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OLG Jena Urteil vom 25.05.2016 - 2 U 514/15 - Irreführende Werbung eines Autohauses mit fremdem Markenlogo
OLG Jena v. 25.05.2016: Irreführende Werbung eines Autohauses mit fremdem Markenlogo
Das OLG Jena (Urteil vom 25.05.2016 - 2 U 514/15) hat entschieden:
Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefbögen werblich mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke „Hyundai" blickfangmäßig zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers „Hyundai“ zu sein.
Siehe auch Einzelfälle unerlaubter und wettbewerbswidriger Werbung und Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Internet
Gründe:
I.
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte betreibt in M (und B ) Autohäuser und ist Vertragshändlerin von M und S .
Der Kläger hält die werbemäßige Verwendung des Markenlogos „H“ - wie aus den den Klageanträgen beigefügten Fotografien ersichtlich - am Betriebsgebäude (Straßenseite), auf zwei Pylonen und Geschäftspapier der Beklagten für unlauter weil bzw. solange diese nicht H -Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt sei. Außerdem hält er auch die Werbung auf einem Pylon sowie im Internet mit der Bezeichnung „H Spezialwerkstatt“ für unlauter.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt, dass das Landgericht den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis bereits falsch bestimmt habe. Es habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Beklagte mit der Signalisation für „H“ genauso werbe wie mit der Signalisation für „M“, wobei sie (nur) für „M“ tatsächlich Vertragshändler sei.
Er beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefbögen werblich
- mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke „H“ blickfangmäßig zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers „H“ zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
[folgen Abbildungen]
- mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke „H“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Spezialwerkstatt“ zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers „H“ zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
[folgen Abbildungen]
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach sich die verwendete Signalisation erkennbar von der Originalmarke „H“ unterscheide und der Einwand der Verjährung erhoben wurde. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Recht nicht auf den „flüchtigen Eindruck" eines „vorbeifahrenden" Verbrauchers abgestellt. Die Beklagte verwende die Signalisation für „H" und „M“ auch nicht gleichwertig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie folgende Erklärungen abgegeben:
„Berufungsbeklagte verpflichtet sich mit sofortiger Wirkung, dass der im Berufungsantrag 2.a) beispielhaft, bildhaft unten rechts wiedergegebenen Pylon mit der senkrechten Schrift „H“ blau auf weißem Grund einschließlich Logo nicht mehr verwandt wird. Die Berufungsbeklagte erklärt weiterhin, mit sofortiger Wirkung auf dem Briefpapier das Markenlogo „H“ nicht mehr zu verwenden. Die Erklärung erfolgt ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich."
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
1. Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Marken-Logos „H“
Hinsichtlich der Verwendung des Marken-Logos auf dem freistehenden Pylon mit der senkrecht wiedergegebenen Schrift und auf dem Geschäftspapier folgt der Unterlassungsanspruch bereits aus der von der Beklagten im Senatstermin abgegebenen Verpflichtungserklärung. Die abgegebene Erklärung begründet zwar einen Anspruch, lässt mangels Strafbewehrung die Wiederholungsgefahr jedoch nicht entfallen.
Im Übrigen hat der Kläger wegen der Verwendung des Marken-Logos auf dem freistehenden Pylon und dem Geschäftspapier, vor allem aber am Betriebsgebäude einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Nr. 4 UWG.
a) Das UWG ist im vorliegenden Fall anwendbar und nicht durch das Markenrecht verdrängt. Selbst wenn es der Beklagten - wie diese es vom Kläger bestritten vorträgt - vom Markenrechtsinhaber markenrechtlich nicht untersagt wird, die Logos zu verwenden, so ist es der Beklagten jedoch nicht gestattet, die Marke in irreführender Weise einzusetzen (BGH GRUR 2011, 85 Rn. 18 - Praxis Aktuell; Senat GRUR-RR 2008, 397). Solche lauterkeitsrechtlichen Ansprüche kann der Kläger geltend machen. Selbst wenn der Markeninhaber aus einem Unterlassungsvertrag nicht gegen die Verwendung der Werbeschilder vorgeht, bindet dies den Senat bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nicht.
b) Der Kläger ist unzweifelhaft klagebefugt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
c) Die Verwendung des Werbeschildes am Betriebsgebäude mit dem Marken-Logo „H“ stellt unzweifelhaft eine geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
d) Die Beklagte hat sich nicht ausdrücklich als Vertragshändlerin von H bezeichnet.
Eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegt jedoch darin, dass sie eine Vertragshändlereigenschaft bzw. die Eigenschaft, ein besonders autorisierter Händler zu sein, durch die Verwendung des Marken-Logos am Betriebsgebäude suggeriert.
e) Ob eine Irreführung vorliegt, ist anhand des Verständnisses der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die von der Publikumswerbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise nicht nur diejenigen, die bereits ein H-Fahrzeug besitzen. Vielmehr sind alle Verbraucher angesprochen, die am Markt nach Dienstleistungen betreffend den Verkauf oder die Reparatur von Kraftfahrzeugen nachsuchen.
f) Nicht jeder Hinweis auf eine bestimmte Spezialisierung des Geschäftsbetriebs führt zu einer Täuschung dieser relevanten Verkehrskreise über die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer bestimmten Herstellerorganisation (MünchKommUWG/Busche § 5 Rn. 654). Dem durchschnittlich informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher ist im Zusammenhang mit dem Handel und der Reparatur von Kraftfahrzeugen bekannt, dass es eine Vielzahl freier Anbieter gibt, die ihr Angebot auf bestimmte Kraftfahrzeugmarken ausrichten.
