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Der derzeitige Streit um die Rechtssicherheit der Muster-Belehrung (14 Tage oder ein Monat?)

Der derzeitige Streit um die Rechtssicherheit der Muster-Belehrung (14 Tage oder ein Monat?)




Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Widerrufsbelehrung



Im Fernabsatzrecht hat der Verbraucher bekanntlich ein Widerrufsrecht bzw. kann ihm statt dessen nach Wahl des Unternehmers ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Beide Rechte müssen nach deutschem Recht in einer Frist von 14 Tagen bzw. von einem Monat ausgeübt werden. Werden die nach dem Fernabsatzrecht dem Unternehmer obliegenden Pflichten allerdings nicht korrekt erfüllt, verlängern sich die beiden Fristen auf jeweils einen Monat.

Um die Frage, wann nun die 14 Tage gelten und wann nicht und darüber, wann die Frist frühestens beginnt, hat sich ein Streit in Literatur und Rechtsprechung entwickelt, bei dem es insbesondere auch darum geht, ob die als Anlagen 2 (Widerrufsrecht) und 3 (Rückgaberecht) zu § 14 BGB-Info-Verordnung von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen oder nicht. Bei der uneingeschränkten Verwendung der Muster-Belehrungen ist es zu Abmahnungen gekommen, die sodann von einigen Gerichten Rückendeckung erhalten haben.

Die BGB-InfoV hat durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl 2004, Seite 3102, Gesetzesrang erhalten.

Es soll daher zunächst auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht eingegangen werden.

§ 312d Abs. 1 BGB bestimmt:

   (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

§ 355 Abs. 1 BGB bestimmt:

   (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 356 BGB trifft entsprechende Regelungen für die Rückgaberecht.

Was sagen nun aber die gesetzlichen Bestimmungen über den Fristbeginn und die Anwendbarkeit der 14-Tages-Frist aus?

§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) bestimmt unter anderem:

   "(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

  1.  ...

  2.  ... bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.



Ebenfalls zum Fristbeginn bestimmt §312d Abs. 2 BGB:

   (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

Die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Muster-Belehrungen sagen zum Fristbeginn folgendes:

Anlage 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht:

   "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

" Anlage 3 - Rückgaberecht:

   "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

In einer sehr viel beachteten Entscheidung hat das Landgericht Halle (Urt. v. 13.05.2005 - 1 S 28/05) einen Verstoß gegen die §§ §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB konstatiert. Bemängelt wurde u.a. die Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Richtigerweise beginne die Widerrufsfrist jedoch frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung (§ 187 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus sei die Verwendung des Wortes „frühestens“ nicht geeignet, dem Verbraucher seine Rechte hinreichend deutlich zu machen. Dieser wisse nicht, wann in seinem konkreten Fall die Frist zu laufen beginne.

Das Landgericht Münster (Urt. v. 02.08.2006 - 24 O 96/06) hat festgestellt:

   "... stimmt die vom Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht mit § 312 d Abs. 2 BGB überein.

Denn nach § 312 d Abs. 2 BGB ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgebend."

Allerdings hat das Landgericht Münster einen Wettbewerbsverstoß verneint, da die Anwendung der Muster-Anlagen nach der Erhebung der BGB-InfoV in den Gesetzesrang nunmehr gesetzeskonform sei.

Dass sich Shopbetreiber auf die Muster verlassen haben, liegt auch an § 14 BGB-InfoV, wo es ausdrücklich heißt:

   "(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.

(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird."

Auch § 1 Abs. 4 BGB-InfoV bestimmt:

   "Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden."

Jedoch hat das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 05.12.2006 - 5 W 295/06) entschieden:

   "Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB)."

