöglichung der anonymen Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebots zu rechtswidrigen Zwecken hinauslaufen soll, wie dies etwa für den filesharing-​Dienst rapidshare angenommen worden ist (vgl. OLG Hamburg MMR 2008, 823). Die bloße Eröffnung der Möglichkeit zu anonymer Veröffentlichung stellt keinen Gesichtspunkt dar, der das Dienstangebot der Verfügungsbeklagten als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009, JURIS, Tz. 38). Das Angebot der Verfügungsbeklagten ist auch nicht in sonstiger Hinsicht dergestalt aufgemacht, dass es etwa gezielt zum Einstellen persönlichkeitsverletzender Inhalte anreizen würde.

(b) Eine weitergehende Störerverantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten scheitert zudem jedenfalls daran, dass die allenfalls zu erwägende präventive Prüfungspflicht, die Identität des Nutzungsinteressenten vor Zulassung zur Inanspruchnahme des Diensteangebots der Beklagten durch Erhebung von Name und Anschrift zu ermitteln und zu speichern, hier rechtlich unzulässig ist.

(aa) Die Unzulässigkeit der hier in Frage stehenden Prüfungspflicht aus der in § 13 Abs. 6 TMG enthaltenen Regelung. Nach dieser Rechtsvorschrift hat der Diensteanbieter dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber zugleich die Befugnisse des Diensteanbieters beschränkt, etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen – hier der zivil- und äußerungsrechtlichen Störerhaftung – abzuleitenden Prüfungspflichten betreffend die Identität des Nutzungsinteressenten nachzukommen. Der Gesetzgeber hat diese ursprünglich in § 4 Abs. 1 des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDSSG, Art. 2 des G. vom 22. Juli 1997 – IuKGD, BGBl. I 1997, 1870 <1870>) enthaltene Regelung schon seinerzeit ausdrücklich aus dem datenschutzrechtlichen Gebot der Datenvermeidung hergeleitet und darauf gestützt, dass der Diensteanbieter das Angebot seiner Teledienste an dem Ziel auszurichten habe, keine oder möglichst wenige personenbezogene Daten zu erheben, wofür das Angebot einer (insbesondere im Verhältnis zum Diensteanbieter) anonymen Inanspruchnahme im besonderen Maße geeignet erscheine (BR-​Drs. 966/96, S. 24 u 25 = BT-​Dr. 13/7385, S. 22 f.). Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass die Verpflichtung der Telediensteanbieter, die Inanspruchnahme von Telediensten anonym zu ermöglichen, einer anonymen Begehung von Straftaten (hier: etwa einer strafbaren Beleidigung) Vorschub leisten könne (vgl. das Prüfbegehren des Bundesrates, BR-​Drs. 966/96, S. 55: „Nutzer von Telediensten können auch Informationsanbieter sein, die z.B. Informationen ins Internet einstellen. Wenn diese einen Rechtsanspruch darauf haben, den Dienst anonym zu nutzen, können sie künftig Straftaten begehen, ohne befürchten zu müssen, ermittelt zu werden. Insofern führt die Vorschrift zu einem Wertungswiderspruch zwischen verschiedenen Gesetzen, der wohl nicht gewollt ist. Es muss deshalb geprüft werden, wie das Interesse des Nutzers auch an anonymer Nutzung von Telediensten, z.B. als Nachfrager von Informationen, mit dem Interesse des Staates in Deckung gebracht werden kann, künftig nicht Straftaten straflos zu ermöglichen“). Über diese ihm seinerzeit aufgezeigten Bedenken hat der Gesetzgeber sich seinerzeit bewusst hinweg gesetzt. Die getroffene Regelung stelle angesichts der Bedürfnisse informationeller Selbstbestimmung in globalen Netzwerken einen angemessenen Interessenausgleich dar (vgl. BT-​Drs. 13/7385, S. 71). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass hier eine Anschauungslücke des Gesetzgebers vorliegen soll, der Bundesgesetzgeber also verkannt hat, welche nachteiligen Auswirkungen sich mit dem in der getroffenen Regelung (§ 4 Abs. 1 TDDSG a.F. = § 13 Abs. 6 TMG heutige Fassung) für kollidierende, auf Kenntnis der Identität des Nutzers angewiesene Interessen etwa des Persönlichkeitsschutzes verbinden. Es handelt sich ferner bei §§ 13 Abs. 6, 14 TMG um eine abschließende, den Rückgriff auf minder strengen Anonymitätsschutz gewährende Vorschriften versperrende Spezialregelung (vgl. KG vom 25.09.2009, Az. 10 U 262/05 –, MMR 2007, 116). Das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber dabei auf die Wahrung der Anonymität des Nutzers gelegt hat, erhellt etwa auch daraus, dass eine unzulässige Aufhebung der Anonymität des Nutzers oder eine unter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 TMG erfolgte Datenerhebung nach § 16 Abs. 2 des TMG mit Geldbuße bedroht, vom Gesetzgeber also als sozialschädliche Handlungen eingestuft worden sind.



