Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 17.01.1985 - VII ZR 163/84 - Auf Vermittlung von Ferienwohnungen findet der Anspruch aus § 651f Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung
 

 

Home  |   Gesetze  |   Verkehrslexikon  |   Datenschutz  |   Impressum  |      

 





 

AGB - Ferienimmobilien - Flugtickets - Preisangaben - Reisen - Sonstige Produkte - Ticketverkauf - Widerrufsausschluss


BGH v. 17.01.1985: Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie gerichteten Vertrages


Der BGH (Urteil vom 17.01.1985 - VII ZR 163/84) hat entschieden:
Wird die Bereitstellung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken als alleinige Leistung geschuldet, so ist BGB § 651f Abs 2 entsprechend anzuwenden.

Ein auf die Bereitstellung eines Ferienhauses gerichtete Vertrag ist zwar kein Reisevertrag i.S. des § 651 a Abs. 1 BGB, weil der Anbieter danach nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen, sondern lediglich eine Leistung zu erbringen hat. Ob er ein Mietvertrag ist oder nicht eher ein Werkvertrag kann offenbleiben. Der Anbieter haftet jedoch wie ein Reiseveranstalter, wenn er unter Verwendung eines vielseitigen Ferienhauskataloges als eigener Veranstalter von Ferienhausaufenthalten auftritt; dies kann auch nicht durch eine Vermittlerklausel in seinen AGB ausgeschlossen werden.




Tatbestand:

Der Beklagte betreibt eine "Ferienhausvermittlung" und beruft sich in seiner Werbung auf über 20-jährige Erfahrung auf diesem Gebiet. Anhand seines umfangreichen Kataloges über Sommerhäuser und Ferienwohnungen in Dänemark buchte die Klägerin für die Zeit vom 18. Juli bis zum 8. August 1981 das Ferienhaus "Sommerland" in O zum Gesamtpreis von 2.308,- DM. In dem von dem Beklagten ausgefertigten "Mietvertrag" sind als Vertragspartner die Parteien angegeben. Nach den in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Katalog will der Beklagte nur als Vermittler haften.

Bei der Ankunft im Ferienhaus stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Mit Schreiben vom 23. Juli 1981 verlangte sie von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin sowie der auf der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten. Ferner begehrte sie für sich und die Mitreisenden (ihre beiden Kinder im Alter von 4 Jahren und 7 Monaten und ihre Freundin mit zwei 14-jährigen Kindern) Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Beklagte erstattete auf den Reisepreis 1.666 DM.

Die Klägerin hat weitere 971 DM sowie eine ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat ihr 1.321 DM nebst Zinsen zuerkannt, davon 350 DM als Entschädigung für die beiden vertanen Tage der An- und Abreise und zwar 150 DM für sie selbst.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin erfolglos nur noch für sich eine weitere Entschädigung von mindestens 1.000 DM verlangt. Mit der - zugelassenen - Revision, die zurückzuweisen der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne ihren Anspruch auf weitere angemessene Entschädigung nicht aus § 651 f Abs. 2 BGB herleiten, weil zwischen den Parteien kein Reisevertrag i.S. des § 651 a Abs. 1 BGB zustandegekommen sei, sondern nur ein Mietvertrag. Die Vorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB könne auch nicht analog angewandt werden. Der Gesetzgeber habe diesen Anspruch bewusst vom Abschluss eines Pauschalreisevertrags abhängig gemacht. Mithin fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke im Gesetz. Auch sei die Interessenlage nicht vergleichbar, weil bei bloßen Miet- oder Werkverträgen der Ferienreiseerfolg vom Vertragszweck nicht umfasst sei. Ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stünde der Klägerin daher nur dann zu, wenn auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Reisevertrag an der früheren Rechtsprechung des BGH festzuhalten wäre, wonach Urlaub als solcher Vermögenswert habe und die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung einer Reise deshalb einen Vermögensschaden begründe. Dies gehe jedoch nicht an. § 651 f Abs. 2 BGB solle ohne Zweifel auch immaterielle Schäden ausgleichen. Außerhalb seines Anwendungsbereiches sei dies wegen der Vorschrift des § 253 BGB jedoch nicht möglich. Da es nicht wünschenswert sei, dass es im Ferienreiserecht zwei in ihrem Umfang unterschiedliche Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gebe, könne die These vom Vermögensschaden nicht aufrechterhalten werden. Im übrigen sei Zeit nicht käuflich und handele es sich bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit im wesentlichen um den Ersatz immaterieller Schäden.


Das greift die Revision mit Erfolg an.

