1. | Ist zu erwarten, dass die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vergleiche BGH, Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15, juris Rn. 7) geltend machen wird, kann dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehen wird. Die Möglichkeit der Leistungsklage beseitigt deshalb in solchen Fällen in der Regel nicht das Interesse des Verbrauchers an der gerichtlichen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. |
2. | Das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF gebietet nicht, dass dem Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteil wird, die alle möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst. |
3. | Allein auf die Erwägung, die erteilte Widerrufsbelehrung könnte im Falle ihrer Verwendung in einem anderen tatsächlichen Kontext Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen, kann die Annahme, der Verbraucher sei auch in seiner hiervon abweichenden Situation über die Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts unrichtig belehrt worden, nicht gestützt werden. |
4. | Die fehlende Klarstellung in einer Widerrufsbelehrung, dass es auf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers ankommt und ein früherer Zugang des schriftlichen Antrags des Unternehmers nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vergleiche BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, juris Rn. 16), ist unschädlich, wenn im Falle eines sogenannten „Präsenzgeschäfts“ sämtliche relevanten Umstände zeitlich zusammenfallen. |
5. | Belehrt der Unternehmer den Verbraucher über die im Falle des Widerrufs zum Nachteil des Verbrauchers eintretenden Folgen nach § 357 Abs. 1 Sätze 2, 3, § 286 Abs. 3 BGB aF, ohne zugleich anzugeben, dass der Unternehmer diesen Folgen ebenfalls ausgesetzt ist, stellt dies jedenfalls dann keine einseitige Belehrung dar, wenn der vertraglichen Vereinbarung entsprechend der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist keine Leistung zu erbringen hat, mit deren Erstattung der Unternehmer 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug geraten kann. |
6. | Übernimmt der Unternehmer das gesetzliche Muster nicht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, kommt ihm die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF nicht zugute. |
7. | Das mit Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF zur Verfügung gestellte Informationsmuster enthält keine ausreichenden Angaben zur Widerrufsfrist. Die Information, die Widerrufsfrist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. |
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. [...] Widerrufsfolgen [...] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.“ |
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. [...] Widerrufsfolgen [...] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.“ |
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“ |
I. | Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge |
Darlehensvertrag Nr. | Nennbetrag in EUR | ||
0270598208/0273117642 | 39.000,00 | ||
0473117642 | 50.000,00 | ||
0573117642 | 50.000,00 | ||
0673117642 | 40.000,00 | ||
0773117642 | 90.000,00 |
durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 22.07.2014 gegenstandslos geworden sind. |
II. | Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf die Darlehensverträge |
Darlehensvertrag Nr. | Nennbetrag in EUR | ||
0270598208 | 39.000,00 | ||
0473117642 | 50.000,00 | ||
0573117642 | 50.000,00 | ||
0673117642 | 40.000,00 | ||
0773117642 | 90.000,00 |
geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat. |
III. | Der Vorstand der Beklagten wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft unter II. nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte. |
IV. | Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger die Nutzungen in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe gemäß Ziffer II. sowie hieraus 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen. |
V. | Schließlich wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten EUR 1.524,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
I. | Es wird festgestellt, dass die von den Klägern mit der Beklagten am 03.04.2003 und am 18.11.2010 geschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern 0270598208/0273117642 und 0773117642 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 22.07.1014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurden. |
II. | Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf die gem. Ziffer I wirksam widerrufenen Darlehensverträge mit den Nummern 0270598208/0273117642 und 0773117642 geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat. |
III. | Über die Klageanträge Ziffern III bis V - Versicherung an Eides statt, Nutzungsherausgabe und Nebenforderung - wird in Bezug auf die wirksam widerrufenen Darlehensverträge gem. Ziffer I wirksam widerrufenen Darlehensverträge mit den Nummern 0270598208/0273117642 und 0773117642 auf zweiter und dritter Stufe entschieden. |
IV. | Im Übrigen, d. h. in Bezug auf alle Ansprüche, die hinsichtlich der am 30.01.2007 und am 12.05.2008 geschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern 04773117642, 0573117642 und 0673117642 geltend gemacht wurden, wird die Klage abgewiesen. |
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.08.2015 - Az.: 10 O 9199/14 - der Klägerin zugegangen unter dem 12.08.2014, wird aufgehoben, soweit zu Lasten der Kläger entschieden worden ist und wie folgt neu gefasst: |
I. | Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge |
Darlehensvertrag Nr. | Nennbetrag in EUR | |||
0270598208/0273117642 | 39.000,00 | |||
0473117642 | 50.000,00 | |||
0573117642 | 50.000,00 | |||
0673117642 | 40.000,00 | |||
0773117642 | 90.000,00 |
durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 22.07.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurden. |
II. | Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf die Darlehensverträge |
Darlehensvertrag Nr. | Nennbetrag in EUR | |||
0270598208 | 39.000,00 | |||
0473117642 | 50.000,00 | |||
0573117642 | 50.000,00 | |||
0673117642 | 40.000,00 | |||
0773117642 | 90.000,00 |
geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat. |
III. | Der Vorstand der Beklagten wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft unter II. nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte. |
IV. | Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger die Nutzungen in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe gemäß Ziffer II. sowie hieraus 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen. |
V. | Schließlich wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten EUR 1.524,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 10 O 9199/14 - die Klage abzuweisen, |
1. | soweit festgestellt worden ist, dass das Darlehen Nr. 773117642 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 22.07.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde und |
|
2. | soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf den wirksam widerrufenen Darlehensvertrag Nr. 773117642 geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat und |
|
3. | soweit in Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 773117642 entschieden wurde, über Ansprüche aus den Klageanträgen zu Ziffern II bis V auf zweiter und dritter Stufe zu entscheiden. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
„Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen. Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“ |