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Domainrecht

Domainrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrecht
-   Europa-Recht
-   Denic und Admin-C
-   Domain und Unternehmenskennzeichen
-   Bindestrich-Domain
-   Catch-all-Funktion
-   Dispute-Eintrag/Widerspruch
-   Verfügungsverbot und Pfändung
-   Treuhänderische Domainregistrierung
-   Domain-Handel / Grabbing -Parking - Steuern
-   Nichtzahlung der Gebühren an den Registrar
-   Zahlungsverzug des Kunden
-   Providerwechsel / Domainumzug
-   Störerhaftung des Domainverpächters
-   Internationales Privatrecht
-   Gerichtszuständigkeit
-   Strafrecht

Domainwahl und Schranken:

-   Abkürzungen
-   Distanzierender bzw. diffamierender Domainname
-   Ein- und zweistellige Domain
-   EU-Domains
-   Gattungsbegriffe
-   Gleichnamigkeit / Firmennamen
-   Kfz-Kennzeichen-Domains
-   Kombination aus Berufsbezeichnung und Ort / Gegend
-   Kombination aus Firmennamen und Herkunftsbezeichnung
-   Kombination aus Marke und Beschreibung
-   Ländernamen / Ortsnamen / Gebietskörperschaften
-   Liegenschaftsdomain
-   Ministerien / Behörden
-   Notare
-   Personennamen / Familiennamen
-   Tippfehler-Domains
-   Top-Level-Domains (TLD)
-   Vereinsnamen



Einleitung:


Die Domain ist der Name eines Internetauftritts. Jede Domain besteht aus einer Folge von durch Punkte getrennten Zeichen, siehe hierzu Die Registrierung einer Domain als Internetadresse.

Zur Rechtsnatur der Domain führt der Bundesfinanzhof (Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05) aus:

   "Ein Domain-Name ist ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut (gl.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 5 Rz. 270 Stichwort "Domain"; Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz. 533; Schmittmann in: Steuer- und Bilanzpraxis -StuB- 2002, 105; Petereit, Der Steuerberater -StB- 2005, 288; Wübbelsmann, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005, 1659). Die Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut stimmen inhaltlich überein (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie -allein oder mit dem Betrieb- verkehrsfähig sind (BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, m.w.N.).

Ein Domain-Name ist ein ähnliches Recht i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB. Als ähnliche Rechte und Werte kommen Positionen in Betracht, die nicht unter die Begriffe Konzessionen oder gewerbliche Schutzrechte fallen, ihnen aber inhaltlich vergleichbar sind (vgl. MünchKommHGB/Beater, 4. Aufl., § 266 Rdnr. 14). Ein Domain-Name ist kein gewerbliches Schutzrecht, da der Inhaber eines Domain-Namens an der Domain kein absolutes Recht erwirbt, welches ähnlich einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Immaterialgüterrechte wie Patent-, Marken- oder Urheberrechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Domain ist dagegen nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Domain von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2005, 3353, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 24. November 2004 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).

Eine Domain ist allerdings mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. Denn die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domaininhabers ist durch seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung seiner Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten, abgesichert. Mit Abschluss des Vertrages über die Registrierung einer Domain erhält der Domaininhaber nach § 2 Abs. 1 der für das Streitjahr 2000 geltenden DENIC-Registrierungsbedingungen -im Folgenden DRegB- (die aktuellen Domainbedingungen sind im Internet unter www.denic.de/de/bedingungen.html abrufbar) zunächst einen Anspruch auf Aufnahme der Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC (Konnektierung). Mit der Aufnahme in die Nameserver erlischt zwar dieser Anspruch (§ 362 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuches -BGB-). Der Registrierungsvertrag ist allerdings ein Dauerschuldverhältnis, da der Vertrag nach § 7 Abs. 1 DRegB auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Die DENIC schuldet dem Domaininhaber daher für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung (vgl. BGH-Urteil in NJW 2005, 3353). Nicht maßgebend für die inhaltliche Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht ist demgegenüber, dass ein Domain-Name nach § 12 BGB bzw. §§ 5, 15 des Markengesetzes (MarkenG) geschützt sein kann (vgl. zum Schutz des Domain-Namens Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 12 Rn. 10, m.w.N.; BGH-Urteil vom 24. Februar 2005 I ZR 161/02, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht -NJW-RR- 2005, 1350). Denn nicht jedem Domain-Namen kommt eine Namens- und Kennzeichenfunktion zu. Ein Domain-Name als solcher ist weder ein Kennzeichenrecht noch ein Namensrecht (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rn. 301; vgl. auch BGH-Urteil in NJW-RR 2005, 1350, unter II.4.cc)."

Gute Domainnamen sind ein knappes Gut und daher sehr begehrt, was auch zu einem schwunghaften Handel mit Ihnen geführt hat. Dabei werden vielfach auch gängige Wortkombinationen oder allgemeine Gattungsbezeichnungen "auf Vorrat" registriert, um sie dann später an Interessenten verkaufen zu können (sog. Domaingrabbing - eine Praxis, die keineswegs generell verboten ist).

