1. | Die Nutzung einer Internet-Domain begründet keine markenrechtliche Priorität, solange auf der Seite noch nicht bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. geschäftliche Aktivitäten entwickelt werden, sondern lediglich ein „Baustellen“-Schild als Hinweis auf zukünftige Aktivitäten erscheint. |
2. | Der Umstand, dass eine bestimmte Buchstabenkombination (hier: ahd) - wie dies praktisch stets der Fall ist - zugleich als Abkürzung (irgend)eines längeren Begriffs dienen kann (hier: althochdeutsch), begründet jedenfalls so lange kein allgemeines markenrechtliches Freihaltebedürfnis, als eine derartige Abkürzung in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise weithin unbekannt ist. |
3. | Bei einer aus einer Buchstabenkombination gebildeten Domainadresse, die nicht erkennbar sachbeschreibend ist, gehen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel davon aus, dass insoweit ein kennzeichnender Gebrauch beabsichtigt ist und die Seite auf eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Unternehmen hinweist. Entscheidend ist insoweit allein das Verkehrsverständnis, nicht die Intention des Zeichenverwenders. |
4. | Ein Zeichenverwender kann unter bestimmten Umständen als Folge einer gezielten Behinderung wettbewerbsrechtlich verpflichtet sein, in die vollständige Löschung eines Domainnamens einzuwilligen, selbst wenn insoweit markenrechtliche Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf einige Waren und/oder Dienstleistungen besteht. |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26.05.05 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch nunmehr wie folgt lautet:
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten 9/10, die Klägerin trägt 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 120.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. |
„Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass die Registrierung einer Domain allein grundsätzlich noch keine Benutzungshandlung im Sinne der zu prüfenden Vorschrift darstellt. Dieses jedenfalls dann, wenn eine Homepage noch nicht vorhanden bzw. inhaltsleer ist („Baustelle“), da in diesem Fall nicht gesagt werden kann, zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt ist. Solche inhaltsleeren Homepages stellen demgemäß grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet. Auch ist die Nutzung der Domain zu Zwecken außerhalb einer geschäftlichen Nutzung denkbar. Daher besteht in der Regel auch keine Erstbegehungsgefahr, da es an konkreten Hinweisen mangelt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Rn. 79, 147 Nach § 15 MarkenG).“ |
„Ein „Schlechthin-Verbot“ des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Leitseite verbirgt, ist im Regelfall nicht möglich. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 29.03.2001, 3 U 256/00 - Pizza-Connection; Urteil vom 02.05.2002, 3 U 216/01 - Siehan.de; GRUR-RR 2001, 126, 129 - Intershop). Die Leitseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Ein solches Verbot würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht.“ |
„Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr des Beklagten steht dabei schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte mit dem vermeintlichen Angebot eines „Lifestyle-Magazins“ unter der Internet-Domain „dollhouse.de“ nicht etwa nur lautere, schützenswerte Absichten verfolgt, sondern nur pro forma und auf Zeit auf ein solches - vermeintlich unverfängliches Angebot - in der Absicht ausgewichen ist, nach einem etwaigen Prozessgewinn wieder zu dem Angebot pornographischer Inhalte unter diesem Domain-Namen zurückzukehren. Immerhin hatte der Beklagte - wie die Anlage ASt5 in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren 315 O 224/99 eindrucksvoll belegt - zunächst unter der Domain „dollhouse.de“ unter der Überschrift „Willkommen im Dollhouse“ nicht nur drei „links“ zu schon nach den Abbildungen offensichtlich pornographischen Anbietern („girlsline“) eröffnet, sondern für diese Internetseite zugleich als sog. Meta-Tags eine Vielzahl aller nur erdenklichen pornographischen Begriffe auf niedrigstem Niveau registrieren lassen. Auch wenn solche Meta-Tags auf der Internet-Seite selbst nicht sichtbar sind, führen sie jedoch dazu, dass an pornographischen Inhalten interessierte Internetnutzer, die derartige Begriffe über eine Suchmaschine eingeben, auf die Seite des Beklagten verwiesen worden sind. […] Eine Umstellung eines solchen Angebots erst im Anschluss an eine Abmahnung der Klägerin auf ein eher dürres Internet-Lifestyle-Magazin entbehrt jeglicher Überzeugungskraft als Beleg für eine dauerhafte Abstandnahme von der naheliegenden Rufausbeutung des Domain-Namens „dollhouse.de“. Dies umso mehr, als gerade der Begriff „dollhouse.de“ für ein seriöses Internet-Lifestyle-Magazin gänzlich beziehungslos (wenn nicht gar unpassend) ist und - schon wegen der Popularität der Klägerin - eher negativ behaftet sein dürfte.“ |