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Landgericht Berlin Urteil vom 24.08.2010 - 27 O 184/07 - Presseveröffentlichung von Zitaten aus anwaltlichem Schreiben

LG Berlin v. 24.08.2010: Zur Presseveröffentlichung von Zitaten aus anwaltlichem Schreiben


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.08.2010 - 27 O 184/07) hat entschieden:

   Es besteht kein allgemeiner Anspruch dahingehend, dass die Veröffentlichung jeglichen Schreibens, das zur Rechtewahrnehmung versandt wird (anwaltliches Schreiben), zu unterlassen ist. Entscheidend ist insoweit vielmehr, zu welchem Ergebnis eine Abwägung der widerstreitenden, im gleichen Rang verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Meinungs- bzw. Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht führt.



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Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 – verwiesen (Bl. 153 ff. d. A.), durch den das klagestattgebende Urteil der Kammer vom 5. Juni 2007 und der dieses Urteil bestätigende Beschluss des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 aufgehoben wurden.

Der Kläger verfolgt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter. Mit der beanstandeten Veröffentlichung werde unzulässig in seine Sozialsphäre eingegriffen, da er sich mit dem streitgegenständlichen Schreiben allein an den Beklagten und nicht an die Öffentlichkeit gewandt habe. Auch im Bereich der Sozialsphäre müsse dem Einzelnen grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt wird. Auch wenn die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts zwangsweise in gewissem Umfang der Öffentlichkeit zugewandt sein möge, liefere er sich nicht grenzenlos der Öffentlichkeit aus. Er trete mit seiner vorgerichtlichen Tätigkeit lediglich gegenüber Mandanten und gegnerischer Partei auf; seine anwaltlichen Schreiben seien nur einem erdenklich kleinen Empfängerkreis geöffnet, vorliegend dem Beklagten.

Die Veröffentlichung greife auch in Art. 12 GG ein. Müsse ein Rechtsanwalt, der das Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend mache, fürchten, aus seinem Schriftsatz werde öffentlich zitiert, wirke sich dies in mittelbarer Weise auf die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft aus, wenn der Rechtsanwalt sich gehalten sehe, sich hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten zu beschränken; dies könne auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art "Selbstzensur" bei Auseinandersetzungen mit der Presse führen und Rechte und Stellung des Rechtsanwalts beeinflussen (so KG, Beschluss vom 25.5.2009, 9 W 91/09). Wäre die Veröffentlichung rechtmäßig, hätte er, der Kläger, keine Möglichkeit, sich effektiv gegen Veröffentlichungen zu wehren, ohne eine erneute Veröffentlichung in Kauf nehmen zu müssen. Dies laufe auf einen Zwang zur Öffentlichkeit in einem Bereich hinaus, der nach seinem Willen ausdrücklich nicht in die Öffentlichkeit gehöre. Er wäre genötigt, sich bei jedem Schreiben genau zu überlegen, welche Wirkung von der Publizierung seiner Worte zu befürchten sei. Zu berücksichtigen sei vorliegend nicht nur der Schutzgehalt der Sozialsphäre, sondern auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Ebenso wie Journalisten seien auch Rechtsanwälte mit besonderen Rechten ausgestattet, um die Rechte ihrer Mandanten effektiv wahrnehmen zu können.

Völlig unberücksichtigt bleibe in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasse, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dazu gehöre im Besonderen auch – wie das Bundesverfassungsgericht  in seiner Eppler-​Entscheidung (BVerfGE  54, 148) ausgeführt habe – die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten wolle. Insofern gelte das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schütze, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Aus seiner E-​Mail werde erkennbar, dass der Inhalt nicht für die gesamte Internet-​Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Stünde es dem Beklagten frei, sämtliche Post, sei sie auch beruflicher Art, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, so verschwände das Vertrauen in die grundsätzliche Vertraulichkeit des schriftlichen Verkehrs. Niemand könnte mehr darauf vertrauen, dass die eigenen Worte in einem begrenzten Kreis verblieben.

Hinzu trete ein Eingriff in seine negative Meinungsäußerungsfreiheit. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewähre auch die Freiheit, eine Meinung nicht zu haben oder sie nicht zu äußern. Er habe sich allein dem Beklagten gegenüber geäußert, um vor dem Hintergrund einer permanenten Verfolgung durch den Beklagten von seiner negativen Äußerungsfreiheit in Bezug auf die Verbreitung seines Bildnisses Gebrauch zu machen.

Der Eingriff in seine Grundrechte sei nicht wegen eines überwiegenden Interesses des Beklagten an der streitgegenständlichen Veröffentlichung gerechtfertigt. Um den Leser darüber zu informieren, dass er auch in eigener Sache konsequent den Schutz seines Persönlichkeitsrechts verfolge, hätte die Mitteilung ausgereicht, dass er nicht in die Veröffentlichung seines Bildnisses auf der Seite des Beklagten einwillige. Damit wäre dem Grundrecht des Beklagten über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen genügt; demgegenüber überwiege sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Berufsausübungsfreiheit und negative Äußerungsfreiheit. Während dem Beklagten auch bei Untersagung des wörtlichen Zitats weiterhin offen bleibe, über die Einwilligungsverweigerung zu berichten, müsse er, der Kläger, bei Zulässigkeit einer solchen Zitierung zukünftig stets die Öffentlichkeit mitdenken, die möglicherweise Kenntnis von dem entsprechenden Schreiben bekommen könnte.