Die Domains sind handelbare Wirtschaftsgüter mit Geldwert. Auch ist der schuldrechtliche Anspruch des Domain-Inhabers gegen den Registrar abtretbar, verpfändbar und auch pfändbar, so dass eine Domain auch dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern des Domaininhabers unterliegt.




Allerdings ist das Domainrecht als eigenes Recht in Deutschland bisher nicht gesetzlich geregelt, so dass die Rechtsprechung hier Wegbereiter sein musste. Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Domain ein absolutes Recht ist. Aber jedenfalls sind Domains handelbare Wirtschaftsgüter mit Geldwert. Auch ist der schuldrechtliche Anspruch des Domain-Inhabers gegen den Registrar abtretbar, verpfändbar und auch pfändbar, so dass eine Domain auch dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern des Domaininhabers unterliegt.

Selten wird hingegen untersucht, ob und inwieweit eine Webseite selbst durch die Rechtsordnung geschützt ist. Auch hierfür lassen sich aus dem Marken-, Wettbewerbs- und Namensschutzrecht Anhaltspunkte gewinnen.

Soweit es um Streitigkeiten bezüglich der Nutzung einer Domain geht, geht grundsätzlich der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Zunächst sind folglich marken- und dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu prüfen; erst daran anschließend kommen Ansprüche aus dem Namensrecht nach § 12 BGB oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB, § 826 BGB zum Zuge.

Aus der Inhaberschaft einer Marke alleine ergibt sich im übrigen keineswegs ein Anspruch auf die betreffende gleichnamige Domain, weil Markenrechte stets nur im geschäftlichen Verkehr greifen, eine Domain aber auch rein privat benutzt werden kann, und weil eine Marke grundsätzlich nie absolut geschützt ist, sondern stets nur für einzelne Waren- und Dienstleistungsbereiche. Eine andere Firma kann also problemlos unter der gleichen Domain andersartige Produkte bewerben und vertreiben.

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Weiterführende Links:


Gleichnamigkeit von Familien- und Unternehmensnamen im Domainrecht

Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking

Domainpfändung und Verfügungsuntersagung

Die Denic - Registrar - Domainvergabe - AdminC

Markenrecht für Onlinehändler

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Allgemeines:


Die Registrierung einer Domain als Internetadresse

KG Berlin v. 25.03.1997:
Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von "domain names" im Internet ist dort, wo der "domain name" bestimmungsgemäß abrufbar ist. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als "domainname" reservieren lässt, verletzt dessen Namensrecht und ist - unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als Störer passiv legitimiert (Concert Concept).

KG Berlin v. 16.02.2001:
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der MarkenG §§ 14, 15 bezüglich der Verwendung vom Domainbezeichnungen im Internet ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Namensbildungen und der damit verbundenen Annäherungen der Domainbezeichnungen der Verkehr zur genaueren Prüfung von Unterschieden, sowohl bei den Domainbezeichnungen als auch bei dem Inhalt der jeweiligen Webseiten, gezwungen ist.

BGH v. 17.05.2001:
Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen (ambiente.de).

OLG München v. 05.12.2002:
Wird ein Vertrag über "das Besorgen" einer Domain geschlossen, so kann der Erwerber davon ausgehen, dass die Übertragung der Domain auf ihn und die Anmeldung für ihn als Domaininhaber geschuldet sind (Ritter.de).

LG Görlitz v. 31.08.2004:
Ein Webbüro, das dem Auftraggeber neben anderen Dienstleistungen auch die Beschaffung einer Internet-Domain innerhalb eines Tages verspricht, macht sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, wenn es den Auftrag so verzögerlich bearbeitet, dass die Domain zwischenzeitlich von einem Dritten für sich registriert wird.

LG München v. 11.04.2005:
Der Begriff "fatum" ist wegen einer nur einem kleinen Verkehrskreis bekannten Bedeutung für "Schicksal" nicht als freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff anzusehen. Die Registrierung einer Domain unter Verwendung dieses Begriffes verletzt das Recht des Namensträgers Fatum, der sich unter seinem Familiennamen im Internet präsentieren möchte.

BGH v. 05.07.2005:
Nach richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar.

OLG Hamburg v. 05.07.2006:
Die Nutzung einer Internet-Domain begründet keine markenrechtliche Priorität, solange auf der Seite noch nicht bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. geschäftliche Aktivitäten entwickelt werden, sondern lediglich ein „Baustellen“-Schild als Hinweis auf zukünftige Aktivitäten erscheint. Der Umstand, dass eine bestimmte Buchstabenkombination (hier: ahd) - wie dies praktisch stets der Fall ist - zugleich als Abkürzung (irgend)eines längeren Begriffs dienen kann (hier: althochdeutsch), begründet jedenfalls so lange kein allgemeines markenrechtliches Freihaltebedürfnis, als eine derartige Abkürzung in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise weithin unbekannt ist.

BGH v. 13.03.2008:
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen (Metrosex).

LG München v. 01.04.2008:
Die namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann unabhängig von der Berühmtheit des Gebäudes - den Schutz des § 12 BGB dann in Anspruch nehmen, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schützwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig. Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, wenn dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

LG Hamburg v. 17.06.2008:
Die Verwendung der Bezeichnung „eBay“ in Domainnamen des Internetauftritts eines Rechtsanwalts ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Anwalt. Auf seiner Webseite darf der Rechtsanwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot versteht.

