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Landgericht München Urteil vom 11.04.2005 - 27 O 16317/04 - Die Registrierung einer Domain mit dem Begriff Fatum das Recht des Namensträgers Fatum

LG München v. 11.04.2005: Die Registrierung einer Domain mit dem Begriff Fatum das Recht des Namensträgers Fatum


Das Landgericht München I (Urteil vom 11.04.2005 - 27 O 16317/04) hat entschieden:

   Der Begriff "fatum" ist wegen einer nur einem kleinen Verkehrskreis bekannten Bedeutung für "Schicksal" nicht als freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff anzusehen. Die Registrierung einer Domain unter Verwendung dieses Begriffes verletzt das Recht des Namensträgers Fatum, der sich unter seinem Familiennamen im Internet präsentieren möchte.




Siehe auch Domainrecht


Zum Sachverhalt:


Der Kläger macht Ansprüche aus dem Namensrecht geltend.

Er trägt den Familiennamen Fatum und will die Internet-Domain „FATUM.DE“ für sich und. seine Familie sowohl als Internetseite als auch als Teil seiner E-Mail-Adresse nutzen.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in München und hat die Domain Y, bei der für die bundesweite Registrierung zuständige H am 15.01.2003 registrieren lassen; zu einem späteren Zeitpunkt bot er sie über das Internetportal O Interessenten zum Verkauf an. Mit Schreiben vom 23.09.2003 machte der Kläger dem Beklagten gegenüber namensrechtliche Ansprüche geltend und forderte ihn auf, eventuelle Rechte an der Bezeichnung „fatum“ nachzuweisen. Der Beklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück und forderte ihn seinerseits auf, zu erklären, dass er keine Forderungen mehr geltend mache.

Der Kläger ist der Meinung, einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten zu haben und die Freigabe der Domain bei der verlangen zu können.

Er trägt vor, er nutze die Domain für eine Plattform, die sich mit dem Schicksal und dessen Bestimmbarkeit durch das Horoskop auseinandersetzt.

Da er keine Zeit gefunden habe, die geplanten Seiten mit Informationsangebot zu beleben, habe er die Domain .. zwischenzeitlich zum Kauf angeboten und dann versehentlich unterlassen, das Angebot bei J zu entfernen, was inzwischen jedoch geschehen sei. Außerdem bestreitet er, gewerbsmäßig mit Domains zu handeln.

Bei dem Wort „fatum“ handele es sich seiner Meinung nach um einen Gattungsbegriff für Schicksal, der für die Domain-Registrierung frei verwendbar sei.

Der Beklagte ist der Meinung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Domain um eine rein generische Domain handele, für die ausschließlich der Prioritätsgrundsatz gelte.





Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Klage ist begründet, da der Beklagte mit der streitgegenständlichen Domain das Namensrecht des Klägers verletzt, § 12 BGB.

Mit seiner Domain „benutzt“ der Beklagte den Namen des Klägers, da der Schutz des .Namensrechts auch den Nachnamen allein erfasst. Da dem Kläger damit die Möglichkeit genommen wird, sich mit seinem Nachnamen im Internet zu präsentieren, liegt auch eine Interessenverletzung vor, die seinen Anspruch auf Unterlassung bzw. Freigabe des Namens bei der H begründet.

Die zwischen den Parteien im Wesentlichen streitige Frage, ob das Wort „fatum“ als freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff anzusehen ist oder ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um beim Kläger eine schutzwürdige Namensfunktion begründen zu können, ist nach Meinung des Gerichts im Sinne des Klägers zu entscheiden.



Dabei ist dem Beklagten durchaus zuzubilligen, dass das Wort "fatum" im allgemeinen Sprachgebrauch angesiedelt ist, weshalb es der Erholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht bedarf; es kann allerdings nicht deutschen Gattungsbegriffen der Umgangssprache gleichgesetzt werden. Die Gleichsetzung des Wortes „fatum“ mit Schicksal dürfte insbesondere Personenkreisen entsprechen, die über Lateinkenntnisse verfügen, was jedenfalls nicht für die Mehrheit der Bevölkerung zutrifft.

Dies hat jedoch zur Folge, dass für den Kläger bei Verwendung seines Namens als Domain im Internet durchaus erwartet werden kann, dass damit eine individualisierte Bezeichnung seiner Person verbunden ist. Die von einem kleineren Teil der angesprochenen Verkehrskreise vorgenommene Interpretation als beschreibender Begriff für Schicksal steht deshalb der Annahme einer Namensverletzung auf Seiten des Klägers nicht entgegen. Bei einer Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen kann nach Meinung des Gerichtes durchaus auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte zu einer intensiven Nutzung der Domain zunächst nicht in der Lage war und sie veräußern wollte. Das Zurücktreten seiner nach Prioritätsgrundsätzen erworbenen Rechte erscheint dem Gericht daher vertretbar und insgesamt weniger schutzwürdig als das berechtigte Interesse des Klägers, sich mit seinem Familiennamen im Internet präsentieren zu können. ..."

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