Ältere Rechtsprechung, die noch von einem anderen Verbraucherleitbild als demjenigen des durchschnittlich verständigen, durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers ausgeht, kann deshalb auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen werden. Es muss dem Händler insbesondere auch im Lichte von Art. 12 GG gestattet sein, durch eine zumindest zurückhaltende Nennung von Kraftfahrzeugmarken auf seine Kompetenz hinzuweisen. Dabei gilt, dass insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Marken genannt wird, der relevante Durchschnittsverbraucher umso weniger davon ausgeht, dass der Händler in all diese Vertriebsorganisationen eingebunden ist (vgl. ähnlich: BGH GRUR 1987, 823 - Ankündigungsrecht II).
Für den relevanten Durchschnittsverbraucher irreführend ist es jedoch, wenn freie Anbieter durch die Verwendung eines vollständigen Markenlogos dem Publikum suggerieren, es bestehe eine besondere vertragliche Verbindung zu dem Hersteller der unter der Marke vertriebenen Produkte. Der relevante Durchschnittsverbraucher wird nämlich dann annehmen, dass durch die Verwendung des Markenlogos zugleich auch auf eine Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird (so auch Senat aaO.; MünchKommUWG/Busche § 5 Rn. 655). Das gilt auch im Lichte des Umstandes, dass es sich bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs für den Verbraucher um eine größere Investition handelt, die er mit größerer Sorgfalt vorbereitet. Denn Informationen dazu, in welche Vertriebsorganisation die Beklagte eingebunden ist, erfährt der Verbraucher bei weiteren Recherchen erst dann, wenn er die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht hat. Leicht einsehbare Informationen (vgl. BGH GRUR 2011, 1050 - Ford Vertragspartner) hält die Beklagte insoweit auch nicht vor.
Im vorliegenden Falle verwendet die Beklagte auf dem großen Werbeschild am Betriebsgebäude (Foto a1) sowie auf dem freistehenden Pylon mit senkrechter Schrift (Foto a2) und dem Geschäftspapier (Foto a3) das Markenlogo von H . Dabei wird gestalterisch sowohl das Bildelement (“stilisiertes H“) als auch das Wortelement der Marke gerade in der eigenartigen Gestaltung benutzt, wie sie der Marke entsprechen. Damit sind die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten. Für den relevanten Durchschnittsverbraucher macht es dabei auch keinen entscheidenden Unterschied, dass die Beklagte einen blauen Schriftzug auf weißem Grund verwendet, wohingegen die Original Wort-/Bild-Marke eine weiße bzw. silbrige Schrift auf blauem Grund verwendet. Denn die Farben selbst bleiben gleich, außerdem auch der Schriftzug und vor allem das Bildelement der Marke. Im Falle der Verwendung auf dem Geschäftspapier wird sogar eine identische Farbgebung benutzt.
Die Irreführungseignung ist im vorliegenden Falle auch gerade deshalb gegeben, weil auf dem Betriebsgebäude lediglich zwei Marken zu Werbezwecken angegeben sind, auf dem Pylon sogar lediglich eine Marke. Dabei ist unstreitig, dass die Beklagte in Hinblick auf die andere, am Betriebsgebäude verwendete Marke, nämlich M, auch tatsächlich Vertragshändler ist. Der relevante Durchschnittsverbraucher wird dann, wenn daneben blickfangmäßig lediglich eine weitere Marke angegeben ist, davon ausgehen, dass die Beklagte dann auch Vertragshändler für diese andere Marke, nämlich H, ist. Dies gilt auch, weil die Beklagte hinsichtlich der Marke (S ), für die sie Vertragshändler ist, lediglich auf einer Fahne bzw. einem weiteren Pylon wirbt, nicht aber am Betriebsgebäude im Zusammenhang mit den beiden anderen Marken. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die Marke „M“ nicht nur auf der Straßenseite des Betriebsgebäudes, sondern ein weiteres Mal auf einer anderen Seite verwendet. Denn maßgeblich ist der Eindruck der gleichwertigen Verwendung der Marken, wie er durch die Gestaltung der werblich im Vordergrund stehenden Straßenseite entsteht. Auch dass neben den beiden Marken auf der Vorderseite des Gebäudes noch der Name des (ehemaligen) Inhabers „F“ hervorgehoben wird, relativiert den irreführenden Eindruck nicht.