BGH v. 14.05.2009:
Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus (airdsl).

LG Köln v. 16.06.2009:
Dass sich die Parteien der alternativen Streitbeilegung gemäß der UDRP unterworfen haben, steht einer Feststellungsklage vor deutschen Gerichten nicht entgegen, da § 4 (k) UDRP die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor und nach Durchführung des UDRP-Verfahrens ausdrücklich zulässt.

BGH v. 18.06.2009:
Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht (Eifel-Zeitung). - nach oben -



Verfassungsrecht:


BVerfG v. 24.11.2004:
Der Inhaber einer Domain erwirbt weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e. G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden - und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen. Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache.

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Europa-Recht:


EuGH v. 03.06.2010:
Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

EuGH v. 11.07.2013:
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werbung“, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.

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Denic und Admin-C:


Die Denic

Der Admin-C bei der Denic

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Domain und Unternehmenskennzeichen:


OLG Frankfurt am Main v. 05.08.2010:
Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht bereits mit dessen Registrierung. Eine Vorverlagerung der Priorität auf den Registrierungszeitpunkt ist auch dann nicht geboten, wenn die Benutzungsaufnahme der Registrierung alsbald nachfolgt; insoweit sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 9. September 2004, I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 - mho - entwickelten Grundsätze zur Sperrwirkung der Domain-Registrierung im Rahmen der Interessenabwägung bei § 12 BGB auf die Frage der Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nicht übertragbar.

OLG Dresden v. 15.11.2010:
Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. § 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain und der dazu gehörenden Top-Level-Domain ergeben

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Bindestrich-Domain:


LG Köln v. 10.06.1999:
Die Verwendung einer sich lediglich durch einen Bindestrich von der Domainadresse eines Wettbewerbers unterscheidende Second-Lever-Domain verletzt Kennzeichenrechte desjenigen Domainbenutzers, der die Domain früher registriert hat, da insoweit Verwechslungsgefahr besteht.

OLG Köln v. 14.07.2006:
Die Verletzung von schutzwürdigen Interessen des Namensträgers i.S.d. § 12 BGB durch eine (gleichlautende) Domain-Bezeichnung ist zu verneinen, wenn eine denkbare Zuordnungsverwirrung über die Identität des Domaininhabers beim Öffnen der Homepage sogleich beseitigt wird, wenn der Träger des aus zwei selbstständigen Worten bestehenden Namens ("International Connection") über eine Domain mit Zusammenschreibung verfügt ("internationalconnection"), während die aus denselben Worten bestehende angegriffene Domain mit einem Bindestrich ("international-connection") registriert ist, und wenn es sich bei dem (Unternehmens-)Namen um einen beschreibenden Begriff handelt, der auch außerhalb der Branche, in der die Unternehmensbezeichnung als solche Schutz genießt, verwendet werden kann.

KG Berlin v. 29.05.2007:
Staatsnamen dürfen nicht für private Internet-Domains missbraucht werden. Für Staatsnamen, ob in der Landessprache oder in einer Übersetzung, besteht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht des jeweiligen Staates. Der im Namen des Namensträgers nicht vorkommende Bindestrich in der Second-Level-Domain steht einer Namensverletzung nicht entgegen.

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Catch-all-Funktion:


OLG Nürnberg v. 12.04.2006:
Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht (suess.de).

LG Bochum v. 31.08.2015:
Durch die Einrichtung einer sog. Catch-all-Funktion im eMail-Bereich einer Domain wird kein wettbewerbwidriges Abfangen von an einen Konkurrenten gerichteten eMails bewirkt.

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Dispute-Eintrag/Widerspruch:


OLG Köln v. 17.03.2006:
Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.

LG Köln v. 08.05.2009:
Der relativ unbekannten Gemeinde mit dem Namen "Welle" stehen gegenüber dem Inhaber der Domain "welle.de", der diese durch Sedo-Parking nutzt und im Rahmen seines Dienstleistungsunternehmens veräußern will, keinerlei Ansprüche zu. Der Inhaber der Domain "welle.de" hat demgegenüber einen Anspruch auf Löschung des Dispute-Eintrags der Gemeinde Welle bei der Denic. Der Erwerb der Domain "welle.de" zum Zweck des Domainhandels ist nicht zu beanstanden (welle.de).

LG Düsseldorf v. 19.08.2009:
Ein Löschungsanspruch des Domaininhabers gegenüber der unberechtigten Eintragung eines Disputes bei der Denic ergibt sich, ohne dass es darauf ankommt, ob der Dispute-Eintrag einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt, aus § 823 Abs. 1 BGB. Das Recht auf Nutzung der Internetdomain stellt nämlich ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht” dar. Der Inhaber einer Domain erhält ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, welches einen rechtlich geschützten Vermögenswert darstellt und dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen ist, wie das Eigentum an einer Sache. Eine Ausschlussfunktion und die Zuweisungs- bzw. Nutzungsfunktion, hat auch das Nutzungsrecht des Inhabers einer Domain. Zur Nutzung der Domain gehört aber auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen (cola.de).

