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Rechtliche Beurteilung der Verwendung von Metatags

Rechtliche Beurteilung der Verwendung von Metatags
(Kurzbeitrag von RA Michael Terhaag auf www.aufrecht.de/3317.html)




Siehe
Metatags
und
Google Adwords




1. Technische Grundlagen


Der Begriff des Meta-Tags entstammt der für das Internet entwickelten Seitenbeschreibungssprache HTML.

Seitenbeschreibungssprache deshalb, weil die Anweisungen, wie die Seite auszusehen hat, direkt im entsprechenden Dokument mit verankert sind. Dazu werden so genannte Tags verwendet, englisch für Markierung. Solche Tags finden sich im Quelltext der Seite wieder.

Aber nicht nur der sichtbare Teil einer Seite, sondern auch ein für den Nutzer verborgener Teil der Seite kann damit gestaltet werden. Die Präposition Meta, griechisch für inmitten, bedeutet insoweit, dass die Tags zwar auf der Seite vorhanden sind, vom Nutzer jedoch nicht wahrgenommen werden.




Solche Meta-Tags werden zum einen als Steuerbefehle für den jeweiligen Browser verwendet, um zum Beispiel Zeichensatz und Sprache festzulegen. Es können aber auch inhaltliche Angaben gemacht werden. Neben dem Autor und dem Copyrighthinweis ist es üblich, den Inhalt einer Seite in Kurzform dort wiederzugeben.

Diese Meta-Tags werten Suchmaschinen aus, um hieraus ihren Suchindex zu erstellen. Die verwendeten Begriffe werden von der Suchmaschine gespeichert und die Seite wird, falls eine Übereinstimmung mit dem Suchbegriff des Nutzers gefunden wird, als Suchtreffer ausgegeben.

2. Rechtliche Relevanz


Die Nutzung von Meta-Tags wird dort problematisch, wo nicht nur rein beschreibende Angaben in Meta-Tags gemacht werden, sondern zusätzlich Angaben einfließen, die mit dem Inhalt der Seite nichts zu tun haben.

Ein Hersteller von bestimmten Produkten kann zum Beispiel den Namen eines Konkurrenten, der Marktführer ist, angeben, um seine Seite auch dann als Suchergebnis anzeigen zu lassen, wenn jemand auf der Suche nach dem Konkurrenten ist.

Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel neben den Rechtsgebieten, die er schwerpunktmäßig betreut, weitere angeben, um auf diese Weise zusätzliche Mandanten zu gewinnen, die im Internet nach einem kompetenten Ansprechpartner suchen.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass es zwei große Aspekte der Nutzung von Meta-Tags gibt – zum einen das Markenrecht, zum anderen das Wettbewerbsrecht.




3. Markenrecht

Wenn ein Webseitenbetreiber in den Meta-Tags seiner Seite einen fremden Markennamen verwendet, an dem er kein Nutzungsrecht besitzt, interessiert den Markeninhaber natürlich, ob er dies unterbinden kann. Dieses Interesse ist leicht nachzuvollziehen – Suchmaschinennutzer erhalten als Treffer Seiten angezeigt, die mit dem Markennamen selbst nichts zu tun haben oder sogar in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen.

§ 14 MarkenG gibt dem Markeninhaber für die unbefugte Nutzung grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch. § 15 MarkenG gibt den gleichen Anspruch dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung. Dieser Unterlassungsanspruch greift jedoch nur, wenn eine so genannte markenmäßige, d.h. auch kennzeichnende, Benutzung vorliegt.

Die Feststellungen hierzu gehen seit Mitte 2003 nunmehr weit auseinander. Ausgangspunkt ist hierbei die Besonderheit, dass die Meta-Tags, quasi im Quelltext versteckt, für den Nutzer nur auf Umwegen sichtbar sind, und die verwendeten Begriffe auf der Seite selbst zunächst nicht wahrnehmbar sind. Diese Argumentation ist aus unserer Sicht allerdings nur schwer nachzuvollziehen, da die Begriffe spätestens durch die Ausgabe der hierauf anspringenden Suchmaschine visuell sichtbar gemacht werden, von der visuellen durchaus wahrnehmbaren Eingabe und ohne Weiteres mit zwei Klicks erreichbaren Quelltextanzeige einmal ganz abgesehen.



