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die Beklagte unter Abänderung des am 10.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg zu verurteilen,
1. |
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vertretungsberechtigten der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Eier aus Kleingruppenhaltung mit dem im Tenor wiedergegebenen Siegel zu werben und/oder werben zu lassen,
hilfsweise,
es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Eier aus Kleingruppenhaltung mit dem im Tenor wiedergegebenen Siegel zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 dargestellt und dabei über das Siegel auf den derzeitigen Kriterienkatalog der WPSA (Stand Januar 2009) Bezug genommen wird,
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2. |
an den Kläger 208,65 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2009 zu zahlen.
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