Der Kläger beantragt,

   den Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, aus anwaltlichen Schreiben des Klägers zu zitieren und/oder zitieren zu lassen, wie auf der Internetseite www. ....de unter der Überschrift "Der ...-​Anwalt" vom 12. September 2006 geschehen,

hilfsweise,

aus einem Schreiben des Klägers wie folgt zu zitieren oder zitieren zu lassen:

   "Wir widersprechen ausdrücklich jedweder Nutzung von Bildnissen von Herrn ... und meiner Person. Sollten Sie hiergegen verstoßen, werden wir eigenständige rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass wir unlängst auch anderen Medienunternehmen die Veröffentlichung von Bildnissen unsererseits verboten haben."

wie auf der Internetseite www. ....de unter der Überschrift "Der ...-​Anwalt" vom 12. September 2006 geschehen.

Der Beklagte beantragt unter Rücknahme seiner auf die Verurteilung zur Rückzahlung der bisher gezahlten Kosten gerichteten Widerklage,

   die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, zur Unterlassung nicht verpflichtet zu sein und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 G nicht zu, da der Beklagte damit nicht rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat.

Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 5. Juni 2007 ausgeführt hat, besteht kein rechtlicher Automatismus dahingehend, dass die Veröffentlichung jeglichen Schreibens, das zur Rechtewahrnehmung versandt wird, "tabu" sei. Entscheidend ist insoweit vielmehr, zu welchem Ergebnis eine Abwägung der widerstreitenden, im gleichen Rang verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Meinungs- bzw. Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht führt (vgl. KG AfP 2007, 234; Urteil vom 3. 3. 2006, 9 U 117/05).  Diese Abwägung ergibt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vorliegend ein Überwiegen der Pressefreiheit gegenüber den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Klägers.



Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt seinem Träger keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist. Äußerungen aus der Sozialsphäre sind regelmäßig zulässig und können nur bei überwiegenden Belangen des Betroffenen untersagt werden, die etwa bei einer Prangerwirkung der Äußerung angenommen werden können. Soweit die Kammer darauf abgestellt hat, dass der Kläger "öffentlich vorgeführt" werde, hat das Bundesverfassungsgericht das nicht ausreichen lassen, um annehmen zu können, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein "schwerwiegendes Unwerturteil" des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte. Ein schwerwiegendes Unwerturteil kann in der Mitteilung, dass sich jemand in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, jedenfalls nicht gesehen werden. In die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten ist ein öffentliches Informationsinteresse nicht einzustellen. Ein "berechtigtes Informationsinteresse" wird nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dort verlangt werden können, wo Äußerungen eine verfassungsrechtlich stark geschützte Sphäre, namentlich die Privatsphäre, betreffen. Darum geht es vorliegend nicht.

Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, welche persönlichkeitsrechtlichen Belange die Meinungsfreiheit des Beklagten überwiegen sollen. Hierbei fällt zunächst entscheidend ins Gewicht, dass es dem Beklagten nicht verwehrt werden kann, in eigenen Worten darüber zu berichten, dass der Kläger ihm die Veröffentlichung von Bildnissen unter Androhung rechtlicher Schritte und unter Hinweis auf das Vorgehen gegen andere Medienunternehmen untersagt hat; dieses Recht räumt der Kläger dem Beklagten auch ausdrücklich ein. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechte des Klägers durch die wörtliche Wiedergabe ist deshalb nur als gering anzusehen. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG scheidet vorliegend aus, weil es nicht um die Wahrnehmung von Rechten von Mandanten geht, so dass die Berufsausübung und effektive Wahrnehmung von Mandanteninteressen vorliegend nicht erschwert wird (vgl. hierzu KG AfP 2009, 608 ff.; AfP 2007, 234 ff.). Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht beeinträchtigt, da durch die wörtliche Widergabe des Textes über ihn keine anderen personenbezogenen Daten preisgegeben werden als die Tatsache, dass er in eigener Sache Verfasser der E-​Mail ist. Allein durch die Veröffentlichung dieser Information kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers im Hinblick darauf, dass der Beklagte über den Inhalt der E-​Mail berichten durfte, nicht verletzt sein. Soweit der Kläger sich auf eine negative Äußerungsfreiheit beruft, geht dies bereits deshalb ins Leere, weil dem Beklagten grundsätzlich die öffentliche Befassung mit der Thematik gerade nicht verwehrt werden kann. Allein die Zitatform kann die Abwägung der beiderseitigen Rechte daher nicht zugunsten des Klägers ausschlagen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

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