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Verfügungsverbot und Pfändung:


Domainpfändung und Verfügungsuntersagung - die Denic als Drittschuldnerin

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Treuhänderische Domainregistrierung:


BGH v. 09.06.2005:
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen (segnitz.de).

BGH v. 08.02.2007:
Zur treuhänderischen Registrierung einer Domain und zur Überprüfbarkeit in Bezug auf den Prioritätsgrundsatz (grundke.de)

BGH v. 23.10.2008:
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens in Betracht (raule.de).

BGH v. 25.03.2.010:
Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens (braunkohle-nein.de)

BGH v. 24.03.2016:
Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de). (grit-lehmann.de)

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Domain-Handel / Grabbing -Parking - Steuern:


Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking

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Nichtzahlung der Gebühren an den Registrar:


LG Frankfurt am Main v. 30.04.2004:
Der Internet-Dienstleister, der für einen Kunden eine Domain registriert und unterhält, macht sich schadensersatzpflichtig, wenn der Kunde die Domain dadurch verliert, dass die vorausbezahlte Gebühr für den Registrar nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wird. Bietet dadurch ein Dritter die Domain zwischenzeitlich zum käuflichen Erwerb an, besteht der Schaden aus dem für den Wiedererwerb der Domain erforderlichen Kaufpreis.

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Zahlungsverzug des Kunden:


LG Hamburg v. 20.01.2009:
Es stellt eine Vertragsverletzung dar, wenn der Dienstleister bei Streitigkeiten über ausstehende Honorare seiner Forderung in der Weise Nachdruck verschafft, dass er den Internetauftritt des Unternehmens unter der auf ihn selbst registrierten Domain sperrt und hierdurch die Erreichbarkeit per E-Mail behindert. Durch ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht ist eine solche Maßnahme nicht zu rechtfertigen.

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Providerwechsel / Domainumzug:


AG Köln v. 24.11.2006:
Der Inhaber einer Internet-Domain hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherigen Provider alle notwendigen Erklärungen abgibt, damit der Inhaber seinen bisherigen Namen auch beim neuen Provider beibehalten kann.

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Störerhaftung des Domainverpächters:


BGH v. 30.06.2009:
Dem Verpächter einer Domain obliegt keine allgemeine Prüfungspflicht der Inhalte der Webseite seines Domainpächters. Jedoch kann er grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden, wenn ihm rechtswidrige Inhalte auf der Seite zur Kenntnis gelangt sind.

OLG Köln v. 19.03.2010:
Den Verpächter einer Domain trifft grundsätzlich keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Hat der Pächter Kenntnis von der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch Veröffentlichungen auf seiner Webseite – oder verschließt er sich dieser Kenntnis bewusst – ist dieses Wissen der verpachtenden Gesellschaft zuzurechnen, wenn zwischen ihrem alleinigen Geschäftsführer und dem Pächter Personenidentität besteht.

OLG Köln v. 19.03.2010:
Den Verpächter einer Domain trifft grundsätzlich keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Hat der Pächter Kenntnis von der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch Veröffentlichungen auf seiner Webseite – oder verschließt er sich dieser Kenntnis bewusst – ist dieses Wissen der verpachtenden Gesellschaft zuzurechnen, wenn zwischen ihrem alleinigen Geschäftsführer und dem Pächter Personenidentität besteht.

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Internationales Privatrecht:


Internationales Privat- und Kollisionsrecht

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Gerichtszuständigkeit:


LG Köln v. 16.06.2009:
Dass sich die Parteien der alternativen Streitbeilegung gemäß der UDRP unterworfen haben, steht einer Feststellungsklage vor deutschen Gerichten nicht entgegen, da § 4 (k) UDRP die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor und nach Durchführung des UDRP-Verfahrens ausdrücklich zulässt.

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Strafrecht:


OLG Karlsruhe v. 21.01.2009:
Wer unter Benutzung eines ihm zugeteilten Passwortes im Internet in der Absicht, das Entgelt nicht zu bezahlen, Leistungen über ein vollautomatisch ablaufendes Computerprogramm in dem Wissen bestellt, dass dies keine Bonitätsprüfung umfasst, begeht keinen Betrug gemäß § 263 StGB, keinen Computerbetrug gemäß § 263 a StGB und auch keine Leistungserschleichung im Sinne von § 265 a StGB.

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Abkürzungen:


LG Frankfurt am Main v. 30.10.2008:
Der Schutzbereich von § 12 BGB erfasst auch juristische Personen und besteht daher auf für den eingetragenen Verein (vgl. BGH NJW 1970, 1270). Schutz genießt hierbei nicht nur der Name des Vereins (vgl. §§ 57, 65 BGB) sondern Namenschutz können auch Schlagworte, Abkürzungen und Firmenbestandteile erfahren; so etwa eine Abkürzung, wenn sie sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger durchgesetzt hat oder zumindest hierzu geeignet ist (hier: "E. P. Verein" statt E. P. "Verein B. N.-F. e.V."). Wie jeder andere Wahlname sind Schlagworte, Firmenbestandteile und Abkürzungen vom Namensschutz des § 12 BGB erfasst, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder bei fehlender Unterscheidungskräftigkeit Verkehrsgeltung erlangt haben.

