1. | Reiseveranstalter im Sinne des BGB § 651k kann auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt. |
2. | Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen BGB § 651k Abs 4 ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen BGB § 651k Abs 5 iV mit BGB § 651k Abs 4 ohne Nachweis einer Sicherungsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt. |
1. | es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs von Reiseteilnehmern am Reiseprogramm "C." Familien-Kurzurlaub gemäß Katalog 94/95 - wie in Anlage K 1 zur Klageschrift - den über den Anzahlungsbetrag von 10 % des Reisepreises hinausgehenden Reisepreis vor Reisebeginn anzufordern und/oder anzunehmen, sofern dem Kunden nicht vorher ein Sicherungsschein gemäß § 651k Abs. 4 BGB oder eine entsprechende Sicherung im Sinne von § 651k Abs. 5 BGB übergeben worden ist; |
2. | an die Klägerin 267,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. |
"die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung und Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen". |