Bei dem Werbeverbot des § 5 HWG, wonach für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden darf, handelt es sich um ein generelles Verbot. Es ist auch dann nicht obsolet, wenn sich die Informationen nur an das Fachpublikum richten. |
in Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, für das registrierte homöopathische Arzneimittel U zu werben, in dem Angaben zur Monographie des Einzelwirkstoffs des Präparates getroffen werden, wenn dies geschieht wie in der Broschüre "U2", Seite 40, Anlage 1 zur Klageschrift. |
die Berufung zurückzuweisen. |