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Distanzierender bzw. diffamierender Domainname:


LG Düsseldorf v. 30.01.2002:
Die Benutzung des Zeichens eines Unternehmens durch die Wahl einer herabsetzenden Domain ist geeignet, die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Denn die Domain "scheiss-t-online.de" ist geeignet, die Marken der Telekom herabzusetzen. Durch die diffamierende Voranstellung des Wortes "scheiss" ist ein Bezug zu den Dienstleistungen der Klägerin gewollt und beabsichtigt. Dieser Bezug stellt ohne jedes scherzhafte oder ironisierende Element eine bloße Herabwürdigung der Marken der Telekom dar (scheiss-t-online.de).

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Ein- und zweistellige Domains:


OLG Frankfurt am Main v. 29.04.2008:
Gleichartige Unternehmen sind alle Unternehmen und insbesondere Kraftfahrzeughersteller, die für ihre Werbeauftritte im Internet nach der Registrierung unter der Top-Level-Domain „.de“ nachsuchen. Bei der beanspruchten Registrierung einer nur aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain (hier: vw) handelt es sich um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr. Dies kann auch dazu führen, dass der Registrar eine Leistung erbringen muss, die er bislang nicht in seinem Sortiment hat, solange daraus keine technischen Folgeprobleme resultieren.

LG Frankfurt am Main v. 20.05.2009:
Die Regelung der Domainrichtlinien der Denic, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob einer solchen Registrierung technische Erwägungen entgegenstehen.

LG Köln v. 09.08.2016:
Der Fußballverein 1. FC Köln hat aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen "1. FC Köln" gebildeten Abkürzung "FC" sowie aufgrund der Tatsache, dass er mit diesem Kürzel mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird, ein Namensrecht. - Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein.

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EU-Domains:


OLG Hamburg v. 12.04.2007:
Der Anspruch, auf eine Domain selbst zu verzichten, setzt materiellrechtlich eine Rechtsverletzung unabhängig von jedwedem Internetseiten-Inhalt voraus und kann daher nicht etwa aus Angaben auf den Internetseiten dieser Domain hergeleitet werden. Das bloße Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" ist keine Markenverletzung betreffend die Klagemarke "original nordmann", die gerade nicht für Tannenbäume, sondern für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Es besteht schon keine Verwechslungsgefahr, soweit z. B. auf den Internetseiten Informationen über die Nadelbaumart "Nordmann-Tanne" eingestellt sind (original-nordmann.eu).

OLG Düsseldorf v. 11.09.2007:
Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber nicht geschaffen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain "mit einem anderen Namen identisch ist (...), für den Rechte bestehen". Das trifft auf die Bezeichnung "Last Minute" nicht zu. Der Begriff "Last Minute" zur Bezeichnung kurzfristig vermarkteter Restkontingente im Touristikbereich ist als solcher rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. Eine auf diese Branche bezogene Marke kann daher nicht erlangt werden (lastminute.eu).

LG Stuttgart v. 26.09.2013:
Der Berechtigte hat gegen den Inhaber einer .eu-Domain bei unbefugter Namensanmaßung einen Anspruch auf Übertragung der Domain. Diese Möglichkeit sieht Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) 874/2004 für das ADR-Schiedsverfahren ausdrücklich vor. Wird gemäß Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) 874/2004 gegen die Entscheidung des Schiedsgericht bei einem nationalen Gericht Klage erhoben und hat das Schiedsgericht auf Übertragung der Domain entschieden, muss auch im gerichtlichen Verfahren über eine Übertragung der Domain entschieden werden können.

OLG Stuttgart v. 28.05.2014:
Auch für eine .eu-Domain gilt, dass die Übertragung bzw. Umschreibung des rechtsverletzenden Domainnamens auf den Verletzten nicht begehrt werden kann, sondern dass nur ein Anspruch auf Löschung besteht. Auch das Recht zur „.eu“-​Domain kennt die Möglichkeit eines Dispute-​Eintrages (Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu-​Domain, Abschnitt 8, Ziff. 3 b). Ist die Klagefrist im Anschluss an das ADR-Verfahren gewahrt, beschränkt sich die gerichtliche Entscheidungskompetenz nicht auf eine bloße Kontrolle der Schieds-Entscheidung, Vielmehr entfällt dann jede Relevanz des Schiedsspruchs. Es gilt danach das sonst gesetzlich vorgesehene Regelungsinstrumentarium mit seinem entsprechenden Anspruchssystem.

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Gattungsbegriffe:


OLG München v. 02.04.1998:
Wird die Unternehmenskennzeichnung einer weit verbreiteten Zeitschrift zu einer bekannten Marke, dann kann die Zeitschrift die Benutzung einer Domain unter dem gleichen Namen verbieten lassen (freundin.de).

OLG Hamm v. 02.11.2000:
Die Benutzung eines beschreibenden Gattungsbegriffs wie Sauna als Internetdomain ist nicht wettbewerbswidrig, wenn dadurch weder eine Irreführung noch die Kanalisierung eines Kundenstamms verfolgt bzw. erreicht wird. Bei einem Gattungsbegriff ohne weitere Zusätze, wie er hier verwendet wird, erwartet der Internet-Nutzer eine Präsentation aus diesem Bereich, nicht aber einen übergeordneten Informationsdienst (sauna.de).

