Die Werbung für seine Produkte als Originalware, mit der ein Händler sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, ist als zulässig einzustufen. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Eine Irreführung ist somit nicht möglich. |