4. Wettbewerbsrecht


Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht kann die Verwendung von bestimmten Meta-Tags einen Rechtsverstoß darstellen. Die Verwendung sachfremder Meta-Tags führt dazu, dass Internetnutzer, die einen bestimmten Begriff suchen, auf eine Website geleitet werden, die mit diesem Begriff nichts zu tun hat. Auch die Kennzeichnung oder der Name des Konkurrenten im Quelltext seiner eigenen Website kann einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG auch aus den Gesichtspunkten der Ausbeutung fremder Leistungen, gesehen werden.

5. Literatur


Die Literatur beurteilt die Frage der Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags im Wesentlichen einheitlich. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage 2003 führt dazu aus, dass im Hinblick auf die - ohne Hilfsmittel - mangelnde sinnliche Wahrnehmbarkeit des Kennzeichens zweifelhaft erscheinen möge, ob insoweit eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Für den Internetnutzer könne aber auch der Metatag als Identifikations- und Orientierungsmittel dienen, da bei Einschaltung einer Suchmaschine von vornherein die optische Auswahl durch eine maschinelle Auswahl ersetzt wird. Der Metatag übernehme damit die Funktion einer Marke, so dass die besseren Gründe für die Bejahung einer markenverletzenden Benutzung auch in diesem Fall sprächen (Nach § 15, Rn. 83).

Fezer, Markenrecht, 3. Auflage 2001 ist der Auffassung, die Benutzung eines fremden Kennzeichens in einem Metatag stellt grundsätzlich eine Kennzeichenrechtsverletzung dar. Die Tatsache, dass die Kennzeichenbenutzung des Metatagging im Internet unsichtbar erfolge, sei kennzeichenrechtlich unerheblich, da die kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion ausgenutzt werde. (Rn. 342)

6. Rechtsprechung zu Meta-Tags


a)  Bereits 1997 befasste sich das Landgericht Mannheim mit Meta-Tags (LG Mannheim, Urteil vom 01.08.1997, Az.: 7 O 291/97) und untersagte die Verwendung des geschützten Begriffes „ARWIS“ in Metatags als Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. l MarkenG.

b)  1999 entschied dann das Landgericht Frankfurt in einer Art Meta-Tag Problematik (LG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1999, Az. 3/11 O 98/99). Aus den Urteilsgründen ergibt sich allerdings, dass nicht aufgeklärt werden konnte, auf welche Art und Weise der Beklagte die Begriffe auf seiner Website verwandt hatte. Während offen gelassen werden konnte, ob dies durch Meta-Tags oder durch weiße Schrift auf weißem Grund geschehen sei, würde diese Vorgehensweise in jedem Falle für unzulässig erklärt. Umfassendere rechtliche Erläuterungen erfolgten in den Urteilsgründen nicht.

c)  Explizit mit Meta-Tags beschäftigte sich dann auch das OLG München (OLG München, Urteil vom 06.04.2000, Az. 6 U 4123/99). Auf dieser Internetplattform der Beklagten war in den Meta-Tags auch der Markenname der Klägerin enthalten.

Zur rechtlichen Beurteilung der Meta-Tags wurde nicht ausführlich Stellung genommen. Es wurde lediglich geurteilt, dass die in Maschinensprache niedergelegte Bezeichnung ebenso verwechselbar wie die in Schriftzeichen sichtbare Bezeichnung sei. Es genüge daher die Verwechslungseignung.