Irreführend ist schließlich auch die Verwendung des Bildelements der Originalmarke H auf dem weiteren Pylon, auf dem in der oberen Hälfte auf den Inhabernamen „F“ hingewiesen wird (Foto b). Auch wenn die Bezeichnung H-Spezialwerkstatt - wie noch auszuführen ist - insoweit nicht zu beanstanden ist, gebietet die zurückhaltende Nennung von Marken, dass zumindest die hervorgehobene Darstellung des Bildelementes und des Originalschriftzuges von „H“ unterlassen werden. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Beklagte auf diesem Pylon den Markennamen mit kleinem Bildelement in die Liste der weiteren Kraftfahrzeugmarken gleichberechtigt und ohne weitere Hervorhebung einreihen würde (vgl. Insoweit zum Markenrecht: BGH GRUR 2003, 878 - Vier Ringe über Audi), braucht nicht entschieden zu werden.
g) Die genannte unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Werbung ist geeignet, dass Verbraucher im Falle des Interesses an einem Kraftfahrzeugkauf oder einer Kraftfahrzeugreparatur bezüglich H Fahrzeuge das Angebot der Beklagten in Erwägung ziehen und sich mit dem Angebot der Beklagten befassen und das Geschäftslokal aufsuchen. Dies genügt (vgl. EuGH WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo).
h) Der Anspruch ist nicht verjährt. Es kommt für die maßgebliche Kenntnis nicht auf die Kenntnis irgendeines Mitglieds des Klägers an, sondern auf die Kenntnis der maßgeblichen Mitarbeiter des Klägers selbst (BGH GRUR 2011, 633 - BIO TABAK). Dieser erhielt - unbestritten - erst am 29.6.2014 Kenntnis. Die Klage ist am 27.10.2014 beim Landgericht eingegangen und am 10.11.2014 zugestellt worden.
2. Unterlassungsanspruch wegen des Begriffes „H Spezialwerkstatt"
Die Verwendung der Bezeichnung „H Spezialwerkstatt" im Zusammenhang mit dem Inhabernamen der Beklagten auf einem anderen Pylon ist demgegenüber nicht irreführend. Der Hinweis auf eine Spezialisierung in Bezug auf Reparaturen suggeriert dem relevanten Durchschnittsverbraucher keine Einbindung in die Vertriebsorganisation von H . Vielmehr liegt hier ein zulässiger Hinweis auf eine Spezialisierung vor, die tatsächlich, was von der Beklagten unbestritten vorgetragen ist, auch besteht. Auch insoweit ist entgegenstehende ältere Rechtsprechung und Literatur aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbildes nicht mehr heranzuziehen. Vielmehr entspricht ein entsprechend gewandeltes Verbraucherverständnis der neueren Rechtsprechung zu (tatsächlich mit entsprechenden Fähigkeiten ausgestatteten) „Spezialisten" (vgl. beispielhaft bei Rechtsanwälten: BGH GRUR 2015, 286 - Spezialist für Familienrecht). Der relevante Durchschnittsverbraucher wird also von einer „Spezialwerkstatt" nicht mehr erwarten, dass sie in eine Vertriebsorganisation eingebunden ist, sondern nur, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur bestimmter Fahrzeugtypen vorhanden sind, über die die Beklagte unbestritten jedoch verfügt. Mit einer irreführenden Bezeichnung als „Vertragspartner" (vgl. BGH GRUR 2011, 1050 - Ford Vertragspartner) ist die Bezeichnung „Spezialwerkstatt" nicht zu vergleichen.
Im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass es dem Kraftfahrzeughändler, der der Vertriebsorganisation nicht angehört, ermöglicht werden muss, seine Leistungsfähigkeit für bestimmte Produkte in der Werbung herauszustellen. Zudem dominiert auf diesem Pylon die Bezeichnung „F“, also der Name des Inhabers der Beklagten. Dies und die weitere Überschrift „Service aller Marken" mit der Nennung weiterer Marken, nämlich K, M und Ho, relativiert die Suggestion einer Vertragshändlereigenschaft durch die Verwendung des Begriffs „Spezialwerkstatt".
Aus diesen Gründen ist auch die Werbung der Beklagten im Internet unter a...de nicht unlauter, weil sie sich auf die werblich neutral gestaltete Nennung des Begriffes „H -Spezialwerkstatt" beschränkt, ohne dass das Logo in seinen gestalterischen Elementen verwendet würde.
3. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ist in voller Höhe gegeben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Dies gilt bei Abmahnungen durch klagebefugte Verbände auch dann, wenn die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war (BGH GRUR 2010, 169 - CE-Kennzeichnung).
4. Daher war das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Teilunterliegen des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.
Berichtigungsbeschluss vom 21.06.2016
Das Urteil des Senats wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass es nach dem auf Seite 4 des Urteils eingefügten Lichtbild und vor der Klageabweisung im Übrigen zusätzlich heißen muss:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2014 zu zahlen.“
Gründe:
Das Urteil war wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Im Urteilsumbruch, der sich durch die Einfügung von Lichtbildern veränderte, fehlt im Urteilstenor der Ausspruch über die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten nebst Zinsen. Darüber ist jedoch ausweislich Seite 14 des Urteils in der Sache ausdrücklich entschieden worden. Deshalb war nach Anhörung der Parteien eine Berichtigung veranlasst (BGH NJW 1964, 1858; OLG Saarbrücken OLGR 2011, 330).