1. Der auf die Bereitstellung eines dänischen Ferienhauses gerichtete Vertrag der Parteien ist allerdings kein Reisevertrag i.S. des § 651 a Abs. 1 BGB, weil der Beklagte danach nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen, sondern lediglich eine Leistung zu erbringen hatte. Ob er ein Mietvertrag ist, wie das Berufungsgericht meint, oder nicht eher ein Werkvertrag (vgl. BGHZ 61, 275, 279; OLG München MDR 1984, 845; LG Frankfurt/Main NJW 1982, 1949, 1983, 233; Bunte ZIP 1984, 1313, 1315; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651 a Rdn. 92; Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess 1983, § 6 I 2 b (1) - S. 250; Bartl NJW 1983, 1092, 1094), kann hier offenbleiben. Jedenfalls ist der Beklagte unter Verwendung eines vielseitigen Ferienhauskataloges als eigener Veranstalter von Ferienhausaufenthalten aufgetreten und daher der Klägerin auch für die Bereitstellung einer mangelfreien Urlaubsunterkunft verantwortlich. Ungeachtet der Vermittlerklausel in seinen AGB hat er die Verschaffung der Ferienunterkünfte als seine Leistung angeboten und dabei seine langjährige Erfahrung herausgestellt. Er ist auch allein als Vertragspartner der Klägerin aufgetreten; wer ihm das von der Klägerin gebuchte Ferienhaus in O. zur Verfügung stellt, ist nicht zu erkennen. Er haftet daher wie ein Reiseveranstalter.

Die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Unbeachtlichkeit der Vermittlerklausel (vgl. BGHZ 61, 275, 281) wird nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber in § 651 a Abs. 2 BGB eine entsprechende Regelung nur für den Reisevertrag getroffen hat. Diese Bestimmung gibt vielmehr lediglich einen Grundsatz wieder, den die Rechtsprechung zuvor dazu entwickelt hatte (BGHZ aaO; BGH NJW 1974, 1046; vgl. auch Begründung des § 1 Abs. 2 des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag - BT-DS 8/786 Seite 15). Zwar ist die in § 1 Abs. 3 des Regierungsentwurfs vorgesehene Unbeachtlichkeit von Vermittlerklauseln auch bei einzelnen Reiseleistungen nicht in das Reisevertragsgesetz übernommen worden. Dem kann aber nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe die Unbeachtlichkeit auf den Pauschalreisevertrag beschränken wollen. Er hat es lediglich für untunlich gehalten, eine solche Regelung - wie in der Beratung des Rechtsausschusses des Bundestags vorgeschlagen (vgl. Protokoll Nr. 49 vom 4. Oktober 1978, Seite 26 f) - für das gesamte Schuldrecht zu treffen, und sich im übrigen um eine Straffung des Gesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf bemüht (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-DS 8/2343 Seite 6, 8). Die Vermittlerklausel bleibt daher auch bei Buchung nur einer Reiseleistung unbeachtlich (so auch Staudinger/Schwerdtner, aaO Rdn. 68, 69, 73 f; Derleder in AK BGB, § 651 a Rdn. 2; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., Anh. §§ 9 - 11 Rdn. 595; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 9 R 59; Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 380; Tonner NJW 1981, 1921, 1922). Der Grundsatz des § 651 a Abs. 2 BGB gilt für die Buchung einer einzelnen Reiseleistung entsprechend.

2. Hat der Reiseveranstalter für die Urlaubsgestaltung nur eine Leistung zu erbringen, etwa dem Reisenden ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zu verschaffen, und wird aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Urlaubsreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 651 f Abs. 2 BGB in Betracht.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des Reisevertragsgesetzes (grundlegend BGHZ 63, 98) hat der Urlaub jedenfalls dann Vermögenswert, wenn er der Erhaltung oder der Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen, hat im Ergebnis aber weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. die Nachweise in BGHZ 77, 116, 120; neuerdings Dunz JZ 1984, 1010, 1015). Die Frage, ob dem Urlaub als solchem ein entschädigungsfähiger Wert beizumessen ist, ist schließlich durch die Regelung in § 651 f Abs. 2 BGB auch von dem Gesetzgeber bejaht worden. Damit ist - unabhängig vom Streit über seine dogmatische Einordnung - klargestellt, dass dieser Schadensposten im Bereich des vertraglichen Reiserechts anzuerkennen ist, falls die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