Eine Verwechselbarkeit liege im übrigen auch in diesem Falle auf der Hand, weil die vom Sucher eingegebene Nennung von der Suchmaschine mit der Webseite der Beklagten zusammengeführt wird und so der Eindruck entstehe, als seien hier Waren der Klägerin erhältlich.

d)  Vor der Kammer für Handelssachen am LG München I (LG München I, Urteil vom 20.9.2000 - 7 HKO 12081/00) erging ein Urteil im hinlänglich bekannten Streit um die Marke „Explorer“. Der Markeninhaber hatte versucht, von einem Suchmaschinenbetreiber Unterlassung zu verlangen. Das Gericht erkannte an, dass grundsätzlich eine Haftung für Meta-Tags nach den §§ 14, 15 MarkenG besteht. Die Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers, der derartige Meta-Tags nur indexiert, lehnte das Gericht jedoch ab.

e)  Mit der wettbewerbsrechtlichen Komponente beschäftigte sich das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 22.5.2001, Az. 312 O 145/01). Der Rechtsstreit entsprang dem Streit über die Zulässigkeit von Rechtsberatung. Die Antragsgegner hatten in den Meta-Tags ihrer Website den Begriff „Testamentsvollstreckung“ aufgenommen, obwohl sie zur Rechtsberatung nicht befugt waren. Das Gericht führte aus, dass zwar der Metatag dem Betrachter regelmäßig in der Weise verborgen ist, dass er auf der Oberfläche der Homepage nicht zu lesen ist. Wer aber nach der Leistung „Testamentsvollstreckung“ suche, werde etwa durch die Verwendung eines Suchprogramms, auch als Suchmaschine bezeichnet, u.a. auf die Homepage der Antragsgegners geführt, weil jene Suchmaschine den Metatag „lesen“ kann. Eben jene Nutzer und potenziellen Kunden, die Suchmaschinen benutzen, spreche der Metatag an und solle dies ersichtlich auch tun.

f)  Bei dieser Einschätzung blieb das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 06.06.2001, Az. 406 O 16/01). In Bezug auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften urteilte es, dass es unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung unzulässig sei, einen namensrechtlich geschützten Begriff in Meta-Tags zu verwenden, soweit kein inhaltlicher Bezug zum Namensträger bestehe. Es komme zudem ein wettbewerbswidriges Handeln nach UWG §§ 1 und 3 im Sinne einer Rufausbeutung, Rufschädigung, Verwässerung sowie Irreführung in Betracht.

g)  Die Kammer für Handelssachen des LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 13.07.2001, Az. 416 O 63/01) urteilte dann, dass die Verwendung des Markennamens einer Konkurrenzfirma als Meta-Tag grundsätzlich nicht zulässig sei. Auch im Falle der Erschöpfung nach § 24 Abs 1 MarkenG sei eine Benutzung nur insoweit zulässig, wie es für die Weiterveräußerung des konkreten Produkts erforderlich ist. Dies setze jedoch voraus, daß der Verwender des Meta-Tags das Produkt regelmäßig vertreibt.

h)  Ein Hersteller von Roben war Beteiligter in einem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2002, Az. 12 O 48/02). In seinem Online-Shop hatte er Meta-Tags verwendet, die mit dem Robengeschäft unmittelbar nichts zu tun hatten, sondern dem sonstigen juristischen Umfeld entsprangen. Die Kammer kam zunächst hierbei zu den Ergebnis, dass eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung gemäß § 1 UWG unter dem Aspekt der unzumutbaren Belästigung, des übertriebenen Anlockens und des gezielten Abfangens von Kunden sowie eine irreführende Werbung i.S.v. § 3 UWG durch Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise vorliege. Dies in Anlehnung an die Rechtsprechung zu unerwünschter Werbung mittels Telefax, E-Mails und Telefonanrufen. Zwar müsse im Internet der Nutzer für die Suche selbst aktiv werden, durch die Meta-Tags werde er jedoch in gleicher Weise mit falschen Suchergebnissen belästigt und zudem auf Webseiten angelockt, die mit seiner eigentlichen Suchanfrage nichts zu tun haben.

