1. | Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig. |
2. | Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen. |
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain “www.Mitwohnzentrale.de” oder “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten. |