In seiner Entscheidung BGHZ 85, 168, 171 f hat der Senat weiterhin dargelegt, dass nicht nur die bisherige Rechtsprechung festgeschrieben, sondern der Kreis der anspruchsberechtigten Personen auch auf nicht erwerbstätige Personen ausgedehnt worden ist. Andererseits erfasst die gesetzliche Regelung nun aber diejenigen Urlauber nicht, die nur eine Reiseleistung in Anspruch nehmen. Sie bleibt damit hinter der bisherigen Rechtsprechung zurück, wonach nicht nur der Pauschalreisende, sondern auch der Ferienhausurlauber, der selbst anreist, eine Entschädigung wegen vertanen Urlaubs verlangen kann (vgl. BGHZ 77, 116, 121 f). Dass der Gesetzgeber diesen Kreis von Urlaubern im Verhältnis zur früheren Rechtsprechung bewusst schlechter stellen wollte, kann jedoch nicht angenommen werden (so auch Tonner und Bunte aaO; vgl. zum Willen des Gesetzgebers ferner BGHZ 85, 50, 55).

b) Wenn die Rechte des Ferienhausurlaubers, der selbst anreist, nicht unmittelbar unter die §§ 651 a ff BGB fallen, so liegt dies letztlich nur daran, dass es dem Gesetzgeber mit der Regelung in § 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gelungen ist, den ins Auge gefassten Anwendungsbereich des Reisevertragsgesetzes genau zu beschreiben. In der Sache ging es darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Verantwortung und Haftung abzugrenzen von dem Reisevermittlungsvertrag, der nicht unter die §§ 651 a ff BGB fallen sollte (so ganz deutlich noch die Begründung zum Regierungsentwurf, aaO, S. 12, 14). Leitbild für den Reiseveranstaltungsvertrag war dabei die sogenannte Pauschalreise, bei der ein Veranstalter nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Programm Urlaubsreisen anbietet. Dabei wurde - wie ausgeführt - nicht verkannt, dass die typischen Merkmale einer Veranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Als typisch für den Reisevermittlungsvertrag wurde die Organisation einer Geschäftsreise angesehen, obwohl auch dabei häufig mehrere Leistungen, nämlich Flug und Hotel, vermittelt werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Seite 7; Protokoll Nr. 49 Seite 22 f).

Daraus wird deutlich, dass es für die Haftung des Reiseveranstalters im Grunde nicht darauf ankommen kann, wieviele Reiseleistungen er zu erbringen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er hierfür selbst die Verantwortung übernimmt, oder ob er nur fremde Leistungen vermittelt. Das zur Definition der Reiseveranstaltung und zur Abgrenzung gegenüber der bloßen Vermittlung herangezogene, aus Art. 1 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens von 1970 in den Regierungsentwurf und schließlich in das Reisevertragsgesetz übernommene Merkmal "Gesamtheit von Reiseleistungen" trifft daher den ursprünglich ins Auge gefassten Sachverhalt nicht genau. Der Zielrichtung des Gesetzes entspricht es vielmehr, auch denjenigen nach den gleichen Regeln haften zu lassen, der nur eine Reiseleistung erbringt, wenn er hierfür selbst die Verantwortung übernommen hat.

c) Der "Umkehrschluss" des Berufungsgerichts ist daher weder zwingend noch interessengerecht.

Die entsprechende Anwendung des § 651 f Abs. 2 BGB auf eine bloße Ferienhausbuchung ist nicht durch eine bewusst gegenteilige Entscheidung des Gesetzgebers ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Ferienhausurlauber, der selbst anreist, dem Pauschalreisenden - insoweit - gleichzustellen ist. Ist dies der Fall, so gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung bei ähnlicher Interessenlage, auch jenem eine angemessene Entschädigung wegen vertanen Urlaubs zuzubilligen. Der Senat hat diese Frage bereits früher bejaht (vgl. BGHZ 77, 116, 121 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Blaurock in NJW 1980, 1949; s.a. BGHZ 61, 275). Hieran ist ungeachtet der Erwägung, dass nach § 651 f Abs. 2 BGB für die Bemessung der Entschädigung auch immaterielle Momente von Bedeutung sein können (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 1983, 35, 36 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-DS 8/786 Seite 30) festzuhalten (ebenso LG München I NJW 1985, 331 = BB 1984, 2222; LG Frankfurt/Main NJW 1985, 330; Staudinger/Schwerdtner aaO, § 651 a Rdn. 93, § 651 f Rdn. 68; Staudinger/Medicus, 12. Aufl., § 233 Rdn. 48; Jauernig/Teichmann, BGB, 3. Aufl., vor § 249 Anm. III 6; Larenz, Schuldrecht, Bd. I, 13. Aufl., S. 463; Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., S. 25).