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2002, Az. 20 U 93/02) beschritt seinerzeit erstmalig neue Wege bei Metagtags, indem es diese Entscheidung aufhob. Die Verwendung von lediglich allgemein gehaltener Begriffe sei deswegen nicht sittenwidrig, weil zum einen Interessenten nicht auf die Webseite eines Konkurrenten gelockt würden und zum anderen eine Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen (allgemeinen) Begriffen kaum möglich sei.

i)  2003 wurde in Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003, Az. 20 U 21/03) eine weitere Klage abgewiesen, diesmal auch aus markenrechtlichen Aspekten. Streitgegenständliche Firmenbezeichnung war der Begriff „Impuls“ für den Bereich von Versicherungsvergleichen. Während die Kammer keinerlei Zweifel an der Unterscheidungskraft des Begriffes „Impuls“ für Versicherungsdienstleistungen ließ, war sie der Auffassung, die Verwendung dieses Begriffs als Meta-Tag stelle keine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Denn zum einen könne nicht angenommen werden, durch die Verwendung in den Meta-Tags wolle die Beklagte damit ihre eigenen Dienstleistungen mit Impuls bezeichnen. Zum anderen würde ein Internetnutzer nicht annehmen, sich auf der Website des Inhabers der Unternehmensbezeichnung befinden. Auch werde dadurch nicht der Eindruck vermittelt, auf der Website seien Waren des Zeicheninhabers erhältlich. Es sei offensichtlich, dass es bei der Verwendung von Begriffen in Meta-Tags an der unmittelbaren Kennzeichenbenutzung fehle, da der Vorgang nicht wahrnehmbar sei und er daher keine relevante Benutzungshandlung darstellen könne. Einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht lehnte der Senat im Hinblick auf seine bereits bekannte Rechtsprechung ebenfalls ab.

j)  Eine gegenteilige Auffassung vertrat wiederum das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, Az. 6 U 112/03). Im zu entscheidenden Fall stützen die Richter sich ebenfalls auf Markenrecht, wenn auch über den Umweg über die Vorschriften des Teledienstegesetzes. Beklagter war ein Registrar von Domains, der in die Haftung genommen wurde, weil der Betreiber der Website im Ausland nicht zu ermitteln war. Das Gericht stütze sich hier ohne weitere Begründung auf die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung, die in der Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen in Meta-Tags eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung sehe.

k)  So meldete sich jüngst erneut das OLG Düsseldorf zur Thematik zu Wort (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2004, Az.: I 20 U 104/03). Hierbei stellte der Senat erneut fest, dass die Nutzung von Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Nutzung sei. Der allgemeine Internetuser könne »auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche Website durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden.“ Auch wettbewerbsrechtlich erteilte das Gericht der Unzulässigkeit eine Abfuhr. Hierfür müsse sich der Nutzer des fremden Kennzeichens als Meta-Tag bei den gängigen Suchmaschinen quasi vor den Kennzeicheninhaber vordrängen. Nur am Rande sei von uns darauf hingewiesen, dass ein solches Vordrängen gegenüber jedem nachfolgenden Treffer unstreitig vorliegen dürfte.

l)  Wie schön, dass nun das Landgericht München I den aktuellen Tendenzen aus der NRW-Landeshauptstadt standhält (LG München I, Urteil vom 24. 07 2004, Az: 17 HK O 10389/04). In der Entscheidung ging es um die Kennzeichenverwendung im Quelltext einer so genannten Brücken- oder Weiterleitungsseite. Bei dieser „neuste Mode“ handelt es sich um Internetseiten, die vollgestopft mit potentiellen Suchbegriffen per Autodirect-Befehl die frisch gefangenen Internetuser direkt zu einer ganz anderen URL weiterleiten.

Die erkennende Kammer lies keinen Zweifel daran, dass auf diesen Sachverhalt die Metatag-Rechtsprechung Anwendung findet und untersagte diese Vorgehensweise klipp und klar aus Markenrecht.

Wir werden hierzu ausführlicher berichten, wenn uns die vollständigen Entscheidungsgründe vorliegen (Sie finden das Urteil im Volltext nunmehr hier). Die in der Angelegenheit von der Gegenseite in Düsseldorf anhängig gemachte negative Feststellungsklage wurde mittlerweile, offenbar unter dem Einfluss der Müncherner einstweiligen Verfügung, vollständig zurückgenommen.