BGH v. 17.05.2001:
Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen (mitwohnzentrale.de).

OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2002:
Ein Drogistenverband kann weder unter dem Gesichtspunkt der individuellen Behinderung seiner Tätigkeit bzw. der seiner Mitglieder noch wegen der Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vom Inhaber der Domain "drogerie.de" die Unterlassung von deren Nutzung oder deren Löschung verlangen. Ein Unterlassungsanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 226, 1004 BGB steht dem Verband selbst dann nicht zu, wenn der Domain-Inhaber eine Vielzahl von Domains besitzt, die aus beschreibenden Begriffen gebildet wurden, ohne entsprechende Internet-Portale zu unterhalten (drogerie.de).

BGH v. 25.11.2002:
Die Verwendung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar. de" durch einen Rechtsanwalt und Notar ist zulässig und verstößt nicht gegen anwaltliches Werberecht.

BGH v. 25.11.2002:
Die Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei ist zulässig, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

OLG Hamburg v. 24.07.2003:
Wer bei DENIC für sich einen Gattungsbegriff als Internetanschrift hat registrieren lassen, ist nicht gehalten, darauf zu Gunsten eines anderen mit einem größeren Interesse daran zu verzichten, wenn er beim Erwerb nicht in unlauterer Absicht gehandelt hat.

BGH v. 02.12.2004:
In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte. Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll (weltonline.de).

OLG München v. 24.02.2011:
In der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namensträger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Anders ist es, wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt (BGH, a. a. O.).Hier scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt.

OLG Dresden v. 25.03.2014:
Der Betreiber der Domain Fluege.de (Unister GmbH) hat keinen Anspruch auf die Domain Flüge.de, weil ein markenrechtlicher Anspruch aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft der Domain ausscheidet. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheitert an der fehlenden Unterscheidungskraft, so dass kein Nachahmungsschutz besteht.

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Gleichnamigkeit / Personen- und Firmennamen:


Gleichnamigkeit von Familien- und Unternehmensnamen im Domainrecht

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Kfz-Kennzeichen-Domains:


LG Frankfurt am Main v. 07.01.2009:
Die Denic ist - auch unter Beachtung kartellrechtlicher Grundsätze - berechtigt, entsprechend ihren Richtlinien die Registrierung von Second-Level-Domains mit Zeichen von deutschen Kfz-Zulassungsbezirken zu verweigern, um den Namensraum für eine spätere regionale Aufteilung offen zu halten, zumal durch die Wahl von Third-Level-Domains die Möglichkeit besteht, Internetauftritte unter einem Kfz-Kennzeichen möglich zu machen.

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Kombination aus Berufsbezeichnung und Ort / Gegend:


OLG Hamm v. 19.06.2008:
In der Kombination der Berufsbezeichnung mit einem Ortsnamen in der Domain liegt nicht die Anmaßung einer örtlichen Spitzenstellung. Es liegt auch kein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Umleitung von Besucherströmen in Suchmaschinen vor (anwaltskanzlei-ortsname.de).

BGH v. 01.09.2010:
Die Verwendung einer Internet-Domain, die durch Kombination des Gattungsbegriffs der Steuerberatung mit einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet gebildet wird (hier: steuerberater-suedniedersachsen.de), stellt keine unerlaubte Werbung eines Steuerberaters i.S.v. § 57 Abs. 1, § 57a StBerG dar (steuerberater-suedniedersachsen.de).

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Kombination aus Firmennamen und Herkunftsbezeichnung:


OLG Hamm v. 18.03.2003:
Wird eine Branchenbezeichnung bzw. der Geschäftsname eines Unternehmens mit dem Ortsnamen verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der Branche des entsprechenden Ortes aus. Im Verkehr mag zwar bekannt sein, dass es in einer Stadt noch weitere Unternehmen derselben Branche geben mag, so dass hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest eine Spitzenstellungswerbung vor ((tauchschule-ortsname.de).).

OLG München v. 28.04.2010:
Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat.(Rn.13) Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen. Die Firma "Münchner Hausverwaltung GmbH" für eine Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde ist eintragungsfähig; auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kommt es nicht an.

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Kombination aus Marke und Beschreibung:


OLG Hamburg v. 18.12.2003:
Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.de), liegt in deren Verwendung kein marken- bzw. namensmäßiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Dritt-Unternehmen zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem Dritt-Unternehmen befasst. Die Verwendung dieser Domain kann nur unter besonderen Umständen eine unlautere Behinderung (§ 1 UWG) darstellen, bei einer Website mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken (awd-aussteiger.de).

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Ländernamen / Ortsnamen / Gebietskörperschaften:


LG Berlin v. 10.08.2000:
Die Benutzung der Domain "deutschland.de" verletzt das Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland. Der Namensschutz des BGB § 12 gilt, obwohl im Titel über natürliche Personen festgeschrieben, auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Begriff "Deutschland" ist auch nach BGB § 12 schutzfähig. Da "Deutschland" prägender Namensbestandteil der Bundesrepublik Deutschland ist, liegt ein Verstoß auch ohne die zusätzliche Bezeichnung "Bundesrepublik" vor. Wegen der Griffigkeit und damit verbundenen Attraktivität der Domain musste ein Nutzer damit rechnen müssen, dass die Domain irgendwann vom Namensträger selbst genutzt werden könnte (deutschland.de).

