"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen." |
"Entspricht eine tatsächlich registrierte Domain einem geschützten Namen, so kann der Namensträger unmittelbar aus § 12 BGB gegen den Domaininhaber vorgehen. Er hat einen Anspruch wegen Namensanmaßung. Ein solcher entsteht, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (vgl. Rn. 23), dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst (vgl. Rn. 26) und ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt (vgl. Rn. 31). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor." |
- | Streitigkeiten zwischen Inhabern gleichlautender markenrechtlich geschützter Kennzeichen, |
- | Streitigkeiten zwischen Personen gleichen Namens, |
- | Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Inhabern markenrechtlich geschützter Kennzeichen sowie |
- | Streitigkeiten zwischen Städten/Gemeinden und Privatpersonen/Unternehmen bei Gleichnamigkeit mit dem Ortsnamen. |
"Unabhängig davon, ob in der konkreten Fallgruppe Namensrecht oder Markenrecht zur Anwendung kommt, ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Konfliktlösung grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz („first come, first served“) heranzuziehen – jedenfalls wenn summarisch betrachtet gleichrangige Rechtspositionen in Streit stehen. Denn dann ist die vom Gericht obligatorisch vorzunehmende Interessenabwägung stets dahin gehend determiniert, dass das Erhaltungsinteresse des Domaininhabers das Erlangungsinteresse des anderen Namensinhabers überwiegt (für diese Bewertung sprechen nicht zuletzt auch Effizienzgesichtspunkte)." |