1. | Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses (ricardo.de). |
2. | Eine derartige Erklärung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, ebensowenig wie entsprechende Klauseln in AGB des Auktionshauses. |
3. | Im Verhältnis des Einlieferers zum Bieter ist grundsätzlich keine Partei "Verwender" im Sinne von § 1 AGBG. Es bleibt jedoch offen, ob nicht auch in diesem Verhältnis die Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. ABGB eingreift. |
4. | Ein Verstoß gegen § 34 GewO bzw. der VerstV führt nicht zur Nichtigkeit des i.R.d. Auktion geschlossenen Vertrags zwischen Einlieferer und Bieter. |
5. | Eine Internetauktion ist kein Spiel im Sinne von § 762 BGB, da der Einlieferer die Möglichkeit hat, das Bietgeschehen zu steuern. |
Präambel (3) Auf r... private auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung. § 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private auktionen (1) R .de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren. (5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber r. .de abzugeben. R..de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat. § 4 Vertragsangebot (1) Für die von ... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die r.de-Website abgeben. (4) Kaufangebote, die unter dem von ... dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind unwirksam. (7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt r. .de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. § 5 Annahme eines Vertragsangebotes (4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von r. .de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet. |