"Ein Domain-Name ist ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut (gl.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 5 Rz. 270 Stichwort "Domain"; Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz. 533; Schmittmann in: Steuer- und Bilanzpraxis -StuB- 2002, 105; Petereit, Der Steuerberater -StB- 2005, 288; Wübbelsmann, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005, 1659). Die Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut stimmen inhaltlich überein (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie -allein oder mit dem Betrieb- verkehrsfähig sind (BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, m.w.N.). Ein Domain-Name ist ein ähnliches Recht i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB. Als ähnliche Rechte und Werte kommen Positionen in Betracht, die nicht unter die Begriffe Konzessionen oder gewerbliche Schutzrechte fallen, ihnen aber inhaltlich vergleichbar sind (vgl. MünchKommHGB/Beater, 4. Aufl., § 266 Rdnr. 14). Ein Domain-Name ist kein gewerbliches Schutzrecht, da der Inhaber eines Domain-Namens an der Domain kein absolutes Recht erwirbt, welches ähnlich einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Immaterialgüterrechte wie Patent-, Marken- oder Urheberrechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Domain ist dagegen nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Domain von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2005, 3353, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 24. November 2004 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589). Eine Domain ist allerdings mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. Denn die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domaininhabers ist durch seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung seiner Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten, abgesichert. Mit Abschluss des Vertrages über die Registrierung einer Domain erhält der Domaininhaber nach § 2 Abs. 1 der für das Streitjahr 2000 geltenden DENIC-Registrierungsbedingungen -im Folgenden DRegB- (die aktuellen Domainbedingungen sind im Internet unter www.denic.de/de/bedingungen.html abrufbar) zunächst einen Anspruch auf Aufnahme der Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC (Konnektierung). Mit der Aufnahme in die Nameserver erlischt zwar dieser Anspruch (§ 362 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuches -BGB-). Der Registrierungsvertrag ist allerdings ein Dauerschuldverhältnis, da der Vertrag nach § 7 Abs. 1 DRegB auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Die DENIC schuldet dem Domaininhaber daher für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung (vgl. BGH-Urteil in NJW 2005, 3353). Nicht maßgebend für die inhaltliche Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht ist demgegenüber, dass ein Domain-Name nach § 12 BGB bzw. §§ 5, 15 des Markengesetzes (MarkenG) geschützt sein kann (vgl. zum Schutz des Domain-Namens Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 12 Rn. 10, m.w.N.; BGH-Urteil vom 24. Februar 2005 I ZR 161/02, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht -NJW-RR- 2005, 1350). Denn nicht jedem Domain-Namen kommt eine Namens- und Kennzeichenfunktion zu. Ein Domain-Name als solcher ist weder ein Kennzeichenrecht noch ein Namensrecht (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rn. 301; vgl. auch BGH-Urteil in NJW-RR 2005, 1350, unter II.4.cc)." |