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OLG Dresden Urteil vom 04.05.2010 - 14 U 46/10 - Irreführende eines deutschen Autoglasbetriebes und Werbung mit „International“

OLG Dresden v. 04.05.2010: Irreführende eines deutschen Autoglasbetriebes und Werbung mit „International“ im Firmennamen


Das OLG Dresden (Urteil vom 04.05.2010 - 14 U 46/10) hat entschieden:

  1.  Einem Autoglasbetrieb ist es zu untersagen, in seiner Internet-Domain und seiner Firma den Bestandteil „International“ zu verwenden, wenn die Geschäftstätigkeit des Betriebes ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist. Der Verkehr wird damit in seiner Erwartung über die Bedeutung des Unternehmens und dessen geschäftliche Verhältnisse in die Irre geführt.

  2.  Einem Betrieb ist es weiter zu untersagen, damit zu werben, er sei (deutscher) Autoglasmeister, wenn nur einer seiner Mitarbeiter bei der Deutschen Meisterschaft der Autoglaser 2008 den ersten Platz belegt hat. Dann gebührt die Auszeichnung nur dem Mitarbeiter und nicht auch dem Betrieb.




Siehe auch Verschiedene Werbeaussagen und Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:


I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung des Bestandteils "International" in der Domain und der Firma der Beklagten zu 1), der "A ... International GmbH". Ferner beanstandet die Klägerin die Werbung der Beklagten zu 1), sie sei (deutscher) Autoglasmeister.

Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die nicht im Ausland tätig ist und dort auch über keine Filiale verfügt. Bei der Deutschen Meisterschaft der Autoglaser 2008 belegte ein von der Beklagten zu 1) angemeldeter und unterstützter Mitarbeiter den 1. Platz.

Die Klägerin hält den Firmen- und Domainbestandteil "International" und die beanstandeten Werbeaussagen zum (deutschen) Autoglasmeister für irreführend.

Die Klägerin hat beantragt,


  I.  die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

  a.  den Zusatz und/oder Bestandteil "International" in der Firma zu führen, es sei denn sie verfügt über mehr als eine Niederlassung im Ausland und/oder mindestens ein verbundenes Unternehmen im Ausland, welche/s die Geschäfte der Beklagten zu 1) außerhalb Deutschlands abwickelt

und/oder

  b.  den Zusatz und/oder Bestandteil "International" in einer Domain zu verwenden, unter welcher ein Unternehmen präsentiert wird, welches nicht die unter Ziffer 1.a) beschriebenen Kriterien erfüllt, insbesondere wenn dies geschieht wie in www...-​international.de

und/oder

  c.  mit einem Titel und/oder einer Auszeichnung unter der Behauptung Bester zu sein, zu werben, wenn die Beklagte zu 1) an dem dem Titel und/oder der Auszeichnung zugrunde liegenden Wettbewerb nicht teilgenommen hat und/oder die Beklagte zu 1) den Titel und/oder die Auszeichnung nicht erlangt hat, insbesondere wenn das geschieht mit den Aussagen:

   "Deutscher Meister der Autoglaser 2008"

und/oder

"Wir sind die Besten: A.. ist Deutscher Autoglasmeister 2008!!!"

und/oder

"Autoglasmeister-​hafte Arbeit",

obwohl die Beklagte zu 1) die Deutsche Meisterschaft der Autoglaser 2008 nicht gewonnen hat, insbesondere an dieser nicht teilgenommen hat.
  II.  Dem Beklagten zu 2) für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf.

  III.  Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 417,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2009 zu zahlen.
  IV.  Der Beklagten zu 1) für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist und zwei Jahre nicht übersteigen darf.

  V.  Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Unternehmen zu führen, wobei

  a.  der Zusatz und/oder Bestandteil "International" in der Firma des Unternehmens geführt wird, es sei denn, das Unternehmen verfügt über mehr als eine Niederlassung im Ausland und/oder ein verbundenes Unternehmen im Ausland, welche/s die Geschäfte des Unternehmens außerhalb Deutschlands abwickelt.

und/oder

  b.  der Zusatz und/oder der Bestandteil "International" in einer Domain verwendet wird, unter welcher das Unternehmen präsentiert wird, obwohl es die unter Ziffer 3.a) beschriebenen Kriterien nicht erfüllt, insbesondere wenn dies geschieht, wie in www...-​international.de

und/oder

  c.  das Unternehmen mit einem Titel und/oder einer Auszeichnung und/oder der Behauptung, Bester zu sein, wirbt, obwohl es an dem dem Titel und/oder der Auszeichnung zugrunde liegenden Wettbewerb nicht teilgenommen hat und/oder das Unternehmen den Titel und/oder die Auszeichnung nicht erlangt hat, insbesondere wenn das geschieht mit den Aussagen:

   "Deutscher Meister der Autoglaser 2008"

und/oder

"Wir sind die Besten: A.. ist Deutscher Autoglasmeister 2008!!!"

und/oder

"Autoglasmeister-​hafte Arbeit",

obwohl das werbende Unternehmen die Deutsche Meisterschaft der Autoglaser 2008 nicht gewonnen hat, insbesondere an dieser nicht teilgenommen hat.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, ihren Kunden die Reparatur und den Austausch von Glasscheiben sämtlicher deutscher, europäischer und außereuropäischer Kraftfahrzeuge anbieten zu können. Wegen der Internationalität dieses Angebots sei der Bestandteil ihres Domainnamens und ihrer Firma nicht irreführend. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Beklagte zu 1) sich als "Deutscher Autoglasmeister 2008" bezeichnen dürfe. Die Veranstaltung habe sich an Unternehmen, nicht an Mitarbeiter gerichtet. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1) ihren Mitarbeiter angemeldet und unterstützt; sie sei durch ihn vertreten worden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.12.2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzen und vertiefen.

