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Zur Rechtswahl gegenüber Verbrauchern und Gewerbetreibenden in AGB eines Onlinehändlers

Zur Rechtswahl gegenüber Gewerbetreibenden und Verbrauchern in den AGB eines Onlinehändlers




Siehe auch Rechtswahl - Internationales Privatrecht - Kollisionsrecht und Stichwörter zum Thema Onlinehandel und Internetverträge



Grundsätzlich kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Online-Handel die Anwendbarkeit eines bestimmten nationalen Rechts vorgeschrieben werden. Dies gilt zunächst sowohl gegenüber Verbrauchern wie auch Gewerbetreibenden. Insofern bestehen jedoch Unterschiede:




Rechtswahl gegenüber Gewerbetreibenden:


In Geschäftsbedingungen für Verträge zwischen Gewerbetreibenden (B2B) können Rechtswahlklauseln prinzipiell ohne Schwierigkeiten aufgenommen werden. Zu beachten sind allerdings die Voraussetzungen, unter denen in grenzüberschreitenden Verträgen die Einbeziehung der AGB-Klauseln in den Vertrag erfolgt.

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - zumeist Rom I genannt - regelt, dass und wie die Vertragsparteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht bestimmen können. Danach unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien - individuell oder über AGB - gewählten Recht; sogar die Frage, ob überhaupt ein Vertrag wirksam abgeschlossen und somit eine wirksame Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich bereits nach dem übereinstimmend gewählten nationalen Recht. Es kommt auch weder auf den Sitz oder die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an (auch zwei deutsche Vertragsparteien können für ihre Verträge die Anwendung z. B. des französischen Rechts vereinbaren, allerdings kann dies ggf. zur Prüfung Anlass geben, ob eine überraschende und damit unwirksame Klausel vorliegt).

Die Einbeziehung von AGB mit einer Rechtswahlklausel ist dann wirksam, wenn sowohl der Hinweis auf die AGB, als auch die AGB selbst in einer Sprache gehalten sind, die der andere Vertragsteil versteht.

Die inhaltliche Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Gewerbetreibenden richtet sich nach dem deutschen AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB, wenn durch die Klausel deutsches Recht als anwendbar worden ist. Ist in den AGB hingegen das Recht eines anderen Staates als anwendbar bestimmt worden, richtet sich die inhaltliche Wirksamkeit der AGB und damit auch der Rechtswahlklausel nach dem gewählten ausländischen Recht.

Weiterhin sind bei Vereinbarung deutschen Rechts die Vorschriften des UN-Kaufrechts (sog. CISG - United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods zu beachten, wenn die Anwendung des CISG nicht ausdrücklich von den Parteien ausgeschlossen worden ist. Wird ein ausländisches Recht eines Staates als Vertragsstatut gewählt, in dem das CISG nicht gilt, so findet es keine Anwendung.

Enthält das vereinbarte nationale Recht zwingende Regeln, die vertraglich nicht abbedungen werden können, dann setzen sich diese zwingenden Regeln auch gegenüber ansonsten zulässigen AGB-Klauseln durch.

In Praxis und Rechtsprechung weitgehend ungelöst ist bisher das Problem, welches Recht oder welche einzelnen Klauseln Anwendung finden, wenn kollidierende AGB zweier Gewerbetreibender aufeinander treffen.

Eine AGB-Klausel zur Anwendung deutschen Rechts könnte wie folgt lauten:

   Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts CISG wird ausgeschlossen.

Rechtswahl gegenüber Verbrauchern:


Auch gegenüber Verbrauchern können Unternehmer in ihren AGB grundsätzlich die Anwendbarkeit eines bestimmten nationalen Rechts auf das Vertragsverhältnis - beispielsweise eine Internet-Bestellung - bestimmen.

Ebenso wie bei Gewerbetreibenden ist auch bei Verbraucherverträgen die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - zumeist Rom I genannt - maßgeblich.

Allerdings regelt Rom I zunächst auch den Fall, dass in einem grenzüberschreitenden Vertragsverhältnis gar keine Rechtswahl getroffen wurde. Dann ist nämlich gem. Art. 6 Abs. 1 Rom I das Recht desjenigen Landes maßgeblich, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt - zumeist also seinen Wohnsitz - hat, wenn entweder

   der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

oder

der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (in irgendeiner Weise) auf den Staat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 6 Abs. 2 Rom I bestimmt sodann für den Fall einer ausdrückliche Rechtswahl, dass die getroffene Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gegenüber Rechtswahlklauseln des Verkäufers setzen sich also die für den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers geltenden zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen stets durch.

Da die Vorschriften des deutschen AGB-Rechts (§§ 305 ff BGB) zwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht sind, ist letztlich die Vereinbarung eines nichtdeutschen Rechts in ausländischen AGB gegenüber deutschen Verbrauchern in der Regel unsinnig.

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