Der Regelung in § 651 f Abs. 2 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich um die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung eines Vertrages handelt, dessen Zweck darauf gerichtet ist, dem Reisenden durch die versprochene Gestaltung der Urlaubszeit Urlaubsfreude zu ermöglichen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aaO Seite 11). Die Zuerkennung eines derart begründeten Anspruches lässt sich nicht auf den Reisevertrag i.S. des § 651 a BGB beschränken. Der rechtfertigende Grund für einen solchen Entschädigungsanspruch ist vielmehr auch dann gegeben, wenn sich jemand - wie hier - vertraglich verpflichtet, eine für die Urlaubsgestaltung wesentliche Leistung zu erbringen. Dann ist die Zweckbestimmung des Vertrages dieselbe wie bei einem Reisevertrag i.S. des § 651 a BGB. Der Senat hat denn auch bereits mehrfach die Möglichkeit angedeutet, die Vorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB auf gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 77, 116, 121; 80, 366, 368; NJW 1982, 1522, 1523).

Bei der bloßen Buchung eines Ferienhauses bei einem Veranstalter oder der Anmietung vom Besitzer (wie im Fall BGHZ 77, 116) zur Urlaubsgestaltung liegt auf der Hand, dass es für den inneren Grund des Entschädigungsanspruchs nicht darauf ankommen kann, ob sich der Veranstalter oder Vermieter nur verpflichtet hat, dem Kunden ein Ferienhaus zu verschaffen, oder ob er darüber hinaus auch noch die Beförderung des Kunden oder andere Leistungen übernommen hat. In jedem Fall gehören Urlaubsgenuss und Erholung zur Zweckbestimmung des Vertrages. Wird dieser Urlaubszweck vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, weil der Veranstalter/Vermieter den Vertrag nicht oder nur mangelhaft erfüllt, so entspricht es dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass er dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat.


II.

Die angefochtene Entscheidung wird daher von der Begründung durch das Berufungsgericht nicht getragen und ist aufzuheben. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung im Ergebnis richtig ist.

1. Der Senat hat von Anfang an betont, dass nicht jede Beeinträchtigung der Urlaubsgestaltung den Zweck, dem der Urlaub dient, in Frage stellt und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 63, 98, 106). Abzustellen ist vielmehr auf die besonderen Umstände in der Person desjenigen, der den Ersatzanspruch geltend macht. So kann bei einer Familie der Urlaub für die Eltern vertan sein, für die Kinder hingegen nicht (vgl. BGHZ 85, 168, 173). Ferner hat der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein zu Hause verbrachter Urlaub nicht immer den mit dem Urlaub verfolgten Zweck verfehlen muss (vgl. BGHZ 77, 116, 122; 85, 168, 173; NJW 1983, 35, 36). Schließlich hat er einem Kläger, der in der Lage war, seinen Urlaub zu verschieben, Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs versagt (BGHZ 82, 219, 227).

All diesen Entscheidungen lag die Erwägung zugrunde, dass ein Ersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs nur gerechtfertigt ist, wenn die Reisemängel zu einer endgültigen Einbuße an Urlaubszeit führen, diese also - zumindest zu einem wesentlichen Teil - nutzlos "verbraucht" wird. Kann hingegen der mit dem Urlaub verfolgte Zweck letztlich doch noch erreicht werden, sei es auch durch eine andere als die ursprünglich geplante Gestaltung, so ist der Urlaub nicht vertan.

2. Dies kann auch hier von Bedeutung sei, und zwar nicht nur unter dem Blickwinkel, welche Möglichkeiten die Klägerin hatte, den Urlaub zu Hause erholsam zu gestalten, sondern auch wegen der Frage, ob sie überhaupt Urlaubszeit "verbraucht" hat.

Die Klägerin ist nicht erwerbstätig und wollte den hier fraglichen Urlaub ohne ihren berufstätigen Ehemann, aber mit ihren zwei noch nicht schulpflichtigen Kindern und in Begleitung einer guten Freundin, einer Lehrerin, im gebuchten Ferienhaus verbringen. Schon wegen des Scheiterns des lange geplanten Beisammenseins mit ihrer Freundin erscheint ihr der Urlaub vertan. Da ihr für die durch unnütze An- und Abreise verlorenen Urlaubstage bereits eine Entschädigung zuerkannt ist, geht es jetzt nur noch um die Bewertung der restlichen, zu Hause verbrachten Urlaubszeit. Ob diese ganz oder zum Teil nutzlos aufgewendet worden ist, wird das Berufungsgericht nunmehr prüfen und entscheiden müssen.

3. Da die Klägerin ihre Ansprüche aus der misslungenen Ferienhausbuchung alsbald nach ihrer Rückkehr geltend gemacht hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Reisende, zu dessen Gunsten bei Buchung nur einer Reiseleistung § 651 f BGB entsprechend anzuwenden ist, nicht auch ihn möglicherweise beschwerende Bestimmungen des Reisevertragsrechts, etwa § 651 g BGB entsprechend gegen sich gelten lassen muss (bejahend LG München I aaO; verneinend LG Frankfurt/Main, Urt. vom 19. November 1984).


III.

Nach alledem ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.









Datenschutz Impressum