(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. |
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. |
"(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
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(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. |
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." |
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." |
"... stimmt die vom Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht mit § 312 d Abs. 2 BGB überein. Denn nach § 312 d Abs. 2 BGB ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgebend." |
"(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. (2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird." |
"Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden." |
"Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB)." |
"Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf eine mustergetreue Formulierung seiner Widerrufsbelehrung berufen. Denn das Muster setzt - unabhängig davon, ob es um eine Belehrung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB oder um eine solche nach § 312c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB geht - stets eine Belehrung in Textform voraus. Das Muster ist nämlich bezeichnet als "Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)", und § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stellt darauf ab, dass das Muster der Anlage 2 "in Textform" verwandt wird. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV ermöglicht es dem Unternehmer, das "in § 14" bestimmte Muster (also gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: in Textform) zu verwenden. Das Muster kommt bei einer - wie hier - lediglich ins Internet gestellten Belehrung demnach von vornherein nicht zum Tragen. Käme es zum Tragen, griffe überdies besagter "Gestaltungshinweis". Denn die hier in Rede stehende, lediglich ins Internet gestellte Passage ist keine Belehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss "mitgeteilt" wird. Die Belehrung wird dem Verbraucher vielmehr lediglich (i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB) "zur Verfügung gestellt". |
"Für die Auffassung des KG spricht, dass auf die Möglichkeit der Verwendung nur in § 1 Abs. 4 BGB-InfoV hingewiesen wird, nicht jedoch bereits in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV oder in einem allgemeinen - auf beide Pflichten bezogenen - Absatz. Der Verweis auf Absatz 1 Nr. 10 ist bei systematischer Auslegung (nur) im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV zu lesen, der sich explizit nur auf § 312c Abs. 2 BGB bezieht. Hieraus ergibt sich, dass das Muster für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten generell keine Anwendung finden soll, selbst wenn diese in Textform ... erfolgt." |
Wenn es in einer Widerrufsbelehrung in einem Internetangebot heißt: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", erfolgt eine Konkurrenten-Abmahnung zu Recht. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355 BGB. |
"Allerdings ist diese Frage alles andere als geklärt, und die Erstellung einer völlig korrekten Belehrung ist derzeit schlichtweg nicht rechtssicher möglich. ... Für Rechtsanwälte ist es derzeit wegen einiger Gerichtsentscheidungen sehr einfach, Online-Händler wegen Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung abzumahnen." |
Verbraucher haben ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Das Bundesjustizministerium empfiehlt zur Belehrung über dieses Recht das nachstehende Muster, das von einigen Gerichten jedoch für unzureichend erklärt wurde. Daher informieren wir Sie, dass die Frist anders als nachstehend beschrieben frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und der nachstehenden Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) beginnt. Bei Ausübung des Widerrufsrechts erfolgt die Rücksendung in jedem Fall auf unsere Gefahr. |
Verbraucher haben ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Das Bundesjustizministerium empfiehlt zur Belehrung über dieses Recht das nachstehende Muster, das von einigen Gerichten jedoch für unzureichend erklärt wurde. Daher informieren wir Sie, dass die Frist anders als nachstehend beschrieben frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und der nachstehenden Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) beginnt. |