Das für die E-Zigaretten bestimmte flüssige Nikotin ist als ein nicht zugelassenes Arzneimittel anzusehen. Deshalb ist eine arzneimittelrechtliche Ordnungsverfügung, durch die das Bewerben von E-Zigaretten auf einer Internetplattform verboten wird, rechtmäßig. |
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Februar 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, |