Wer über einen Internetmarktplatz Markenkleidung anbietet, die - anders als die Ware einiger Wettbewerber - nachweislich ordnungsgemäß in den Europäischen Verkehr eingeführt wurde und keine Rechte Dritter verletzt, darf ohne Wettbewerbsverstoß mit diesem Umstand werben und Käufern 'garantieren', dass es sich um Originalware handelt (Abgrenzung zu LG Bochum, 12. Februar 2009, 12 O 12/09). |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 411,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.12.2009 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen |
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 zu zahlen. |
die Widerklage abzuweisen. |