LG Erfurt v. 31.01.2002:
Führen eine Gemeinde und eine natürliche Person einen identischen Namen, ist ein Streit über die Berechtigung, eine entsprechende .de-Domain zu führen, nach den Grundsätzen der Gleichnamigkeit zu entscheiden. Dabei gilt zunächst auch für bekanntere Namensträger der Prioritätsgrundsatz, ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist nicht anzuerkennen. Daneben kann das Schutzbedürfnis bezüglich Firmen gewerblich tätiger Unternehmen nicht ohne weiteres mit dem Schutzbedürfnis von Städten an ihrem Namensrecht gleichgesetzt werden. Gebrauchen beide Parteien redlich den Namen, so ist bei der erforderlichen Interessenabwägung entscheidend darauf abzustellen, dass das Prioritätsprinzip dann durchbrochen wird, wenn der Erstinhaber die domain durch eigenes Verschulden - wie Nichtzahlung der Gebühren - verliert (suhl.de).

KG Berlin v. 29.05.2007:
Staatsnamen dürfen nicht für private Internet-Domains missbraucht werden. Für Staatsnamen, ob in der Landessprache oder in einer Übersetzung, besteht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht des jeweiligen Staates. Der im Namen des Namensträgers nicht vorkommende Bindestrich in der Second-Level-Domain steht einer Namensverletzung nicht entgegen.

BGH v. 21.09.2006:
Staatsnamen dürfen nicht für private Internet-Domains missbraucht werden. Für Staatsnamen, ob in der Landessprache oder in einer Übersetzung, besteht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht des jeweiligen Staates, urteilte das Kammergericht. Dies gilt für alle Top-Level-Domains. Es muss für den Internetnutzer deutlich sein, dass hinter einem Staatsnamen im Internet nicht eine Privatperson mit kommerziellen Interessen steht, sondern immer der jeweilige Staat selbst.

OLG Brandenburg v. 12.06.2007:
Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen. Das fehlt auch bei Gemeinden und Gebietskörperschaften, die die Bezeichnung ohne den Zusatz "Stadt" oder "Gemeinde" benutzen wollen, wenn ihr Gebiet nicht die gesamte geographische Fläche mit der entsprechenden Bezeichnung einnimmt.

OLG Frankfurt am Main v. 06.12.2007:
Eine Gemeinde, die ein Bestattungsunternehmen als erwerbswirtschaftliche, nicht hoheitliche Einrichtung betreibt, darf dieses als städtische Einrichtung darstellen und die Domain "[stadtname]-[firmenname].de" verwenden. Jedoch darf die Gemeinde nicht den Eindruck hoheitlicher Tätigkeit dadurch erwecken, dass auf Briefen der Zusatz "Der Magistrat" verwendet wird.

OLG Hamm v. 19.06.2008:
In der Kombination der Berufsbezeichnung mit einem Ortsnamen in der Domain liegt nicht die Anmaßung einer örtlichen Spitzenstellung. Es liegt auch kein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Umleitung von Besucherströmen in Suchmaschinen vor (anwaltskanzlei-ortsname.de).

LG Lübeck v. 06.06.2011:
Der Konflikt zwischen dem Namensrecht einer Gemeinde und dem Recht aus einer gleichlautenden Markenregistrierung eines Dritten muss hinsichtlich eines Löschungsantrags der gleichlautenden Domain nach dem Recht der Gleichnamigkeit gelöst werden. Es gilt der Prioritätsgrundsatz der früheren Registrierung. Hinter der registrierten gleichnamigen Marke muss das Namensrecht der Gemeinde zurückstehen.

LG Berlin v. 27.02.2017:
Dem Land Berlin steht gegen den Inhaber der Domain berlin.com kein Unterlassungsanspruch zu. Es liegt keine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn der Disclaimer auf der Webseite ausdrücklich darauf hinweist, dass die Website nicht vom Land Berlin betrieben wird und aufgrund der konkreten Gestaltung der Website auch nicht der Anschein erweckt wird, es handele sich um die offizielle Seite des Landes Berlin.

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Liegenschaftsdomain:


BGH v. 28.09.2011:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht (Landgut Borsig).

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Ministerien / Behörden:


LG Hannover v. 13.09.2001:
Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für die Bezeichnung von Bundesbehörden. Der Gebrauch des Domainnamens "verteidigungsministerium.de" durch einen Privaten stellt einen Verstoß gegen § 12 BGB dar, weil dadurch bei den am Bundesverteidigungsministerium interessierten Internetusern eine erhebliche Zuordnungsverwirrung entsteht. Das Ministerium hat daher gegen den Domaininhaber einen Freigabeanspruch..

BGH v. 27.10.2011:
Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGH, 17. Mai 2001, I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 - ambiente.de). Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist (regierung-oberfranken.de).