Die Beklagten beantragen,

   in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 11.12.2009, Az. 44 HKO 187/09, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2010 Bezug genommen.





II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG zu; der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

1. Die Klägerin kann nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG von den Beklagten verlangen, in der Firma der Beklagten zu 1) und der Domain www ...-​international.de den Bestandteil "International" nicht zu verwenden.

Der Gebrauch einer Geschäftsbezeichnung kann irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (BGH, WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl., § 5 UWG Rn. 5.3). Überregionale Zusätze wie hier der Bestandteil "International" dürfen grundsätzlich nur von bedeutenden Unternehmen, die aufgrund ihrer Organisation, wirtschaftlichen Stärke und ausländischen Geschäftsbeziehungen einen bedeutenden Teil ihrer Geschäfte außerhalb des Bundesgebiets abwickeln, verwendet werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 UWG Rn. 5.106). Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung dieser Firma (BGH WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft).

So liegt der Fall hier. Die angesprochenen Verkehrskreise, Nachfrager von Reparatur und Austausch beschädigter Autoglasscheiben, verbinden mit dem Gebrauch des angegriffenen Bestandteils "International" entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur und auch nicht maßgeblich das Produkt Autoglas. Dem Zusatz "International" entnimmt der Verkehr nicht, dass er das Produkt Autoglas auch in das Kraftfahrzeug eines ausländischen Herstellers einbauen lassen könne; vielmehr setzt er dies bei einem freien Autoglasbetrieb voraus. Auch erwartet der Verkehr nicht, dass dieser Zusatz ausländischen Kunden Sprachkenntnisse der Mitarbeiter nahelegen will. Vielmehr bezieht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung auf die Bedeutung des Unternehmens und seine Geschäftstätigkeit im Ausland. Im Unterschied zu anderen Autoglasfachbetrieben, die ebenso wie die Beklagte zu 1) nicht markengebunden sind, gewinnt der Verkehr aus der beanstandeten Bezeichnung die Vorstellung, dass die Beklagte zu 1) ihre Austausch- und Reparaturleistungen auch im Ausland anbietet und erbringt und deshalb über eine entsprechende Organisation und wirtschaftliche Stärke verfügt.




Unstreitig wickelt die Beklagte zu 1) außerhalb des Bundesgebiets keine Geschäfte ab. Der Verkehr wird damit in seiner Erwartung über die Bedeutung des Unternehmens und dessen geschäftliche Verhältnisse in die Irre geführt, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Dies gilt unabhängig vom sonstigen Internet-​Auftritt der Beklagten und erfasst auch den Bestandteil der Domain.

Entgegen dem Einwand der Beklagtenseite kann sich die Beklagte zu 1) durchaus von Markenwerkstätten abgrenzen, allerdings nicht durch den angegriffenen Zusatz. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten darauf, dass die Bezeichnung "Internationale Apotheke" nicht voraussetzt, gängige ausländische Arzneimittel in nennenswertem Umfang vorrätig zu halten (BVerwG, Urteil vom 17.01.2008, Az. 3 C 1/07). Auch hier entnimmt der Verkehr der Bezeichnung nicht die Erwartung, dass Autoglasscheiben ausländischer Hersteller oder Lieferanten vorrätig gehalten würden. Während Kunden einer "Internationalen Apotheke" aber davon ausgehen, dass sie mit ausländischen Arzneimitteln handele und das Apothekenpersonal fremde Sprachen spreche, ist dies für den von den Beklagten umworbenen Verkehrskreis nicht von maßgeblicher Bedeutung. Er bezieht den Zusatz "International" vielmehr wie dargelegt auf die Bedeutung des Unternehmens und seine Geschäftstätigkeit im Ausland.

2. Mit Erfolg kann die Klägerin auch verlangen, dass die Beklagten ihre Werbeaussagen "Deutscher Meister der Autoglaser 2008" und/oder "Wir sind die Besten: A.. ist Deutscher Autoglasmeister 2008!!!" und/oder "Autoglasmeister-​hafte Arbeit" unterlassen.

Diese Werbung ist nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend, weil nicht die Leistungen der Beklagten zu 1), sondern ausschließlich diejenigen eines ihrer Mitarbeiter bei der Veranstaltung geprüft und bewertet wurden. Die Qualität des hinter dem Mitarbeiter stehenden Unternehmens - mag es ihn auch gefördert und unterstützt haben - wurde nicht bewertet. Dementsprechend heißt es in der Preisverleihung ausdrücklich "Wir gratulieren U.F. von A. ... International GmbH zum 1. Platz bei der Deutschen Meisterschaft der Autoglaser!". Der Verkehr erwartet hingegen bei den angegriffenen Werbeaussagen, er habe mit einem Unternehmen zu tun, das sich in dieser Weise von anderen Unternehmen abhebe und auszeichne. Tatsächlich handelt es sich jedoch nur um einen einzelnen Mitarbeiter.

3. Der Kostenerstattungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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