Allein der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hostings eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter markenrechtsverletzende Angebote einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. |
„im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.….de Angebote der Verkäufer mit den Pseudonymen „artsclochette“ „cmnhoa“ „ellieelli“ „hightrends_4u“ „waterfall1824“ „kakale“ „lasirena0“ „sined_1323“ mit Duftwässern der Marken aaa und Bbb sowie Duftwässern und Kosmetika der Marke La. ohne Umverpackung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“. |
die einstweilige Verfügung des Landgericht Hamburg vom 23. November 2006, Aktenzeichen 312 O 933/06, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |
die einstweilige Verfügung vom 23. November 2006 zu bestätigen. |
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2007, Az. 408 O 22/07, abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 23. November 2006, Az. 312 O 933/06 aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge der Antragstellerinnen zurückzuweisen; hilfsweise das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2007 und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2006 zum Geschäftszeichen 312 O 933/06 unter entsprechender Entscheidung über die Kosten dahingehend abzuändern, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird,
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die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe,
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„im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.….de Angebote der Verkäufer mit den Pseudonymen „artsclochette“ „cmnhoa“ „ellieelli“ „hightrends_4u“ „waterfall1824“ „kakale“ „lasirena0“ „sined_1323“ mit Duftwässern der Marken aaa und bbb sowie Duftwässern und Kosmetika der Marke La. ohne Umverpackung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“. |
dass die Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin zu 1) verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.….de Angebote des gewerblich tätigen Verkäufers mit dem Pseudonym „ellieelli“ mit neuen Duftwässern der Marke „aaa“ ohne deren Original-Umverpackung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder Angebote des gewerblich tätigen Verkäufers mit den Pseudonym „lasirena0“ mit neuen Duftwässern der Marke „bbb“ ohne deren Original-Umverpackung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; und dass die Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin zu 2) verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.….de Angebote der gewerblich tätigen Verkäufer mit den Pseudonymen „artsclochette“ „cmnhoa“ „ellieelli“ „hightrends_4u“ „waterfall1824“ „kakale“ mit neuen Kosmetika der Marke „La.“ ohne deren Original-Umverpackung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. |
- | Angebote der (jetzt noch) 7 mit ihrem Pseudonym genannten, gewerblich tätigen Verkäufer, |
- | über die Internetseite www.….de zu verbreiten und/oder verbreiten lassen, |
- | und zwar betreffend den Vertrieb von neuen Duftwässern der Marke „aaa“ und „bbb“ (Antrag der Antragstellerin zu 1) bzw. betreffend den Vertrieb von neuen Kosmetika der Marke „La.“ (Antrag der Antragstellerin zu 2), |
- | wobei dieser Vertrieb jeweils ohne die Original-Umverpackung der Produkte angeboten wird. |