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Notare:


BGH v. 11.05.2009:
Hält die Notarkammer dafür, dass ihre Mitglieder - schon im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes - zum Zwecke der Verlinkung (nur) solche Adressen verwenden, die bestimmten, unter dem Aspekt des § 29 BNotO in jeder Hinsicht unbedenklichen Kriterien entsprechen, so ist dies zulässig, jedenfalls solange die Notarkammer alle Mitglieder insoweit gleich behandelt. Jedoch hat ein Notar einen Anspruch darauf, zu seiner Internetseite jedenfalls unter einer allen Notaren von der Notarkammer angebotenen Linkadresse verlinkt zu werden. Die Bundesnotarordnung bietet der Notarkammer, von der Möglichkeit der Ermahnung abgesehen (§ 75 BNotO), keine Handhabe, einem Notar ein von ihr beanstandetes Verhalten - hier die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens - zu verbieten oder ihn sonst disziplinarrechtlich zu verfolgen. Danach ist es unzulässig, sein als amtswidrig eingeordnetes Verhalten dadurch (mittelbar) zu ahnden, dass ihm eine allen Notaren angebotene - und anderen Notaren auch tatsächlich gewährte - Leistung vorenthalten wird.

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Personennamen / Familiennamen:


BGH v. 22.11.2001:
Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen - (shell.de).

BGH v. 26.06.2003:
Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt - (maxem.de).

LG Berlin v. 11.08.2003:
Wer über die Registrierung bei der Denic hinaus keinerlei Rechte an einer Namensdomain geltend machen kann, nutzt eine derartige Domain missbräuchlich. Der Namensinhaber kann die weitere Nutzung der Domain im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen (kanzlerschroeder.de).

BGH v. 19.02.2004:
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlasst hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt (kurt-biedenkopf.de).

BGH v. 30.01.2008:
Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.

LG Berlin v. 21.02.2008:
Es liegt eine unberechtigte Namensanmaßung dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (naeher.de).

OLG Zweibrücken v. 29.05.2008:
Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern.

OLG München v. 24.02.2011:
In der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namensträger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Anders ist es, wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt (BGH, a. a. O.).Hier scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt.

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Tippfehler-Domains:


LG Hamburg v. 31.08.2006:
Die Inhaberin einer bekannten Wort-/Bildmarke und einer gleich lautenden Domain hat Unterlassungsansprüche gegen eine so genannte "Tippfehler-Domain", wenn dem nicht ausnahmsweise grundrechtlich begründete Rechte entgegenstehen. Die Störung des Namensrechts liegt dabei allein schon in der Registrierung der Domain, auch ohne dass Inhalte hinterlegt sind (bundesliag.de).

LG Hamburg v. 16.07.2009:
Der Domainbestandteil "moebel" hat als Gattungsbeschreibung eine zu geringe Unterscheidungskraft, um in dessen Verwendung für eine Vertipper-Domain bereits eine kennzeichenmäßige Verwendung zu sehen. Die Registrierung einer Domain mit der Bezeichnung "wwwmoebel.de" ist daher nicht von vornherein rechtswidrig, zumal wenn eine Benachteiligungs- oder Behinderungsabsicht eines Wettbewerbers nicht festgestellt werden kann (wwwmoebel.de).

OLG Köln v. 18.10.2013:
Die Einrichtung von "Tippfehlerdomains" stellt eine gezielte Behinderung des Inhaber der betreffenden Domain gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar.

BGH v. 22.01.2014:
Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. - Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

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Top-Level-Domains (TLD):


OLG Karlsruhe v. 09.06.1999:
Die Verwendung des Namens als "Second-Level-Domain" ist eine namensmäßige Benutzung. Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die Top-Level-Domain "com" enthält.

OLG Hamburg v. 04.02.2002:
Will ein Wettbewerber auf dem selben Marktsegment bei gleicher Firmenbezeichnung statt der bereits vergebenen Top-Level-Domain ".de" die TLD ".biz" oder andere verwenden, ist dies ohne einen unterscheidenden Zusatz zu seiner Firmenbezeichnung unzulässig.

OLG Köln v. 30.04.2010:
Die Registrierung der Bezeichnung einer Domain unter einer spanischen Top-Level-Domain verletzt das Namensrecht des Berechtigten ebenso wie eine Registrierung unter einer .de-Domain (FC Bayern).

BGH v. 13.12.2012:
Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann (dlg.de).

OLG Hamm v. 19.07.2013:
Zu Recht geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die Verkehrsauffassung in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich einen Hinweis auf den Sitz der Firma, den geografischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte sieht. Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens nahelegt, verbindet der angesprochene Verkehr mit der Gebiets- oder Ortsangabe lediglich den Hinweis auf eine Tätigkeit oder einen Sitz in dem so beschriebenen Gebiet.

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Vereinsnamen:


OLG Köln v. 30.04.2010:
Die Abkürzung "FC Bayern" für die vollständige Unternehmensbezeichnung "FC Bayern München AG" genießt den Schutz des § 12 BGB. Eine Registrierung der Bezeichnung "fcbayern" unter einer spanischen Top-Level-Domain verletzt dieses Namensrecht (FC Bayern).

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