In der Begründung hat das Kammergericht ausgeführt:

   "Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf eine mustergetreue Formulierung seiner Widerrufsbelehrung berufen. Denn das Muster setzt - unabhängig davon, ob es um eine Belehrung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB oder um eine solche nach § 312c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB geht - stets eine Belehrung in Textform voraus. Das Muster ist nämlich bezeichnet als "Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)", und § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stellt darauf ab, dass das Muster der Anlage 2 "in Textform" verwandt wird. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV ermöglicht es dem Unternehmer, das "in § 14" bestimmte Muster (also gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: in Textform) zu verwenden. Das Muster kommt bei einer - wie hier - lediglich ins Internet gestellten Belehrung demnach von vornherein nicht zum Tragen. Käme es zum Tragen, griffe überdies besagter "Gestaltungshinweis". Denn die hier in Rede stehende, lediglich ins Internet gestellte Passage ist keine Belehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss "mitgeteilt" wird. Die Belehrung wird dem Verbraucher vielmehr lediglich (i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB) "zur Verfügung gestellt".

Der vermeintlich rechtssicheren Verwendung der Muster-Anlagen durch Veröffentlichung auf den Internetseiten eines Webshops ist damit eine entscheidende Absage erteilt worden.

Noch weiter geht Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 1. Aufl., 2007, Kapitel 4 Abschnitt 2, "Der rechtssichere Webshop", Rd.-Nr. 144 f.:

   "Für die Auffassung des KG spricht, dass auf die Möglichkeit der Verwendung nur in § 1 Abs. 4 BGB-InfoV hingewiesen wird, nicht jedoch bereits in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV oder in einem allgemeinen - auf beide Pflichten bezogenen - Absatz. Der Verweis auf Absatz 1 Nr. 10 ist bei systematischer Auslegung (nur) im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV zu lesen, der sich explizit nur auf § 312c Abs. 2 BGB bezieht.

Hieraus ergibt sich, dass das Muster für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten generell keine Anwendung finden soll, selbst wenn diese in Textform ... erfolgt."

Auch das OLG Hamm (Beschl. v. 15.03.2007 - 4 W 1/07) hat entschieden:

   Wenn es in einer Widerrufsbelehrung in einem Internetangebot heißt: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", erfolgt eine Konkurrenten-Abmahnung zu Recht. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355 BGB.

Trotz der sich aus Literatur und Rechtsprechung teilweise ergebenden Bedenken gegen die Muster-Anlagen hat die Bundesregierung bisher an ihrem Muster festgehalten und sieht keinen Änderungsbedarf. Die Verwendung der Muster-Belehrungen wird weiterhin in der BGB-InfoV mit Gesetzesrang empfohlen.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Kontroverse bei den Shopbetreibern erhebliche Unruhe ausgelöst hat. So heißt es beispielsweise im Shopbetreiber-Blog (http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/07/04/widerrufsrecht-abmahnung-des-amtlichen-musters-was-tun/) -immerhin steht dahinter das Gütesiegel Trusted Shops -:

   "Allerdings ist diese Frage alles andere als geklärt, und die Erstellung einer völlig korrekten Belehrung ist derzeit schlichtweg nicht rechtssicher möglich. ... Für Rechtsanwälte ist es derzeit wegen einiger Gerichtsentscheidungen sehr einfach, Online-Händler wegen Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung abzumahnen."

Von der Gütesiegel-Firma Trusted Shops GmbH wird in deren Praxishandbuch für Shop-Betreiber empfohlen, der unveränderten Muster-Belehrung einen Hinweis voranzustellen, der auf die in ihr enthaltenen Fehler aufmerksam macht, um somit Abmahnungen zuvorzukommen.

Für die Widerrufsbelehrung wird folgender Hinweistext empfohlen:

   Verbraucher haben ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Das Bundesjustizministerium empfiehlt zur Belehrung über dieses Recht das nachstehende Muster, das von einigen Gerichten jedoch für unzureichend erklärt wurde. Daher informieren wir Sie, dass die Frist anders als nachstehend beschrieben frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und der nachstehenden Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) beginnt. Bei Ausübung des Widerrufsrechts erfolgt die Rücksendung in jedem Fall auf unsere Gefahr.

Und für die Rückgabebelehrung der folgende Hinweistext:

   Verbraucher haben ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Das Bundesjustizministerium empfiehlt zur Belehrung über dieses Recht das nachstehende Muster, das von einigen Gerichten jedoch für unzureichend erklärt wurde. Daher informieren wir Sie, dass die Frist anders als nachstehend beschrieben frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und der nachstehenden Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) beginnt.

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