1. |
Der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG. Grundsätzlich ist jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - verpflichtet, Originalware zu liefern.
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2. |
Mit einer auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Händler vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr” an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist.
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3. |
Mit dem Anbieten von „unversicherter Versand” und „versicherter Versand”, wobei für den versicherten Versand ein höherer Preis gefordert wird, wirbt der Beklagte irreführend im Sinne der Regelung des § 5 UWG. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat.
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