I. |
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a. |
den Zusatz und/oder Bestandteil "International" in der Firma zu führen, es sei denn sie verfügt über mehr als eine Niederlassung im Ausland und/oder mindestens ein verbundenes Unternehmen im Ausland, welche/s die Geschäfte der Beklagten zu 1) außerhalb Deutschlands abwickelt
und/oder
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b. |
den Zusatz und/oder Bestandteil "International" in einer Domain zu verwenden, unter welcher ein Unternehmen präsentiert wird, welches nicht die unter Ziffer 1.a) beschriebenen Kriterien erfüllt, insbesondere wenn dies geschieht wie in www...-international.de
und/oder
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c. |
mit einem Titel und/oder einer Auszeichnung unter der Behauptung Bester zu sein, zu werben, wenn die Beklagte zu 1) an dem dem Titel und/oder der Auszeichnung zugrunde liegenden Wettbewerb nicht teilgenommen hat und/oder die Beklagte zu 1) den Titel und/oder die Auszeichnung nicht erlangt hat, insbesondere wenn das geschieht mit den Aussagen:
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"Deutscher Meister der Autoglaser 2008"
und/oder
"Wir sind die Besten: A.. ist Deutscher Autoglasmeister 2008!!!"
und/oder
"Autoglasmeister-hafte Arbeit",
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obwohl die Beklagte zu 1) die Deutsche Meisterschaft der Autoglaser 2008 nicht gewonnen hat, insbesondere an dieser nicht teilgenommen hat.
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II. |
Dem Beklagten zu 2) für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf.
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III. |
Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 417,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2009 zu zahlen.
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IV. |
Der Beklagten zu 1) für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist und zwei Jahre nicht übersteigen darf.
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V. |
Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Unternehmen zu führen, wobei
a. |
der Zusatz und/oder Bestandteil "International" in der Firma des Unternehmens geführt wird, es sei denn, das Unternehmen verfügt über mehr als eine Niederlassung im Ausland und/oder ein verbundenes Unternehmen im Ausland, welche/s die Geschäfte des Unternehmens außerhalb Deutschlands abwickelt.
und/oder
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b. |
der Zusatz und/oder der Bestandteil "International" in einer Domain verwendet wird, unter welcher das Unternehmen präsentiert wird, obwohl es die unter Ziffer 3.a) beschriebenen Kriterien nicht erfüllt, insbesondere wenn dies geschieht, wie in www...-international.de
und/oder
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c. |
das Unternehmen mit einem Titel und/oder einer Auszeichnung und/oder der Behauptung, Bester zu sein, wirbt, obwohl es an dem dem Titel und/oder der Auszeichnung zugrunde liegenden Wettbewerb nicht teilgenommen hat und/oder das Unternehmen den Titel und/oder die Auszeichnung nicht erlangt hat, insbesondere wenn das geschieht mit den Aussagen:
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"Deutscher Meister der Autoglaser 2008"
und/oder
"Wir sind die Besten: A.. ist Deutscher Autoglasmeister 2008!!!"
und/oder
"Autoglasmeister-hafte Arbeit",
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obwohl das werbende Unternehmen die Deutsche Meisterschaft der Autoglaser 2008 nicht gewonnen hat, insbesondere an dieser nicht teilgenommen hat.
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Die Beklagten haben beantragt,