7. Ausblick


Die Auseinandersetzungen um Metatags scheinen bislang kein Ende zu nehmen. Aus unserer Sicht war die zwischendurch sichergeglaubte Rechtssicherheit der bessere Zustand und die Entwicklungen und Entscheidungen des OLG Düsseldorf tragen den tatsächlichen Gegebenheiten kaum Rechnung. Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2003 wurde allerdings glücklicherweise erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004, Az: I ZR 183/03.






In einem weiteren Kurzbeitrag hat RA Michael Terhaag (www.aufrecht.de/4754.html) zu der BGH-Entscheidung Stellung genommen:

   ... der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem 18. Mai 2006 erstmals zu der Frage entschieden und den Beklagten im Ergebnis ausdrücklich verboten, das streitgegenständliche Kennzeichen „Impuls“ im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen im Quelltext, und damit insbesondere innerhalb der Metatag Keywords, zu verwenden.

...

Besonders interessant war aus unserer Sicht neben den bereits vielfach diskutierten Argumenten der Vergleich mit sogenannter subliminaler Werbung.

Solche Werbung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch kurze, nur Bruchteile von Sekunden dauernde Werbesendungen in Filmen die Werbebotschaft vom Zuschauer zwar optisch, jedoch nicht bewusst, sondern unterbewusst wahrgenommen wird. Subliminale Werbung ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Deutschland verboten. In den Urteilsgründen finden sich diese Überlegungungen nicht.

Schwerpunkt insgesamt war die Prüfung eines möglichen Verstoßes nach dem Markengesetz (MarkenG) und hierbei natürlich maßgeblich die fragliche sogenannte markenmäßige -d.h. kennzeichnende- Nutzung des streitgegenständlichen Begriffes. Etwas kürzer, aber nicht weniger gründlich, befassten sich die Bundesrichter innerhalb der mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit eines Wettbewerbsverstoßes nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

...

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige erste Senat des BGH befasst sich in seiner Entscheidung nahezu ausschließlich mit dem Markenrecht. Hierbei erklärt er dem von der Vorinstanz geforderten Erfordernis der visuellen Wahrnehmbarkeit auf der beworbenen Website eine klare Absage. Für eine markenmäßige und kennzeichnende Nutzung genüge es, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbeziehe.

Danach ist ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet werde, der das Suchwort aktiv dazu benutzt, um auf sein Angebot hinzuweisen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Bundesgerichtshof zur Sache ein kurzes, aber erfreulich eindeutiges Urteil fällt, das sicher über die Metatagproblematik hinaus seine Wirkungen auf das Marketing in den neuen Medien haben wird. Auch wenn vielfach die praktische Bedeutung des vorliegenden Verfahrens, wegen mit den Jahren geänderter Algorithmen der Suchmaschinen in Frage gestellt wurde, sind die getroffenen Erwägungen ohne weiteres auf andere, neuere technische Möglichkeiten zur potentiell unzulässigen Einbindung fremder Kennzeichen und Marken übertragbar.

Dies gilt aus unserer Sicht eindeutig für die ebenfalls etwas antiquierte Verwendung von weißer Schrift auf weißem Grund. Die Entscheidung wird aber auch für die aktuelle Rechtssprechung zu Marken in Google-Adwords sicher nicht ohne Folgen bleiben.




Auch bei dieser technischen Einrichtung kommt es vereinzelt vor, dass fremde Marken, ohne das sie visuell wahrnehmbar sind, verwendet werden, um das „Ergebnis des Auswahlverfahrens“ der Suchmaschine zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund deckt sich die Problematik vollständig mit den hier vorliegenden höchstrichterlichen Ausführungen des BGH. Die Tatsache, dass es sich bei Adwords um bezahlte Werbeanzeigen handelt, schwächt das Argument nicht ab, sonder verstärkt es vielmehr.

Da der Senat ausdrücklich die unmittelbare Wahrnehmbarkeit als Voraussetzung einer Markenverletzung abgelehnt hat, dürfte diese Regelung also auch noch für andere, vielleicht sogar noch gar nicht bekannte, technische „Tricksereien“ mit fremden Kennzeichen und Marken im Internet oder sonstigen neuen Medien seine Bedeutung haben.

Aus unserer Sicht, eine erfreuliche Stärkung der Rechte der Markeninhaber."


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