(bb) Insoweit kommt auch nicht in Betracht, eine Befugnis der Verfügungsbeklagten zur Erhebung von Name und Anschrift ihrer Nutzer daraus herzuleiten, dass nach § 14 TMG allerdings die für die Abwicklung des Nutzungsverhältnisses erforderlichen Daten erhoben werden dürfen. Zwar mag allein nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auch ein Verständnis dahin möglich sein, dass die Erhebung von die Identifizierung des Nutzers ermöglichenden Daten, etwa seines Namens und seiner Anschrift möglich bleiben muss, um dem Diensteanbieter sodann im Falle seiner Inanspruchnahme aus einem das Persönlichkeitsrecht verletzenden Beitrag des Nutzers die Möglichkeit zu eröffnen, den in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten auf den namentlich bekannten Nutzer zu verweisen. Jedoch ist der Begriff der „Erforderlichkeit“ insoweit angesichts des gemeinschaftsrechtlichen Hintergrunds dieser Vorschrift restriktiv auszulegen. Nach Art. 6 der genannten Richtlinie 97/66EG ist eine Erhebung von Verkehrsdaten der Nutzer, insbesondere Name und Anschrift allein für die Zwecke der Gebührenabrechnung zulässig (Art. 6 Abs. 1, 2 RiLi 97/66/EG). In Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie ist dabei in Satz 2 ausgeführt, zum Schutze der Privatsphäre der Nutzer müsse darauf hingewirkt werden, eine möglichst anonyme Inanspruchnahme von Telemedien- und Internetdiensten zu ermöglichen. Wie sich aus diesem Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, hat auch der Gemeinschaftsgesetzgeber somit das Anonymitätsinteresse des Nutzers höher als kollidierende Belange etwa des Schutzes sonstiger privater Rechte gewertet. Damit stehen Gesichtspunkte der gemeinschaftskonformen Auslegung des nationalen Rechts insbesondere auch entgegen, das Merkmal der „Erforderlichkeit“ in § 14 TMG etwa dahin auszulegen, dass auch bei unentgeltlich eingeräumter Nutzungsmöglichkeit die Erhebung von Daten des Nutzers etwa mit Blick auf eine Vorsorge für die Möglichkeit seiner künftigen Inanspruchnahme als äußerungsrechtlicher Störer erhoben werden dürften.

3. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Verfügungskläger somit hier das Risiko läuft, mit seinen Schutzansprüchen „ins Leere zu greifen“: Darf der Anbieter darauf verweisen, dass ihm die Identität des Nutzers unbekannt sei, und beschränkt sich seine Verantwortlichkeit darauf, einen jeweils bekannt gewordenen rechtswidrigen Inhalt beseitigen zu müssen, während der Nutzer durch vollständige Anonymität vor Inanspruchnahme geschützt ist, weil seine Identität auch dem Anbieter unbekannt bleibt, so wird nämlich das Interesse des Betroffenen zurück gesetzt, der Wiederholung einer Rechtsverletzung insbesondere mittels eines präventiven Unterlassungsanspruchs entgegen zu treten. Er muss stets abwarten, bis der beanstandete Beitrag erneut eingestellt wird, um sodann seinen auf eine sofortige (repressive) Löschung beschränkten Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter geltend zu machen. Jedoch muss dieses Ergebnis im Rahmen der geltenden, von den Haftungsprivilegien aus §§ 10 ff TMG gekennzeichneten Rechtslage hingenommen werden. Der Verfügungskläger ist insbesondere nicht gänzlich schutzlos gestellt, er kann in jedem Falle des erneuten Auftauchens des beanstandeten Beitrags auf einem Internet-​Dienst an den Betreiber herantreten und Löschung verlangen, so dass die beanstandete Information im Ergebnis jeweils nur kurzfristig zur Kenntnis genommen wird. Soweit gesperrte Informationen im Wege des sog. Caching an anderer Stelle auch längere Zeit nach ihrer Sperrung/Entfernung zugänglich bleiben können, handelt es sich um eine Beeinträchtigung von nur geringer Intensität, da der Nutzer auf solche Informationen nicht zufällig, sondern erst bei gezielter Suche etwa mittels Stichwortangabe in einer geeigneten Suchmaschine stoßen kann. Die bestehende, eine Störerverantwortlichkeit ausschließende Rechtslage ist daher auch mit Blick auf den Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers hinnehmbar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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